Beschlussvorschlag:
„Der Rat der
Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und
Klimaschutz:
Die als Anlage im
vollen Wortlaut vorliegende 2. Nachtragssatzung zur Satzung zur Abänderung der
Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a
Abs. 3 bis 7 Landeswassergesetz NRW in der festgesetzten Wasserschutzzone im
Stadtgebiet Hilden vom 26.05.2010 wird hiermit beschlossen.
Die
Bürgermeisterin wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen-.“
Erläuterungen und Begründungen:
Der Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung
von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 Landeswassergesetz NRW in der festgesetzten Wasserschutzzone im Stadtgebiet Hilden vom 26.05.2010 ist durch das in Kraft treten des geänderte Landeswassergesetz NRW (GV NRW 2013, S. 133 ff.) am 16.03.2013 die Rechtsgrundlage entzogen worden.
Durch diese Änderung wurde insbesondere § 61a a.F. gestrichen und in § 61 Abs. 2 LWG NRW eine Ermächtigung für eine Rechtverordnung geschaffen, welche die Einzelheiten zur Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen regelt. Diese Rechtsverordnung (Verordnung zur Selbstüberwachung von für Abwasserleitungen – SüwVO Abw – GV NRW 2013, S. 602ff. - hier bezeichnet als SüwVO Abw 2013) wurde am 17.10.2013 vom Landtag NRW endgültig beschlossen.
Sie ist am 09.11.2013 in Kraft getreten.
Die hierdurch festgelegten Grundlagen der Zustands- und Funktionsprüfung sollen analog der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW in die Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage der Stadt Hilden
 - Entwässerungssatzung – aufgenommen werden.
Hierzu wird auf die SV WP 14 - 20 SV 60/003 verwiesen, mit der der Entwurf der 3. Nachtrags-
Satzung zur Entwässerungssatzung zur Entscheidung vorgelegt wurde.
Aus formellen Gründen muss die Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 Landeswassergesetz NRW in der festgesetzten Wasserschutzzone im Stadtgebiet Hilden in der derzeit geltenden Fassung in einem Satzungsverfahren aufgehoben werden.
Als Anlage 1 wird der Satzungsentwurf zur Entscheidung vorgelegt.
Die Verwaltung empfiehlt die Nachtragssatzung in der vorliegenden Fassung zu beschließen.
gez. Birgit Alkenings