Betreff
Gebührenbedarfsberechnung für die Straßenreinigung und den Winterdienst für das Jahr 2015 und 8. Nachtragssatzung vom ... zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren der Stadt Hilden vom 25.04.2008
Vorlage
WP 14-20 SV 68/011
Aktenzeichen
IV/68.05.06/01/2015
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden nimmt nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss Kenntnis von der vorgelegten Gebührenbedarfsberechnung 2015 und beschließt die Straßenreinigungsgebühren und Winterdienstgebühren 2015 ab 01.01.2015 sowie die in vollem Wortlaut vorliegende 8. Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 25.04.2008. Hiermit wird unter der Maßgabe beschlossen, dass in § 1 die mit dieser Sitzungsvorlage beschlossenen und festgesetzten Gebührensätze zu übernehmen sind:

 

1. Straßenreinigungsgebühren:

 

Straßenart

Gebühr 2014

Gebühr 2015

0

Fußgängerzonen

1,36 Euro

1,29 Euro

1

Anliegerstraßen

1,82 Euro

1,72 Euro

2

Haupterschließungsstraßen

1,64 Euro

1,55 Euro

3

Haupterschließungsstraßen

überwiegend dem innerörtlichen Verkehr dienend

1,46 Euro

1,38 Euro

4

Haupterschließungsstraßen

überwiegend dem überörtlichen Verkehr dienend

1,27 Euro

1,21 Euro

 

Bei mehrmaliger Reinigung vervielfacht sich die Gebühr entsprechend.

 

2. Winterdienstgebühren:

 

Prioritätenstufe

Gebühr 2014

Gebühr 2015

0

Winterdienstklasse Prioritätenstufe 0

2,51 Euro

2,51 Euro

1

Winterdienstklasse Prioritätenstufe 1

1,88 Euro

1,88 Euro

2

Winterdienstklasse Prioritätenstufe 2

1,26 Euro

1,26 Euro

3

Winterdienstklasse Prioritätenstufe 3

0,63 Euro

0,63 Euro

4

Winterdienstklasse Prioritätenstufe 4

0,00 Euro

0,00 Euro

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

1. Gebührenbedarfsberechnung für die Straßenreinigung und den Winterdienst für das Jahr 2015:

 

Zur Straßenreinigungsgebühr:

 

In 2015 sinkt die Straßenreinigungsgebühr um 0,10 Euro auf 1,72 Euro (-5,35 %).

Für das Jahr 2015 bleibt die Deponiegebühr je Tonne bei netto 42,50 Euro. Die gebührenrelevanten Kosten für den anfallenden Straßenkehricht sind im Vergleich zum Vorjahr um -497 Euro (-10,29%) gesunken.

Die gebührenrelevanten Personalkosten der Straßenreinigung sinken um -7.327 Euro (-2,04 %).

Die gebührenrelevante Interne Leistungsverrechnung für Kfz beträgt für 2015 insgesamt 136.292 Euro. Davon sind 80.896 Euro für die Straßenreinigung. Die übrigen 55.396 Euro werden über die Umlage Kfz mit dem Winterdienst verrechnet.

Für die Straßenreinigung steigt somit die ILV Kfz um +12.696 Euro (+18,62 %).

Die Aufwendungen für die Internen Leistungsverrechnungen mit anderen Ämtern (z.B. Gebührenveranlagung, Personalbetreuung) betragen für das Jahr 2015 für die gebührenrelevante Straßenreinigung 29.775 Euro. Die Steigung für die gebührenrelevante Straßenreinigung beträgt +927 Euro (+3,21 %).

Die Bestimmungen zu den Vorjahresergebnissen wirken sich positiv auf die Straßenreinigungsgebühr aus. Insgesamt wird in die Gebührenbedarfsberechnung für die Straßenreinigungsgebühr eine Überdeckung in Höhe von +46.432 Euro einkalkuliert. Dies sind 22.484 Euro mehr als im Vorjahr.

Insgesamt sind die Aufwendungen für die Straßenreinigung im Vergleich zum Vorjahr um +13.280 € (+2,40 %) gestiegen.

Die Erlöse für die Straßenreinigung steigen um +22.416 Euro (+30,97 %). Dies liegt hauptsächlich an den gestiegenen Vorjahresüberschüssen.

Die Gesamtfrontmeter sinken im Vergleich zum Vorjahr um -624 m. Dies liegt hauptsächlich an Korrekturen bei den Veranlagungen.

Insgesamt sinkt der Gebührenbedarf für die Straßenreinigung um -23.097 Euro (-5,61 %). Unter Berücksichtigung der Entwicklung der Gesamtfrontmeter sinkt die Gebühr um 0,10 Euro auf 1,72 Euro je Frontmeter.


Die Entwicklung der Gebühr in den letzten Jahren kann wie folgt dargestellt werden:

 

2008

2009

2010

2011

2012

2013

2014

2015

Gebühr je

umlagefähigen

Frontmeter

1,98 €

2,04 €

2,04 €

2,22 €

1,77 €

1,79 €

1,82 €

1,72 €

 

 

Zur Winterdienstgebühr:

 

Aufgrund der erhöhten Einsatzzeiten für den Winterdienst steigen die Personalkosten im Vergleich zum Vorjahr auf 57.483 Euro, da der Durchschnitt der letzten drei Jahre für die geplanten Einsatzstunden zugrunde gelegt wird.

Die Stadt Hilden beteiligt sich seit dem Winter 2011/2012 an der Einkaufsgemeinschaft für Streusalz. Insgesamt wurden 400 to Salz für die Jahre 2015 bis 2016 angemeldet. Somit 200 to für das Jahr 2015. Die Abnahmemenge beträgt mindestens 80 % und maximal 120 % für den Gesamtzeitraum.

Die gebührenrelevanten Aufwendungen für Streusalz werden mit 13.200 Euro geplant.

Die Aufwendungen für die Interne Leistungsverrechnung sinken um -2.681 Euro auf 41.603 Euro.

Die Aufwendungen für die Winterdienstgeräte steigen im Vergleich zum Vorjahr um +6.062 Euro auf 55.396 Euro (+12,29 %).

Insgesamt sind die Aufwendungen für den Winterdienst inkl. Umlage Verwaltung und Kfz im Vergleich zum Vorjahr um +12.655 € auf 228.558 Euro (+5,86 %) gestiegen.

Die Bestimmungen zu den Vorjahresergebnissen wirken sich negativ auf die Winterdienstgebühr aus. Insgesamt wird in die Gebührenbedarfsberechnung für den Winterdienst eine Unterdeckung in Höhe von -90.315 Euro eingerechnet. Dies sind jedoch 10.616 Euro weniger als im Vorjahr.

Insgesamt sinkt der Gebührenbedarf für den Winterdienst um -493 Euro. Unter Berücksichtigung der Winterdienst-Gesamtfrontmeter wird die Gebühr auf 1,26 Euro je Frontmeter festgelegt.

 

 

2012

2013

2014

2015

Gebühr je

umlagefähigen

Frontmeter

1,09 €

1,26 €

1,26 €

1,26 €

 

 

 

2.  8. Nachtragsatzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Stadt Hilden vom 25.04.2008:

 

 

Dieser Sitzungsvorlage ist der Entwurf der 8. Nachtragssatzung zur Straßenreinigungs- und Gebührensat­zung beigefügt.

In § 1 der 8. Nachtragssatzung sind die Gebührensätze zu übernehmen, die der Rat aufgrund dieser Sitzungsvorlage beschließt und festsetzt.

Die Verwaltung empfiehlt, wie vorgeschlagen zu beschließen.

 

 

Anlagen:

1.    8. Nachtragssatzung vom           zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Stadt Hilden vom 25.04.2008

2.    Gebührenbedarfsberechnung für die Straßenreinigung und den Winterdienst für das Jahr 2015

 

 

 

Birgit Alkenings

Bürgermeisterin


Anlage 1:

 

8. Nachtragssatzung vom                 zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Stadt Hilden vom 25.04.2008

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen, der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StReinG NW) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW), jeweils in den zur Zeit gültigen Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 17.12.2014 folgende 8. Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebühren­satzung) vom 25.04.2008 beschlossen:

 

 

 

§ 1

Der § 6 Abs. 4 und Abs. 6 erhält folgende Fassung

 

(4)   Bei einmaliger 14-täglicher Reinigung der Fahrbahn beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter Grundstücksseite (Abs. 1 - 3), wenn das Grundstück erschlossen wird durch eine Straße, die überwiegend

 

bei 14 tägl.

Reinigung

a)   dem Fußgängerverkehr dient (Fußgängerzone)

1,29 €

b)   dem Anliegerverkehr dient (Anliegerstraße)

1,72 €

c)   dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dient (Haupterschließungsstraße)

1,55 €

d)   dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dient (Hauptverkehrsstraße)

1,38 €

e)   dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient (Hauptverkehrsstraße)

1,21 €

 

Wird eine Straße während des 14-täglichen Reinigungsintervalls gemäß den Festlegungen des Straßenverzeichnisses mehrmals gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr entsprechend.

 

(6)  Für die Winterwartung wird zusätzlich eine Benutzungsgebühr erhoben.

Die Benutzungsgebühren für den Winterdienst bemessen sich nach den Längen der das Grundstück erschließenden Straße (Erschließungsstraße) zugewandten Grundstücksseiten i.S. des § 6 Abs. 1 - 3 und den Winterdienstklassen 0 - 4.

      Die Zugehörigkeit einer Straße zu den Winterdienstklassen 0 - 4 ergibt sich aus dem Straßenverzeichnis (§ 2 Abs. 1).

      Die Benutzungsgebühr für den Winterdienst je Meter Grundstücksseite (Abs. 1 - 3) beträgt jährlich

 

a)    in der Winterdienstklasse Prioritätenstufe 0              2,51 €

 

b)    in der Winterdienstklasse Prioritätenstufe 1              1,88 €

 

c)    in der Winterdienstklasse Prioritätenstufe 2              1,26 €

d)    in der Winterdienstklasse Prioritätenstufe 3              0,63 €

e)    in der Winterdienstklasse Prioritätenstufe 4              0,00 €

 

 

§ 2

Inkrafttreten

 

Die Nachtragssatzung tritt am 01.01.2015 in Kraft.

 

 


 

Finanzielle Auswirkungen  

 

Finanzielle Auswirkungen (ja/nein)

Ja

Produktnummer / -bezeichnung

120105

Straßenreinigung und

Winterdienst

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Haushaltsjahr:

2015

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Die Mittel stehen in folgender Höhe zur Verfügung:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Mehrbedarf besteht in folgender Höhe:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Deckung ist gewährleistet durch:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen für den o. a. Zweck Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung:

 

 

 

Vermerk Kämmerer

Gesehen Klausgrete