Betreff
2. Nachtragssatzung vom... zur Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61a Abs. 3 bis 7 Landeswassergesetz NRW in der festgesetzten Wasserschutzzone im Stadtgebiet Hilden vom 26.05.2010
Vorlage
WP 14-20 SV 60/004
Aktenzeichen
IV/60.1 - Ho
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussvorschlag:

 

„Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz:

 

Die als Anlage im vollen Wortlaut vorliegende 2. Nachtragssatzung zur Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 Landeswassergesetz NRW in der festgesetzten Wasserschutzzone im Stadtgebiet Hilden vom 26.05.2010 wird hiermit beschlossen.

 

Die Bürgermeisterin wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen-.“


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Der Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung

von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 Landeswassergesetz NRW in der festgesetzten Wasserschutzzone im Stadtgebiet Hilden vom 26.05.2010 ist durch das in Kraft treten des geänderte Landeswassergesetz NRW (GV NRW 2013, S. 133 ff.) am 16.03.2013 die Rechtsgrundlage entzogen worden.

Durch diese Änderung wurde insbesondere § 61a a.F. gestrichen und in § 61 Abs. 2 LWG NRW eine Ermächtigung für eine Rechtverordnung geschaffen, welche die Einzelheiten zur Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen regelt. Diese Rechtsverordnung (Verordnung zur Selbstüberwachung von für Abwasserleitungen – SüwVO Abw – GV NRW 2013, S. 602ff. - hier bezeichnet als SüwVO Abw 2013) wurde am 17.10.2013 vom Landtag NRW endgültig beschlossen.

Sie ist am 09.11.2013 in Kraft getreten.

Die hierdurch festgelegten Grundlagen der Zustands- und Funktionsprüfung sollen analog der  Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW in die Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage der Stadt Hilden

 - Entwässerungssatzung – aufgenommen werden.

Hierzu wird auf die SV WP 14 - 20 SV 60/003 verwiesen, mit der der Entwurf der 3. Nachtrags-

Satzung zur Entwässerungssatzung zur Entscheidung vorgelegt wurde.

 

Aus formellen Gründen muss die Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 Landeswassergesetz NRW in der festgesetzten Wasserschutzzone im Stadtgebiet Hilden in der derzeit geltenden Fassung in einem Satzungsverfahren aufgehoben werden.

Als Anlage 1 wird der Satzungsentwurf zur Entscheidung vorgelegt.

 

 

Die Verwaltung empfiehlt  die Nachtragssatzung in der vorliegenden Fassung zu beschließen.

 

gez. Birgit Alkenings