Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt die in der Anlage beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung
über zusätzliche Verkaufsöffnungen an Sonntagen in Hilden im Jahr 2015.
Erläuterungen und Begründungen:
Die Stadtmarketing Hilden GmbH hat den in Anlage beigefügten Antrag auf
zusätzliche Verkaufsöffnungen im Stadtgebiet Hilden für das Jahr 2015 gestellt.
1. Gesetzeslage
Bereits mit SV 32/023 „Verkaufsöffnungen für das Jahr 2013“ wurde
darüber informiert, dass die Landesregierung in Nordrhein-Westfalen eine
Novellierung des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) beabsichtige. Dieses Vorhaben
hat die Landesregierung zwischenzeitlich auch mit dem am 24.04.2013 beschlossenen
Gesetz zur Änderung des Ladenöffnungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen umgesetzt.
Im Hinblick auf sonn- und feiertägliche Verkaufsöffnungen wurde zum
einen der sog. „Anlassbezug“ wieder in das Gesetz aufgenommen. Nach § 6 Abs. 1
LÖG NRW dürfen Verkaufsstellen „An
jährlich höchstens 4 Sonn- oder Feiertagen aus Anlass von örtlichen Festen,
Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen geöffnet sein.“
Zum anderen enthält das Gesetz wieder die Beteiligung der sog.
„Bedenkenträger“. Nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW sind „Vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der Tage nach Abs. 1…die zuständigen
Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige
Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören.“
2. Rechtliche Bewertung des Antrags
Für das Jahr 2015 beantragt hat die Stadtmarketing Hilden GmbH
nachfolgende Verkaufsöffnungen an Sonntagen:
-   Verkaufsöffnungen
im Stadtgebiet ohne Gewerbegebiet
Ellerstr./Westring:
-
03.05.2015 mit Modenschau und Frühlingsfest in der Innenstadt
-
29.11.2015 mit Weihnachtsmarkt in der Innenstadt
Â
-   Verkaufsöffnungen
im gesamten Stadtgebiet (mit Gewerbegebiet
Ellerstr./Westring):
- 20.09.2015 mit Autoschau in der Innenstadt
-
27.12.2015 mit Winterdorf in der Innenstadt
-   Verkaufsöffnungen nur im Gewerbegebiet Ellerstr./Westring:
-
08.02.2015 mit Trödelmarkt auf dem FEGRO-Gelände
-
08.03.2015 mit Trödelmarkt auf dem FEGRO-Gelände
Die auch in den Vorjahren praktizierte
Verkaufsöffnung in einem nur bestimmten Teil des Stadtgebietes (hier:
Gewerbegebiet Ellerstr./Westring) ist auch nach der aktuellen Fassung des
Ladenöffnungsgesetzes NRW weiterhin möglich. Der hierbei angeführte Anlassbezug
„Trödelmarkt auf dem FEGRO-Gelände“ erfüllt auch die gesetzliche Anforderung
der Durchführung eines „Marktes“. Die Tatsache, dass ein direkter örtlicher
Bezug des Trödelmarktes zur der Verkaufsöffnung im Gewerbegebiet nicht zwingend
vorhanden ist, stellt hier kein gesetzliches Ausschlusskriterium dar.
Da das Stadtgebiet Hilden nicht in Stadtteile
unterteilt ist, gilt hier ein Stadtgebiet, somit reicht das Stattfinden
einer in § 6 Abs. 1 LÖG NRW genannten Veranstaltung im Stadtgebiet (egal wo)
als Anlassbezug zur Durchführung einer sonntäglichen Verkaufsöffnung aus. Auch
bei den weiteren im Antrag angegebenen Veranstaltungen, wie Autoschau,
Büchermarkt etc. handelt es sich um Anlassbezüge im Sinne des § 6 Abs. 1 LÖG NRW.
Die Stadtmarketing Hilden GmbH beantragt insgesamt
sechs verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2015. Da es sich bei der gesetzlich
festgelegten Höchstzahl von 4 Verkaufsöffnungen um eine Beschränkung je
Verkaufsstelle handelt, somit jede Verkaufsstelle im Stadtgebiet nur an
vier Sonn- und Feiertagen geöffnet werden darf, steht der Antrag somit auch in
diesem Punkt nicht im Widerspruch zu dieser Bestimmung.
Die Beteiligung der sog. „Bedenkenträger“ erfolgte
mit Datum vom 19.11.2014. Die bis zur Erstellung dieser SV eingegangenen
Stellungnahmen sind in Anlage beigefügt. Weitere eingehende Stellungnahmen
werden nachgereicht.
Die IHK zu Düsseldorf, der Rheinische
Einzelhandels- und Dienstleistungsverband und die Handwerkskammer Düsseldorf
äußern keine Bedenken zu den beantragten Verkaufsöffnungen. Das Katholische
Pfarramt St. Jacobus äußert im Hinblick auf die konkreten Termine zwar keine
Bedenken, erneuert aber seine grundsätzlichen Bedenken zu sonntäglichen
Verkaufsöffnungen. Die Evangelische Kirchengengemeinde Hilden hat keine
Stellungnahme abgegeben.
Die Gewerkschaft ver.di NRW verweist grundsätzlich
auf den Schutz der Beschäftigten im Einzelhandel und bezweifelt konkret das
Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen im Hinblick auf die
Genehmigungsfähigkeit der beantragten sonntäglichen Verkaufsöffnungen und zielt
dabei im Einzelnen auf die anlassbezogenen Veranstaltungen ab.
Die dabei formulierte Kritik wird von der
Verwaltung inhaltlich jedoch nicht geteilt. Der im Gesetz formulierte
Anlassbezug bezieht sich auf Veranstaltungstypen nach Abschnitt IV der
Gewerbeordnung (GewO), somit Veranstaltungen, für deren Durchführung eine
gewerberechtliche Erlaubnis im Sinne einer „Veranstaltungs-Festsetzung“
erforderlich ist. Die im Antrag benannten Veranstaltungen stellen
festsetzungsfähige Veranstaltungen nach der GewO dar.
Nach Bewertung durch die Verwaltung erfüllt somit
vorliegender Antrag der Stadtmarketing Hilden GmbH die rechtlichen
Voraussetzungen nach den Bestimmungen des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) und
sollte befürwortet werden.
gez. Birgit Alkenings
Bürgermeisterin