Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden nimmt nach
Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss
Kenntnis von der vorgelegten Gebührenbedarfsberechnung 2015 und beschließt die
Neufestsetzung der Abfallbeseitigungsgebühren ab 01.01.2015 sowie die in vollem
Wortlaut vorliegende 18. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur
Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden vom 14.12.1995. Hiermit wird mit der
Maßgabe beschlossen, dass in § 1 und § 2 die mit dieser Sitzungsvorlage beschlossenen
und festgesetzten Gebührensätze zu übernehmen sind.
Gefäßgröße |
Gebühren
2014 |
Gebühren
2015 |
Restmülltonnen |
||
  660 l Â
wöchentlich |
1.795,20 Euro |
1.755,60 Euro |
  770 l          “ |
2.094,40 Euro |
2.048,20 Euro |
1.100 l          “ |
2.992,00 Euro |
2.926,00 Euro |
    40 l Â
14-täglich |
54,40 Euro |
53,20 Euro |
    60 l          “ |
81,60 Euro |
79,80 Euro |
    80 l          “ |
108,80 Euro |
106,40 Euro |
  120 l          “ |
163,20 Euro |
159,60 Euro |
  140 l          “ |
190,40 Euro |
186,20 Euro |
  240 l          “ |
326,40 Euro |
319,20 Euro |
  660 l          “ |
897,60 Euro |
877,80 Euro |
  770 l          “ |
1.047,20 Euro |
1.024,10 Euro |
1.100 l          “ |
1.496,00 Euro |
1.463,00 Euro |
Biotonnen |
||
  120 l Â
14-täglich |
12,00 Euro |
12,00 Euro |
  240 l Â
14-täglich |
24,00 Euro |
24,00 Euro |
Die Gebühr für das Einsammeln und Befördern
je Abfallsack wird unverändert aus dem Vorjahr übernommen und wird auf 4,00
Euro festgesetzt.
Die Tonnentauschgebühr pro getauschte Tonne
wird unverändert aus dem Vorjahr übernommen und auf 5,00 Euro festgesetzt.
Die Gebühr für den Tonnentausch vor Ort pro
getauschte Tonne wird unverändert aus dem Vorjahr übernommen und auf 10,00 Euro
festgesetzt.
Die Gebühr für das Rausziehen und
Zurücksetzen von Müllcontainern wird unverändert aus dem Vorjahr übernommen und
auf 276,10 Euro pro Container bei wöchentlicher Leerung und 138,05 Euro pro
Container bei 14-täglicher Leerung festgesetzt. Bei vier-wöchentlicher Leerung
beträgt die Gebühr 69,03 € (Altpapiertonne).
Die Gebühr für den Sperrmüllexpress wird
unverändert auf 40,00 Euro festgesetzt.
Ab einer dritten normalen Sperrgutanmeldung
pro Kalenderjahr wird die Gebühr unverändert auf 20,00 Euro festgesetzt.
Die Gebühr für die Abgabe von Bauschutt wird
unverändert aus dem Vorjahr übernommen und auf 5,00 Euro je angefangene 100
Liter festgesetzt.
Die Gebühr für die Abgabe von Restmüll wird
unverändert aus dem Vorjahr übernommen und auf 5,00 Euro je angefangene 100
Liter festgesetzt.
Die Gebühr für das Einsammeln und Befördern
je Laubsack wird unverändert aus dem Vorjahr übernommen und auf 1,00 Euro
festgesetzt.
Die Gebühr für Sonderleerungen beträgt für
Altpapiercontainer 8,32 Euro, für Restmülltonnen/
gelbe Tonnen 1/26 der
aktuellen Gebühr.
Die Bürgermeisterin wird beauftragt, das
Weitere zu veranlassen.
Erläuterungen und Begründungen:
1.
Gebührenbedarfsberechnung für die Abfallbeseitigung für das Jahr 2015:
Nachdem die Gebühr
vier Jahre lang bei 1,33 € pro Liter geblieben ist und in 2014 auf 1,36 Euro
pro Liter gestiegen ist, sinkt sie in 2015 wieder auf 1,33 Euro pro Liter. Die
Gebührenentwicklung soll mit Hilfe eines Diagramms dargestellt werden.
In 2014 stieg die Gebühr um +0,03 Euro auf
1,36 Euro pro Liter. In 2015 sinkt die Gebühr wieder um -0,03 Euro auf 1,33
Euro pro Liter. Gesunkene Aufwendungen speziell
für die Müllverbrennung führen zu einer Gebührensenkung. Das
Gesamt-Restmüllvolumen steigt um 7.500 Liter.
1.1. Zur Gebühr für Biomüll:
Für die Berechnung
der Biotonnengebühr ergeben sich kaum Veränderungen. Die Personalkosten steigen
um +12.399 Euro (+6,55 %). Allerdings sinken die Aufwendungen für Sachkosten um
-2.992 Euro (-0,68
%). Die Kompostierungsentgelte bleiben unverändert.
Der Maßstab
(Gesamt-Biotonnen-Volumen) steigt um +18.400 Liter, was sich aber nicht auf die
Gebühr auswirkt.
Somit bleibt die
Gebühr bei 0,10 Euro je Liter.
Die Entwicklung der Biotonnengebühr in den
letzten Jahren kann wie folgt dargestellt werden:
|
2010 |
2011 |
2012 |
2013 |
2014 |
2015 |
Gebühr pro Liter |
0,11 Euro |
0,11 Euro |
0,11 Euro |
0,10 Euro |
0,10 Euro |
0,10 Euro |
1.2. Zur Gebühr für Restmüll:
Nachdem die Gebühr
von 2010 bis 2013 konstant gehalten werden konnte, stieg sie in 2014 um +0,03
Euro pro Liter. Für 2015 ergibt sich eine Gebührensenkung von -0,03 Euro pro
Liter (-2,21 %). Die Personalkosten steigen um +59.743
Euro und das Verbrennungsentgelt sinkt um -144.250 Euro (-5,47 %). Die Senkung
des Entgeltes für die Restmüllentsorgung durch den Abfallwirtschaftsverband
EKOCity wirkt sich gebührenmindernd auf die Kreismischgebühr aus, so dass der
Gebührentarif für Restmüll um 5,00 Euro auf 148,50 Euro pro Tonne sinkt (-3,26
%).
Die Aufwendungen
für die Interne Leistungsverrechnung der Kfz-Unterhaltung sinken um -15.602
Euro (-3,11 %). Ursache dafür ist die Neuorganisation der Kfz-Werkstatt,
wodurch mehr Reparaturen eigenständig durchgeführt werden und nicht mehr an
Fremdwerkstätten vergeben werden müssen.
Die Aufwendungen
aus der Internen Leistungsverrechnung anderer Ämter (z.B. ILV Gebührenveranlagung,
ILV Personalbetreuung) steigen insgesamt um +3.296 Euro (+3,08 %).
Da die Betriebskostenabrechnungen
2012 und 2013 mit einem Überschuss abgeschlossen haben, wird in der Gebührenbedarfsberechnung
2015 ein positives Ergebnis aus den Vorjahren von 178.755 Euro eingerechnet.
Dies ist eine Steigung von +15.482 Euro im Vergleich zum Vorjahr.
Das
Gesamt-Restmüllvolumen steigt um 7.500 Liter.
Die gesunkenen
Aufwendungen belaufen sich auf insgesamt -103.739 € (-2,00 %).
Die gestiegenen
Erträge belaufen sich auf insgesamt +6.618 € (+1,12 %).
Insgesamt sinkt
der Gebührenbedarf um -110.358 € (-2,40 %). Unter Berücksichtigung der Entwicklung
des Gesamtmüllvolumens sinkt die Gebühr um -0,03 Euro auf 1,33 Euro pro Liter (-2,21
%).
Â
Die Entwicklung der Restmüllgebühr in
den letzten Jahren kann wie folgt dargestellt werden:
|
2010 |
2011 |
2012 |
2013 |
2014 |
2015 |
Gebühr pro Liter |
1,33 Euro |
1,33 Euro |
1,33 Euro |
1,33 Euro |
1,36 Euro |
1,33 Euro |
1.3. Zu den sonstigen Gebühren
Verwaltungsseitig besteht keine
Notwendigkeit, eine Änderung der sonstigen Gebühren vorzunehmen.
Im Einzelnen sind dies die Gebühr für        Â
                       -
einen städtischen Abfallsack
-
den Tonnentausch
-
den Tonnentausch vor Ort
-
das Rausziehen und Zurücksetzen von Containern
-
den Sperrmüllexpress
-
die dritte Sperrmüllanmeldung im Kalenderjahr
-
die Annahme von Bauschutt
-
die Annahme von Restmüllsäcken
2. 18.
Nachtragssatzung vom ….. zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der
Stadt Hilden vom 14.12.1995:
Dieser
Sitzungsvorlage ist als Anlage der Entwurf der 18. Nachtragssatzung zur
Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden vom 14.12.1995
beigefügt.
In § 1 dieser 18.
Nachtragssatzung sind die Gebührensätze zu übernehmen, die der Rat aufgrund
dieser Sitzungsvorlage beschließt und festsetzt.
Die Verwaltung
empfiehlt, die 18. Nachtragssatzung in der vorliegenden Fassung mit
vorstehender Maßgabe zu beschließen.
Anlagen:
1. 18. Nachtragssatzung vom ….. zur
Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden vom 14.12.1995
2. Gebührenbedarfsberechnung für die
Abfallbeseitigung für das Jahr 2015
Birgit Alkenings
Bürgermeisterin
Anlage 1:
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NW) und der
§§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG NW) in Verbindung mit der Satzung über die
Abfallentsorgung der Stadt Hilden (Abfallentsorgungssatzung), jeweils in den
z.Z. geltenden Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 17.12.2014
folgende 18. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung vom
14.12.1995 zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden beschlossen:
§ 1
Die Gebührensatzung vom 14.12.1995 zur
Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden in der z.Z. gültigen Fassung wird wie
folgt geändert:
§ 4 erhält folgende Fassung:
§ 4
Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(1) Die Höhe der
Abfallentsorgungsgebühr richtet sich nach der Zahl der Abfallbehälter und der
Häufigkeit des Einsammelns und Beförderns.
Sie beträgt jährlich
a. |
für jeden 40-l-Müllgroßbehälter |
53,20 € |
b. |
für jeden 60-l-Müllgroßbehälter |
79,80 € |
c. |
für jeden 80-l-Müllgroßbehälter |
106,40 € |
d. |
für jeden 120-l-Müllgroßbehälter |
159,60 € |
e. |
für jeden 140-l-Müllgroßbehälter |
186,20 € |
f. |
für jeden 240-l-Müllgroßbehälter |
319,20 € |
g. |
für jeden 660-l-Großraumabfallbehälter |
877,80 € |
h. |
für jeden 770-l-Großraumabfallbehälter |
1.024,10 € |
i. |
für jeden 1.100-l-Großraumabfallbehälter |
1.463,00 € |
j. |
für jede 120-l-Biotonne |
12,00 € |
k. |
für jede 240-l-Biotonne |
24,00 € |
bei 14-täglich einmaligem Einsammeln und Befördern.
Die Abfallentsorgungsgebühr beträgt jährlich
l. |
für jeden 660-l-Großraumabfallbehälter |
1.755,60 € |
m. |
für jeden 770-l-Großraumabfallbehälter |
2.048,20 € |
n. |
für jeden 1.100-l-Großraumabfallbehälter |
2.926,00 € |
     Â
      bei
wöchentlich einmaligem Einsammeln und Befördern.
(2) Für das
Einsammeln und Befördern von städtischen Abfallsäcken beträgt die Gebühr je
Abfallsack 4,00 €.
Die Gebühr für die Abgabe von Restmüll am
Wertstoffhof beträgt 5,00 € je angefangene 100 l (max. 0,5 m³).
Für das Einsammeln und Befördern von städtischen
Laubsäcken beträgt die Gebühr je Laubsack 1,00 €.
(3) Für den
Austausch und die Lieferung von Restmüll-, Biomüll- und Altpapiergefäßen werden
folgende Gebühren erhoben:
a.)
Austausch von Restmüll-, Biomüll- und Altpapiergefäßen auf dem städt. Bauhof:
je
zu tauschendem Gefäß |
5,00 € |
b.)
Lieferung / Abholung / Austausch von Restmüll-, Biomüll- und Altpapiergefäßen
an/ vom
    anschlusspflichtigen Grundstück:
je
zu tauschendem Gefäß |
10,00 € |
(4)
Die Servicegebühr für die Dienstleistung des § 14 Abs. 7 der
Abfallentsorgungssatzung
    beträgt je Müllgefäß:
a.) |
bei
wöchentlich einmaligem Einsammeln und Befördern |
276,10 € |
b.) |
bei
14-täglich einmaligem Einsammeln und Befördern |
138,05 € |
c.) |
bei
4-wöchentlich einmaligem Einsammeln und Befördern |
69,03 € |
Die Gebührenpflicht entsteht mit dem ersten des auf
die erstmalige Inanspruchnahme der Serviceleistung folgenden Monats. Sie endet
mit dem Ende des Monats, in dem die Inanspruchnahme der Serviceleistung des §
14 Abs. 7 der Abfallentsorgungssatzung schriftlich abgemeldet wird.
§ 2
                                  Diese
Nachtragssatzung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Finanzielle Auswirkungen Â
Finanzielle
Auswirkungen (ja/nein) |
Ja |
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Produktnummer
/ -bezeichnung |
110202 |
Abfallwirtschaft |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Haushaltsjahr: |
2015 |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Die Mittel stehen in folgender Höhe zur
Verfügung: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Der Mehrbedarf besteht in folgender Höhe: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Die Deckung ist
gewährleistet durch: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen für den o. a. Zweck Mittel aus
entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung?
(ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
|||||
Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind
auf drei Jahre befristet. Die Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
|
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Wurde die
Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft
– siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
|||||
Finanzierung: |
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Vermerk Kämmerer Gesehen
Klausgrete |
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