Betreff
Antrag der Stadtmarketing Hilden GmbH auf sonntägliche Verkaufsöffnungen im Jahr 2015
Vorlage
WP 14-20 SV 32/003
Aktenzeichen
I/32-MS
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt die in der Anlage beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung über zusätzliche Verkaufsöffnungen an Sonntagen in Hilden im Jahr 2015.

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Die Stadtmarketing Hilden GmbH hat den in Anlage beigefügten Antrag auf zusätzliche Verkaufsöffnungen im Stadtgebiet Hilden für das Jahr 2015 gestellt.

 

1. Gesetzeslage

 

Bereits mit SV 32/023 „Verkaufsöffnungen für das Jahr 2013“ wurde darüber informiert, dass die Landesregierung in Nordrhein-Westfalen eine Novellierung des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) beabsichtige. Dieses Vorhaben hat die Landesregierung zwischenzeitlich auch mit dem am 24.04.2013 beschlossenen Gesetz zur Änderung des Ladenöffnungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen umgesetzt.

 

Im Hinblick auf sonn- und feiertägliche Verkaufsöffnungen wurde zum einen der sog. „Anlassbezug“ wieder in das Gesetz aufgenommen. Nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW dürfen Verkaufsstellen „An jährlich höchstens 4 Sonn- oder Feiertagen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen geöffnet sein.“

 

Zum anderen enthält das Gesetz wieder die Beteiligung der sog. „Bedenkenträger“. Nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW sind „Vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der Tage nach Abs. 1…die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören.“

 

2. Rechtliche Bewertung des Antrags

 

Für das Jahr 2015 beantragt hat die Stadtmarketing Hilden GmbH nachfolgende Verkaufsöffnungen an Sonntagen:

 

-    Verkaufsöffnungen im Stadtgebiet ohne Gewerbegebiet Ellerstr./Westring:

 

- 03.05.2015 mit Modenschau und Frühlingsfest in der Innenstadt

- 29.11.2015 mit Weihnachtsmarkt in der Innenstadt

 

-    Verkaufsöffnungen im gesamten Stadtgebiet (mit Gewerbegebiet Ellerstr./Westring):

 

- 20.09.2015 mit Autoschau in der Innenstadt

- 27.12.2015 mit Winterdorf in der Innenstadt

 

-    Verkaufsöffnungen nur im Gewerbegebiet Ellerstr./Westring:

 

- 08.02.2015 mit Trödelmarkt auf dem FEGRO-Gelände

- 08.03.2015 mit Trödelmarkt auf dem FEGRO-Gelände

 

Die auch in den Vorjahren praktizierte Verkaufsöffnung in einem nur bestimmten Teil des Stadtgebietes (hier: Gewerbegebiet Ellerstr./Westring) ist auch nach der aktuellen Fassung des Ladenöffnungsgesetzes NRW weiterhin möglich. Der hierbei angeführte Anlassbezug „Trödelmarkt auf dem FEGRO-Gelände“ erfüllt auch die gesetzliche Anforderung der Durchführung eines „Marktes“. Die Tatsache, dass ein direkter örtlicher Bezug des Trödelmarktes zur der Verkaufsöffnung im Gewerbegebiet nicht zwingend vorhanden ist, stellt hier kein gesetzliches Ausschlusskriterium dar.

 

Da das Stadtgebiet Hilden nicht in Stadtteile unterteilt ist, gilt hier ein Stadtgebiet, somit reicht das Stattfinden einer in § 6 Abs. 1 LÖG NRW genannten Veranstaltung im Stadtgebiet (egal wo) als Anlassbezug zur Durchführung einer sonntäglichen Verkaufsöffnung aus. Auch bei den weiteren im Antrag angegebenen Veranstaltungen, wie Autoschau, Büchermarkt etc. handelt es sich um Anlassbezüge im Sinne des § 6 Abs. 1 LÖG NRW.

 

Die Stadtmarketing Hilden GmbH beantragt insgesamt sechs verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2015. Da es sich bei der gesetzlich festgelegten Höchstzahl von 4 Verkaufsöffnungen um eine Beschränkung je Verkaufsstelle handelt, somit jede Verkaufsstelle im Stadtgebiet nur an vier Sonn- und Feiertagen geöffnet werden darf, steht der Antrag somit auch in diesem Punkt nicht im Widerspruch zu dieser Bestimmung.

 

Die Beteiligung der sog. „Bedenkenträger“ erfolgte mit Datum vom 19.11.2014. Die bis zur Erstellung dieser SV eingegangenen Stellungnahmen sind in Anlage beigefügt. Weitere eingehende Stellungnahmen werden nachgereicht.

 

Die IHK zu Düsseldorf, der Rheinische Einzelhandels- und Dienstleistungsverband und die Handwerkskammer Düsseldorf äußern keine Bedenken zu den beantragten Verkaufsöffnungen. Das Katholische Pfarramt St. Jacobus äußert im Hinblick auf die konkreten Termine zwar keine Bedenken, erneuert aber seine grundsätzlichen Bedenken zu sonntäglichen Verkaufsöffnungen. Die Evangelische Kirchengengemeinde Hilden hat keine Stellungnahme abgegeben.

 

Die Gewerkschaft ver.di NRW verweist grundsätzlich auf den Schutz der Beschäftigten im Einzelhandel und bezweifelt konkret das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen im Hinblick auf die Genehmigungsfähigkeit der beantragten sonntäglichen Verkaufsöffnungen und zielt dabei im Einzelnen auf die anlassbezogenen Veranstaltungen ab.

 

Die dabei formulierte Kritik wird von der Verwaltung inhaltlich jedoch nicht geteilt. Der im Gesetz formulierte Anlassbezug bezieht sich auf Veranstaltungstypen nach Abschnitt IV der Gewerbeordnung (GewO), somit Veranstaltungen, für deren Durchführung eine gewerberechtliche Erlaubnis im Sinne einer „Veranstaltungs-Festsetzung“ erforderlich ist. Die im Antrag benannten Veranstaltungen stellen festsetzungsfähige Veranstaltungen nach der GewO dar.

 

Nach Bewertung durch die Verwaltung erfüllt somit vorliegender Antrag der Stadtmarketing Hilden GmbH die rechtlichen Voraussetzungen nach den Bestimmungen des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) und sollte befürwortet werden.

 

gez. Birgit Alkenings

Bürgermeisterin