Beschlussvorschlag:
„Der Rat der Stadt nimmt nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss Kenntnis von den in der Zeit vom 01.01.2014 bis 10.11.2014 erteilten Genehmigungen zur Leistung von unerheblichen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen (Anlage 1) und investiven Auszahlungen (Anlage 2).“
Erläuterungen und Begründungen:
Gemäß
§ 9 der Zuständigkeitsordnung des Rates der
Stadt vom 01.10.1999, zuletzt geändert mit Datum vom 01.10.2014, gilt für die
Zustimmung von über- / außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne
des § 83 Abs. 2 GO NW folgende Regelung:
Aufwendungen
innerhalb eines Budgets und investive Auszahlungen innerhalb einer Investition
sind als erheblich im Sinne des § 83 Abs. 2 GO NW anzusehen und bedürfen der
Zustimmung des Rates, wenn sie 50.000,- € übersteigen.
Sonstige
Auszahlungen gelten generell als unerheblich.
Aufwendungen
und investive Auszahlungen innerhalb eines Budgets, die einen Betrag von 10.000,-
€ übersteigen, sind dem Rat zur Kenntnis vorzulegen.
In
unbeschränkter Höhe als unerheblich anzusehen sind über- und außerplanmäßige
Aufwendungen und Auszahlungen auf Grund:
a) gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung
(inkl. der Auswirkungen aus dem Gemeinderefinanzierungsgesetz, z. B.
Gewerbesteuerumlagen, Solidarbeitrag, Kreisumlage).
b) Interne Leistungsverrechnungen,
c) kalkulatorische Kosten,
d) Mehrwert- / Vorsteuern,
e) Verluste aus Wertveränderungen bei Steuern,
Gebühren und Beiträgen (z.B. Niederschlagungen, Erlasse),
f) Systembedingte Veränderungen bzw. des
doppischen Haushaltes auf Grund neuerer Erkenntnisse, gesetzlicher Grundlagen
(z. B. Anpassung des Konten- und Produktplanes),
g) Umschuldungen / Sondertilgungen und
h) Abschlussbuchungen.
Verpflichtungsermächtigungen
nach § 85 Abs. 1 GO NW sind als erheblich anzusehen, wenn sie 25.000,- €
übersteigen.
In
den beigefügten Verzeichnissen sind die in der Zeit vom 01.01.2014 bis 10.11.2014
bewilligten unerheblichen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen (Anlage 1)
und die unerheblichen über- und außerplanmäßigen investiven Ausgaben (Anlage 2)
aufgeführt.
Birgit Alkenings
Bürgermeisterin