Betreff
Änderung der Vergnügungssteuersatzung
Vorlage
WP 14-20 SV 20/006
Aktenzeichen
II/20.2 - St
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussvorschlag:

„Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss die in vollem Wortlaut vorliegende Vergnügungssteuersatzung der Stadt Hilden vom 17.12.2014 mit Wirkung ab 01.01.2015 und nimmt die Erwägungen der Verwaltung für die Fassung der Änderungssatzung ausdrücklich zustimmend zur Kenntnis.“


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Nach der derzeit geltenden Satzung der Stadt Hilden wird die Vergnügungssteuer für Gewinnspielautomaten mit der Bemessungsgrundlage Einspielergebnis erhoben.

 

Wie der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen im November 2013 mitteilte, gibt die aktuelle Rechtsprechung Anlass dazu, über einen Wechsel der Bemessungsgrundlage nachzudenken.

 

So führt das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2010 aus, dass der Maßstab des Spieleinsatzes als Summe der im Besteuerungszeitraum in ein Spielgerät zu Spielzwecken eingeworfenen Geldbeträge und der zu weiteren Spielen verwendeten Gewinne dem Gebot der steuerlicher Belastungsgleichheit schon deshalb entspricht, weil es keinen praktikablen Maßstab gibt, der einen noch engeren Bezug zum individuellen Vergnügungsaufwand herstellen kann (BVerwG, Urteil v. 09.06.2010 – 9 CN 1/09, Rn. 22). Zudem werde mit dem Maßstab des Spieleinsatzes eine möglichst wirklichkeitsnahe Besteuerung des Vergnügungsaufwandes der Spieler gewährleistet.

Insoweit wird jedoch auch darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht sich in dieser Entscheidung im Wesentlichen auf eine Abgrenzung zur veralteten Bemessungsgrundlage des Stückzahlmaßstabs beschränkt hat. Lediglich die Wertung, dass es sich bei der Bemessungsgrundlage des Einspielergebnisses um einen den Vergnügungsaufwand weniger genau erfassenden optimalen Maßstab handele, lässt sich der Entscheidung entnehmen (BVerwG, Urteil v. 09.06.2010  - 9 CN 1/09, Rn. 23).

Darüber hinaus führt das Bundesverwaltungsgericht jedoch in einer anderen Sache aus, dass mit zunehmendem Zeitablauf die rechtliche Rechtfertigung für die Verwendung der Bemessungsgrundlage Einspielergebnis schwinde (BverwG, Beschluss v. 26.10.2011 – 9 B 16/11, Rn. 9). Dies wird vor allem damit begründet, dass in den kommenden Jahren nur noch Gewinnspielautomaten auf dem Markt sein werden, die auf Grund ihrer technischen Ausstattung in der Lage sein werden, den Spieleinsatz im Zählwerksausdruck darzustellen.

 

Der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen hat daher die Vergnügungssteuer-Mustersatzung überarbeitet und empfiehlt zukünftig den Spieleinsatz als Bemessungsgrundlage zu wählen. Dieser gewährleistet im Vergleich zur Bemessungsgrundlage Einspielergebnis eine genauere Bezifferung des Vergnügungsaufwandes der Spieler.

 

In diesem Zusammenhang verwies der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen darauf, dass zeitgleich eine Anpassung des Steuersatzes erfolgen muss.

 

Bei der Gestaltung der Steuersätze ist neben dem Zweck der Einnahmeverbesserung - insbesondere angesichts der äußerst schwierigen Haushaltslage der Gemeinden - auch die Lenkungswirkung, die auf eine Eindämmung der Spielsucht abzielt und das sogenannte „Erdrosslungsverbot“ zu berücksichtigen.

 

Mit Schreiben vom 23.09.2014 nahm Herr Pütz von der Firma Automaten Pütz in Troisdorf und gleichzeitig Geschäftsführer der Firma Timex GmbH Stellung zum Steuermaßstab bei Gewinnspielautomaten (Anlage 3 - der Verwaltung liegt die schriftliche Zustimmung vor, dass dieses Schreiben auch der Sitzungsvorlage beigefügt werden darf). Bereits in der Vergangenheit wurde mit Herrn Pütz als Vorstandsmitglied des Deutschen Automaten-Verband e.V. gesprochen, insbesondere bat er um Informationen, wenn Steuererhöhungen etc. anstehen. Verwaltungsseitig wurde dieses auch zugesagt und so fand das letzte Gespräch am 17. Nov. 2014 statt. Nachvollziehbar ist, dass natürlich keine Einigung erzielt werden konnte, weil die Verwaltung eine Erhöhung der Steuersätze vorschlägt.

 

Zu seinen Ausführungen wird größtenteils auf v. g. Erläuterungen verwiesen. Darüber hinaus bleibt zur Auszahlungsquote festzuhalten, dass ab 01.01.2006 keine explizite Mindestausschüttungsquote mehr geregelt ist (bis 31.12.2005: Gewinnausschüttungsquote mind. 60 v. H. der Nettoeinsätze), aber § 12 Abs. 2 Buchst. a) Spielverordnung 2006 (SpielVO 2006) in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 SpielVO 2006 führt dazu, dass die Geräte bei langfristiger Betrachtung Gewinne in einer gewissen Relation zum Einsatz auswerfen müssen. Laut der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) ist unter langfristiger Betrachtung von der durchschnittlichen Spieldauer der Geräte von ca. zwei Jahren auszugehen.

 

Solange ein Aufsteller durch die Verwendung anderer Geräte, die innerhalb des durch die SpielVO 2006 vorgegebenen Rahmens einen höheren durchschnittlichen Kasseninhalt erzeugen, wirtschaftlicher tätig sein kann, ist keine erdrosselnde Wirkung gegeben. Ggfs. müssen Aufsteller andere Geräte aufstellen, die z. B. statt 15,00 € pro Stunde 33,00 € pro Stunde einfahren. Diese Entscheidung obliegt dem  Aufsteller. Auch hat die Abschaffung der Mindestausschüttungsquote auch zu höheren Erträgen bei den Unternehmern geführt.

 

In Vorbereitung auf die Änderung der Vergnügungssteuersatzung wurde folglich in den vergangenen Monaten anhand der eingereichten Vergnügungssteuererklärungen geprüft, welcher Steuersatz für die Bemessungsgrundlage „Spieleinsatz“ kalkuliert werden muss.

 

Zur Erreichung des bisherigen Vergnügungssteueraufkommens ist demnach ein Steuersatz i. H. v. ca. 3,6 v. H. des Spieleinsatzes für Gewinnspielautomaten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen und ein Steuersatz i. H. v. ca. 3,3 v. H. für Gewinnspielautomaten in Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten notwendig.

 

Um jedoch zusätzlich eine Verbesserung der Einnahmen zu erzielen wird für das Jahr 2015 ein Steuersatz i. H. v. 4,0 v. H. des Spieleinsatzes und einhergehend für das Jahr 2016 eine weitere Erhöhung auf den Steuersatz i. H. v. 4,5 v. H. des Spieleinsatzes für Gewinnspielautomaten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen angeregt (jeweils vergleichbar mit Erhöhung des bisherigen Steuersatzes Einspielergebnis um ca. 2 Prozentpunkte).

 

Gleichzeitig wird angeregt, die Steuersätze für Gewinnspielautomaten in Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten in der Form zu erhöhen, dass künftig wieder eine identische Besteuerung von Gewinnspielautomaten, unabhängig vom Aufstellort, erfolgen kann (vergleichbar mit Erhöhung des bisherigen Steuersatzes Einspielergebnis im ersten Schritt um ca. 2,8 Prozentpunkte und im zweiten Schritt um nochmals 1,8 Prozentpunkte).

 

Bisher sind Satzungen anderer Gemeinden verwaltungsgerichtlich bestätigt, die Steuersätze von bis zu 5,5% auf den Spieleinsatz beinhalten.

 

Hinsichtlich der Apparate ohne Gewinnspielmöglichkeit sollte ab dem Jahr 2015 eine Anhebung der Steuer je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen von bisher 55,00 € auf 65,00 € und in Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten von bisher 30,00 € auf 40,00 € erfolgen.

 

Abschließend wurden mit den o. g. Änderungen auch formale und redaktionelle Änderungen zur Anpassung an die Vergnügungssteuer-Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen vorgenommen.

 

Hinsichtlich der Erhebung einer Wettbürosteuer als örtliche Aufwandsteuer teilte der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen mit seinem Schnellbrief am 01.07.2014 mit, dass das Ministerium für Inneres und Kommunales die Satzung über die Erhebung der Wettbürosteuer in der Stadt Hagen gemäß § 2 Absatz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) genehmigt hat.

Vorausgegangen war ein Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg, in dem die Rechtsmäßigkeit der Wettbürosteuer und der seitens der beklagten Stadt geregelte Flächenmaßstab als Bemessungsgrundlage bejaht wurde. Gleichzeitig wurde jedoch die Berufung mit der Begründung zugelassen, dass bisher obergerichtlich nicht geklärt ist, es aber einer grundsätzlichen Klärung bedarf, ob für das Verfolgen des Wettereignisses in einem Wettbüro eine Vergnügungssteuer erhoben werden darf, ob hierfür der gewählte Flächenmaßstab als Bemessungsgrundlage angewandt werden darf und ob in diesem Zusammenhang auch die Fläche der Erfrischungsräume, Kleiderablagen, Toiletten und ähnlicher Nebenräume sowie der Theken berücksichtigt werden darf.

Da die verwaltungsgerichtliche Prüfung der v. g. Aspekte in Nordrhein-Westfalen nicht auszuschließen ist und der Ausgang der zu erwartenden Klageverfahren nicht sicher prognostizierbar ist, empfiehlt der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen vor Erlass einer Satzung zur Erhebung einer Wettbürosteuer den Ausgang der zu erwartenden verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren abzuwarten. Vor diesem Hintergrund wird es eine entsprechende Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen erst nach einer verwaltungsgerichtlichen Klärung für Nordrhein-Westfalen geben.

 

Verwaltungsseitig wird daher empfohlen, die verwaltungsgerichtliche Klärung für Nordrhein-Westfalen und die entsprechende Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen abzuwarten, bevor eine Satzung zur Erhebung einer Wettbürosteuer erlassen wird.

 


 

Finanzielle Auswirkungen  

 

Finanzielle Auswirkungen (ja/nein)

ja

Produktnummer / -bezeichnung

160101

Zahlungsströme d. allg. Finanzwirtschaft

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Haushaltsjahr:

2015/ 2016

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Die Mittel stehen in folgender Höhe zur Verfügung:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Mehrertrag besteht in folgender Höhe (bezugnehmend auf den Ansatz 2014):

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

1601010070

Vergnügungssteuer

403100

Vergnügungssteuer

+ 106.000

(2015)

 

 

 

 

+ 373.000

(2016 ff.)

 

 

 

 

 

 

Die Deckung ist gewährleistet durch:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen für den o. a. Zweck Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung:

 

Neue Ansätze:

2015 = 2.071.000,- € und ab 2016 jeweils 2.338.000,- €.

Vermerk Kämmerer

 

Gesehen Klausgrete