Betreff
3. Nachtragssatzung vom... zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage der Stadt Hilden - Entwässerungssatzung - vom 17.12.2009
Vorlage
WP 14-20 SV 60/003
Aktenzeichen
IV/60.1 - Ho
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussvorschlag:

 

„Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz:

 

Die als Anlage im vollem Wortlaut vorliegende 3. Nachtragssatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage der Stadt Hilden – Entwässerungssatzung – vom 17.12.2009 wird hiermit beschlossen.

 

Die Bürgermeisterin wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen-.“

 

 

 

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

 

Durch das Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes vom 05.03.2013  (GV. NRW 2013, S. 133ff.) sind die §§ 53 Abs. 1 e, 53 c Satz 2 Nr. 4 und 61 Abs. 2 LWG NRW neu in das Landeswassergesetz eingefügt worden. Der § 61 a LWG NRW (Dichtheitsprüfung an privaten Abwasseranlagen) wurde gestrichen.

Die Neuregelung ist am 16.03.2013 in Kraft getreten.

 

Auf der Grundlage des § 61 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 LWG NRW ist eine neue Landes-Rechtsverordnung über die Überwachung/ Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw NRW 2013) erlassen worden (GV. NRW. 2013, S. 602 ff.).

Die SüwVO Abw NRW 2013 ist am 09.11.2013 in Kraft getreten.

 

Diese Rechtsverordnung regelt sowohl die Überwachung öffentlicher Abwasseranlagen als auch die Überwachung von privaten Abwasseranlagen. Dabei umfasst der Begriff der „Abwasseranlage“ sowohl öffentliche Abwasserkanäle als auch private Abwasserleitungen (§§ 1, 7 Satz 1 SüwVO Abw NRW 2013).

In der SüwVOAbw werden nur für Wasserschutzgebiete verbindliche Fristen vorgegeben.

Für die Gebiete außerhalb von Wasserschutzgebieten werden die Kommunen ermächtigt eigene Prüffristen festzusetzen.

Hier regt die Verwaltung an von dieser Ermächtigung keinen Gebrauch zu machen.

 

In dem vorgelegten Entwurf der 3. Nachtragssatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Hilden - als  Anlage 1 der Sitzungsvorlage beigefügt – sind u.a. Regelungen für die Zustands- und Funktionsprüfung der privaten Abwasserleitungen aufgrund der geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen eingearbeitet worden.

Eine weitere vorgesehene Satzungsänderung sieht die Möglichkeit vor, im Vorfeld von städtischen Straßen- oder Kanalbaumaßnahmen die optische Inspektion der privaten Schutz- und Regenwassergrundstücksanschlüsse im öffentlichen Bereich durch das Tiefbau- und Grünflächenamt auf städtische Kosten vornahmen zu lassen, um deren Zustand und eventuellen Sanierungsbedarf feststellen zu können.

Des Weiteren wurden die Bestimmungen über die Behandlung des privaten Abwassers  vor Einleitung in die städtische Abwasseranlage durch den Einsatz  von Abscheide -/ Behandlungsanlagen der aktuellen Rechtslage angepasst.

Als Anlage 2 ist der Sitzungsvorlage eine Synopse der Satzungsänderungen beigefügt.

 

Die vorgeschlagenen Satzungsänderungen beruhen auf der aktuellen Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW.

 

Die Verwaltung regt an, die  Nachtragssatzung in der vorgelegten Fassung zu beschließen.

 

Birgit Alkenings

Bürgermeisterin