Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden nimmt nach
Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss Kenntnis von der vorgelegten
Gebührenbedarfsberechnung 2015 und beschließt die Straßenreinigungsgebühren und
Winterdienstgebühren 2015 ab 01.01.2015 sowie die in vollem Wortlaut
vorliegende 8. Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die
Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung)
vom 25.04.2008. Hiermit wird unter der Maßgabe beschlossen, dass in § 1 die mit
dieser Sitzungsvorlage beschlossenen und festgesetzten Gebührensätze zu
übernehmen sind:
1. Straßenreinigungsgebühren:
Straßenart |
Gebühr
2014 |
Gebühr
2015 |
|
0 |
Fußgängerzonen |
1,36 Euro |
1,29 Euro |
1 |
Anliegerstraßen |
1,82 Euro |
1,72 Euro |
2 |
Haupterschließungsstraßen |
1,64 Euro |
1,55 Euro |
3 |
Haupterschließungsstraßen überwiegend dem
innerörtlichen Verkehr dienend |
1,46 Euro |
1,38 Euro |
4 |
Haupterschließungsstraßen überwiegend dem
überörtlichen Verkehr dienend |
1,27 Euro |
1,21 Euro |
Bei mehrmaliger
Reinigung vervielfacht sich die Gebühr entsprechend.
2.
Winterdienstgebühren:
Prioritätenstufe |
Gebühr
2014 |
Gebühr
2015 |
|
0 |
Winterdienstklasse
Prioritätenstufe 0 |
2,51 Euro |
2,51 Euro |
1 |
Winterdienstklasse
Prioritätenstufe 1 |
1,88 Euro |
1,88 Euro |
2 |
Winterdienstklasse
Prioritätenstufe 2 |
1,26 Euro |
1,26 Euro |
3 |
Winterdienstklasse
Prioritätenstufe 3 |
0,63 Euro |
0,63 Euro |
4 |
Winterdienstklasse
Prioritätenstufe 4 |
0,00 Euro |
0,00 Euro |
Erläuterungen und Begründungen:
1. Gebührenbedarfsberechnung für die
Straßenreinigung und den Winterdienst für das Jahr 2015:
Zur
Straßenreinigungsgebühr:
In 2015 sinkt die Straßenreinigungsgebühr um 0,10 Euro auf 1,72 Euro (-5,35 %).
Für das Jahr 2015 bleibt die Deponiegebühr je Tonne bei netto 42,50 Euro. Die gebührenrelevanten Kosten für den anfallenden Straßenkehricht sind im Vergleich zum Vorjahr um -497 Euro (-10,29%) gesunken.
Die gebührenrelevanten Personalkosten der Straßenreinigung sinken um -7.327 Euro (-2,04 %).
Die gebührenrelevante Interne Leistungsverrechnung für Kfz
beträgt für 2015 insgesamt 136.292 Euro. Davon sind 80.896 Euro für die Straßenreinigung.
Die übrigen 55.396 Euro werden über die Umlage Kfz mit dem Winterdienst
verrechnet.
Für die Straßenreinigung steigt somit die ILV Kfz um +12.696 Euro (+18,62 %).
Die Aufwendungen für die Internen Leistungsverrechnungen mit anderen Ämtern (z.B. Gebührenveranlagung, Personalbetreuung) betragen für das Jahr 2015 für die gebührenrelevante Straßenreinigung 29.775 Euro. Die Steigung für die gebührenrelevante Straßenreinigung beträgt +927 Euro (+3,21 %).
Die Bestimmungen zu den Vorjahresergebnissen wirken sich positiv auf die Straßenreinigungsgebühr aus. Insgesamt wird in die Gebührenbedarfsberechnung für die Straßenreinigungsgebühr eine Überdeckung in Höhe von +46.432 Euro einkalkuliert. Dies sind 22.484 Euro mehr als im Vorjahr.
Insgesamt sind die Aufwendungen für die Straßenreinigung im Vergleich zum Vorjahr um +13.280 € (+2,40 %) gestiegen.
Die Erlöse für die Straßenreinigung steigen um +22.416 Euro (+30,97 %). Dies liegt hauptsächlich an den gestiegenen Vorjahresüberschüssen.
Die Gesamtfrontmeter sinken im Vergleich zum Vorjahr um -624 m. Dies liegt hauptsächlich an Korrekturen bei den Veranlagungen.
Insgesamt sinkt der Gebührenbedarf für die Straßenreinigung um -23.097 Euro (-5,61 %). Unter Berücksichtigung der Entwicklung der Gesamtfrontmeter sinkt die Gebühr um 0,10 Euro auf 1,72 Euro je Frontmeter.
Die Entwicklung der Gebühr in den letzten Jahren kann wie folgt dargestellt werden:
|
2008 |
2009 |
2010 |
2011 |
2012 |
2013 |
2014 |
2015 |
Gebühr je umlagefähigen Frontmeter |
1,98 € |
2,04 € |
2,04 € |
2,22 € |
1,77 € |
1,79 € |
1,82 € |
1,72 € |
Zur
Winterdienstgebühr:
Aufgrund der erhöhten Einsatzzeiten für den Winterdienst steigen die Personalkosten im Vergleich zum Vorjahr auf 57.483 Euro, da der Durchschnitt der letzten drei Jahre für die geplanten Einsatzstunden zugrunde gelegt wird.
Die Stadt Hilden beteiligt sich seit dem Winter 2011/2012 an der Einkaufsgemeinschaft für Streusalz. Insgesamt wurden 400 to Salz für die Jahre 2015 bis 2016 angemeldet. Somit 200 to für das Jahr 2015. Die Abnahmemenge beträgt mindestens 80 % und maximal 120 % für den Gesamtzeitraum.
Die gebührenrelevanten Aufwendungen für Streusalz werden mit 13.200 Euro geplant.
Die Aufwendungen für die Interne Leistungsverrechnung sinken um -2.681 Euro auf 41.603 Euro.
Die Aufwendungen für die Winterdienstgeräte steigen im Vergleich zum Vorjahr um +6.062 Euro auf 55.396 Euro (+12,29 %).
Insgesamt sind die Aufwendungen für den Winterdienst inkl. Umlage Verwaltung und Kfz im Vergleich zum Vorjahr um +12.655 € auf 228.558 Euro (+5,86 %) gestiegen.
Die Bestimmungen zu den Vorjahresergebnissen wirken sich negativ auf die Winterdienstgebühr aus. Insgesamt wird in die Gebührenbedarfsberechnung für den Winterdienst eine Unterdeckung in Höhe von -90.315 Euro eingerechnet. Dies sind jedoch 10.616 Euro weniger als im Vorjahr.
Insgesamt sinkt der Gebührenbedarf für den Winterdienst um -493 Euro. Unter Berücksichtigung der Winterdienst-Gesamtfrontmeter wird die Gebühr auf 1,26 Euro je Frontmeter festgelegt.
|
2012 |
2013 |
2014 |
2015 |
Gebühr je umlagefähigen Frontmeter |
1,09 € |
1,26 € |
1,26 € |
1,26 € |
2. 8. Nachtragsatzung über die Straßenreinigung
und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und
Gebührensatzung) der Stadt Hilden vom 25.04.2008:
Dieser Sitzungsvorlage ist der Entwurf der 8. Nachtragssatzung zur Straßenreinigungs- und GebührensatÂzung beigefügt.
In § 1 der 8. Nachtragssatzung sind die Gebührensätze zu übernehmen, die der Rat aufgrund dieser Sitzungsvorlage beschließt und festsetzt.
Die Verwaltung empfiehlt, wie vorgeschlagen zu beschließen.
Anlagen:
1. 8. Nachtragssatzung vom          zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Stadt Hilden vom 25.04.2008
2. Gebührenbedarfsberechnung für die Straßenreinigung und den Winterdienst für das Jahr 2015
Birgit Alkenings
Bürgermeisterin
Anlage 1:
8. Nachtragssatzung
vom                zur Satzung über die
Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
(Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Stadt Hilden vom 25.04.2008
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen, der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StReinG NW) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW), jeweils in den zur Zeit gültigen Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 17.12.2014 folgende 8. Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und GebührenÂsatzung) vom 25.04.2008 beschlossen:
§ 1
Der § 6
Abs. 4 und Abs. 6 erhält folgende Fassung
(4)  Bei einmaliger 14-täglicher Reinigung der Fahrbahn beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter Grundstücksseite (Abs. 1 - 3), wenn das Grundstück erschlossen wird durch eine Straße, die überwiegend
|
bei 14 tägl. Reinigung |
a)Â Â dem
Fußgängerverkehr dient (Fußgängerzone) |
1,29 € |
b)Â Â dem
Anliegerverkehr dient (Anliegerstraße) |
1,72 € |
c)Â Â dem
Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten
Ortsteilen dient (Haupterschließungsstraße) |
1,55 € |
d)Â Â dem
durchgehenden innerörtlichen Verkehr dient (Hauptverkehrsstraße) |
1,38 € |
e)Â Â dem
überörtlichen Durchgangsverkehr dient (Hauptverkehrsstraße) |
1,21 € |
Wird eine Straße während des 14-täglichen Reinigungsintervalls gemäß den Festlegungen des Straßenverzeichnisses mehrmals gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr entsprechend.
(6) Für die Winterwartung wird zusätzlich eine
Benutzungsgebühr erhoben.
Die Benutzungsgebühren für den Winterdienst
bemessen sich nach den Längen der das Grundstück erschließenden Straße
(Erschließungsstraße) zugewandten Grundstücksseiten i.S. des § 6 Abs. 1 - 3 und
den Winterdienstklassen 0 - 4.
     Die Zugehörigkeit einer Straße zu den
Winterdienstklassen 0 - 4 ergibt sich aus dem Straßenverzeichnis (§ 2 Abs. 1).
     Die Benutzungsgebühr für den Winterdienst
je Meter Grundstücksseite (Abs. 1 - 3) beträgt jährlich
a)
in der Winterdienstklasse Prioritätenstufe 0             2,51 €
b)
in der Winterdienstklasse Prioritätenstufe 1             1,88 €
c)
in der Winterdienstklasse Prioritätenstufe 2             1,26 €
d)
in der Winterdienstklasse Prioritätenstufe 3             0,63 €
e)
in der Winterdienstklasse Prioritätenstufe 4             0,00 €
§ 2
Inkrafttreten
Die
Nachtragssatzung tritt am 01.01.2015 in Kraft.
Finanzielle Auswirkungen Â
Finanzielle
Auswirkungen (ja/nein) |
Ja |
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Produktnummer
/ -bezeichnung |
120105 |
Straßenreinigung und Winterdienst |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Haushaltsjahr: |
2015 |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Die Mittel stehen in folgender Höhe zur
Verfügung: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Der Mehrbedarf besteht in folgender Höhe: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Die Deckung ist
gewährleistet durch: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen für den o. a. Zweck Mittel aus
entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung?
(ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind
auf drei Jahre befristet. Die Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die
Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft
– siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung: |
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Vermerk Kämmerer Gesehen
Klausgrete |
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