hier: 1. Abhandlung der Anregungen der Träger öffentlicher Belange
2. Beschluss der öffentlichen Auslegung
Beschlussvorschlag:
„Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:
1. Die Anregungen der Träger
öffentlicher Belange wie folgt abzuhandeln:
1.1 Schreiben der IHK
Düsseldorf vom 06.08.2004 und vom 30.08.2004
Mit dem Ausschluss von „Speditionen und Betrieben zum Umschlag größerer
Gütermengen“ war beabsichtigt, eine Begrenzung des Verkehrsaufkommens in
Relation zu den angebotenen Arbeitsplätzen zu erreichen. Da die Begrifflichkeit
unklar erscheint, wird diese ersetzt durch den Begriff der „sonstigen
eigenständigen Transportunternehmen, die in keinem räumlichen und/oder funktionalen
Zusammenhang mit einem Produktionsunternehmen stehen“. Diese Betriebe sollen
lediglich im Bereich GI 2 zugelassen werden, da dieses Gebiet am Rand des
Plangebietes liegt und so der damit verbundene Verkehr nicht in das Gebiet
hineingezogen wird und sich aufgrund der guten verkehrlichen Anbindung auch
nicht auf den Innenstadtverkehr auswirken muss.
Der Einzelhandel soll im Plangebiet generell ausgeschlossen werden.
Diese Festsetzung geschieht zum Schutz der Innenstadtlage und entsprechend den
Beschlüssen des Rates der Stadt Hilden. Außerdem wird ein flächenmäßig
begrenzter Werksverkauf mit maximal 100m² Verkaufsfläche ausnahmsweise zugelassen.
Zusätzlich werden Möbelhäuser im Plangebiet ausgeschlossen, da es bereits einen
hohen Anteil an Verkaufsflächen für Möbel in anderen Gebieten Hildens
(Gewerbegebiete West und Nordwest) gibt und die vorhandenen Einkaufslagen dem
Interkommunalen Einzelhandelsgutachten des Kreises Mettmann (INTEK)
entsprechend gesichert werden sollen. Durch diese Festsetzungen wird dem Ziel
entsprochen, Produktionsbetriebe im Gebiet zu fördern, die Innenstadt zu
schützen und den Entwicklungszielen der Stadt Hilden sowie des INTEK-Gutachtens
zu entsprechen.
Das im Flächennutzungsplan ausgewiesene Mischgebiet zwischen
Düsseldorfer Straße, Dieselstraße und Weststraße ist kein Teil des
Plangebietes.
Die hieran südlich angrenzende Fläche wird entsprechend dem Entwurf der
frühen Trägerbeteiligung als Gewerbegebiet ausgewiesen. Die Geschossigkeit
richtet sich hier nach der Höhe der Umgebungsbebauung.
Im Gewerbegebiet werden die ausnahmsweise zulässigen
Vergnügungsbetriebe ausgeschlossen. Die ausnahmsweise Zulässigkeit der
Wohnnutzung wird hier beibehalten, um Gewerbetreibenden in diesem weniger stark
durch Emissionen belasteten Gewerbegebiet die Errichtung und Nutzung einer
Betriebswohnung zu ermöglichen. Um die Entwicklung der Wohnnutzung in den
Teilbereichen GI 1-3 auf das für den Betrieb der hier ansässigen Betriebe
unbedingt notwendige Maß zu begrenzen, wird das ausnahmsweise zulässige Wohnen
an die bauliche Einheit von Betrieb und Wohneinheit geknüpft.
1.2 Schreiben des
Staatlichen Umweltamtes Düsseldorf vom 12.08.2004 und vom 02.09.2004
Die Bauflächen im Plangebiet werden
entsprechend den Vorschlägen des Staatlichen Umweltamtes zum Schutz der
angrenzenden bzw. im Plangebiet vorhandenen Nutzungen genauer gegliedert. Daher
werden für die Gebiete GI 1 - 3 Festsetzungen zum Ausschluss von Nutzungen
gemäß Abstandserlass des Landes Nordrhein-Westfalen getroffen.
Im Gebiet GI 2 werden jedoch Betriebe der
Abstandsklasse V des Abstandserlasses NRW ausnahmsweise zugelassen, da sich
hier unter anderem eine Spedition (Betrieb der Abstandsklasse V) befindet und
für diesen Bereich Speditionen auch künftig zulässig sein sollen.
Im Industriegebiet
GI 3 wurden Betriebe und Anlagen der Abstandsklassen I-VII als nicht zulässig
festgesetzt, sofern sie nicht im Baugenehmigungsverfahren nach Absprache mit
dem Staatlichen Umweltamt ausnahmsweise zugelassen werden.
Für die Firmen
Oelschläger, Hildener Filz und Krieger wurden
"Fremdkörperzulassungen" nach §1 Abs. 10 BauNVO getroffen, die ihnen
einen erweiterten Bestandsschutz für Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen
zubilligen.
Der Hinweis, dass
bei Einzelgenehmigungen für gewerbliche Nutzungen in den Gewerbegebieten die
Schutzansprüche der Wohnbebauung zu beachten sind, wird in der Begründung
explizit dargelegt.
Das GE-Gebiet entlang der Düsseldorfer Straße ist bereits seit mehreren
Jahrzehnten als Gewerbegebiet durch Flächennutzungsplanungen beplant und auch
entsprechend genutzt. Die zulässigen Nutzungen in diesem Gebiet werden durch
die textlichen Ausweisungen eingeschränkt, so dass der notwendige
Immissionsschutz vor den durch gewerbliche Betriebe verursachten Auswirkungen
gewährleistet ist. Außerdem erhält die Wohnnutzung der meisten Wohnhäuser durch
textliche Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauGB einen erweiterten Bestandsschutz.
Insgesamt gesehen ergeben sich für die Wohnnutzung in diesem Gebiet Vorteile
durch die festgesetzten Schutzbestimmungen, aber keine Nachteile. Daher ist
kein Sozialplan erforderlich.
2. die
öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 246 gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch
(BauGB) vom 27.08.1997 (BGBL: I S. 2141) in der Fassung vor dem 20.07.2004.
Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 246
wird begrenzt
-
im Norden durch die südliche Straßenbegrenzungslinie der Düsseldorfer
Straße,
-
im Westen durch die östliche Straßenbegrenzungslinie der Liebigstraße und
die östliche Grenze des Flurstückes Nr. 541 der Flur 15,
-
im Süden durch die Nordgrenze des Flurstücks Nr. 448 der Flur 15 und der
Flurstücke 74, 43, 134, 144 der Flur 53,
-
im Osten durch die westliche Grenze des Flurstückes Nr. 130 der Flur 53
sowie der Güterverkehrsstrecke Düsseldorf-Köln/Opladen, die Nordgrenze des
Flurstückes Nr. 10 der Flur 52 und die östliche Grenze der Flurstücke Nr. 164
und 35 der Flur 14.
-
Die in diesem Gebiet liegenden Straßentrassen der Weststraße und der
Siemensstraße (Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 230) sind vom Plangebiet
ausgenommen.
Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Hilden.
Dem Offenlagebeschluss liegt die
Entwurfsbegründung vom 19.10.2004 zugrunde.
Mit dem Bebauungsplan Nr. 246 soll die gewerbliche Entwicklung durch
die Festsetzung zulässiger bzw. nicht zulässiger Nutzungen im Plangebiet
stadtverträglich geregelt werden. Im Einzelnen sollen sonstige eigenständige
Transportunternehmen, die in keinem räumlichen und/oder funktionalen
Zusammenhang mit einem Produktionsunternehmen stehen, Einzelhandel, Bordelle,
Spielhallen und sonstige Vergnügungsstätten ausgeschlossen werden.“
(Günter Scheib)
Erläuterungen und Begründungen:
Der Rat der Stadt Hilden hat in seiner
Sitzung am 08.10.2003 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 246 beschlossen.
Das Plangebiet liegt im Westen der Stadt
Hilden. Der Flächennutzungsplan von 1993 weist den Bereich als „gegliedertes
Industriegebiet“ und entlang der Düsseldorfer Straße als „gegliedertes
Gewerbegebiet“ aus. Es gibt keinen rechtskräftigen Bebauungsplan im Plangebiet.
Art und Maß der Bebauung sind daher im gesamten Plangebiet bisher nach §34
BauGB zu beurteilen.
Absicht der Planung sind die Ordnung der
zulässigen Nutzungen im Plangebiet und der Ausschluss unerwünschter Nutzungen.
Dabei soll die Schutzwürdigkeit angrenzender Gebiete beachtet werden. Diese
Ziele sollen in Form einer Gliederung des Plangebietes und textlicher Festsetzungen,
die die zulässigen Nutzungen in den Teilbereichen regeln, erreicht werden.
Um den im Industriegebiet ansässigen Betrieben
Krieger, Hildener Filz und Oelschläger einen erweiterten Bestandsschutz zu
gewährleisten, wurden für diese Betriebe gesonderte Festsetzungen nach § 1 Abs.
10 BauNVO getroffen. Ohne diese Festsetzungen würden Erweiterungen, Änderungen
und Erneuerungen ihrer Betriebe aufgrund der ausgeschlossenen Abstandsklassen
nicht zulässig sein.
Die Düsseldorfer Straße wird historisch
gesehen durch offene Bebauung beidseits der Düsseldorfer Straße eingefasst.
Diese Gebäude bestimmen heute noch wesentlich das Straßenbild dieser wichtigen
Verbindungsstraße, obschon es erhebliche "optische Lücken" in dieser
Straßenbebauung gibt. Den Wohnhäusern entlang der Düsseldorfer Straße wird
durch Festsetzungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO ein erweiterter Bestandsschutz
zugebilligt. Dies gibt den Eigentümern die Möglichkeit, die Gebäude auf Dauer
zum Wohnen zu nutzen und geringfügig baulich zu erweitern, und damit
Handlungssicherheit. Um den Straßenraum auch in Zukunft, d.h. auch bei einer
etwaigen Nutzungsänderung und bei Baumaßnahmen auf heute schon gewerblich
genutzten Grundstücken, räumlich zu fassen, wird eine Baulinie entlang der
Düsseldorfer Straße festgesetzt. Vor- und Rücksprünge der Fassaden bis zu 1m
von dieser Linie können ausnahmsweise genehmigt werden.
Im Industriegebiet befinden sich einige
Wohnungen, die als betriebliche Wohnungen genehmigt wurden, jetzt jedoch als
sonstige Wohnungen genutzt werden. Da diese Entwicklung unerwünscht ist, wird
der Bau neuer Wohnungen in den Gebieten GI 1, GI 2 und GI 3 stärker
reglementiert. Der Neubau betriebsbedingter Wohnungen ist künftig daran
geknüpft, dass diese als bauliche Einheit mit dem Betrieb errichtet werden.
Im Gebiet gibt es eine Veränderungssperre,
die für einen Teilbereich am 01.11.2004 ausläuft; für den Rest des Bereiches der
Veränderungssperre läuft sie am 07.05.2005 aus. Die Veränderungssperre kann um
ein weiteres Jahr verlängert werden. Hierfür ist ein fortgeschrittener
Verfahrensstand erforderlich, der beispielsweise durch die Beschlussfassung der
Offenlage gegeben wäre.
Am 05.08.2004 wurde eine Bürgeranhörung durchgeführt,
in der Zweck und Ziel der Planung öffentlich erläutert wurden. Die Anregungen
aus der Anhörung wurden teilweise in den Bebauungsplanentwurf umgesetzt. Es
wurden keine Anregungen vorgebracht, die in der Umweltprüfung zu
berücksichtigen wären. Das Protokoll der Anhörung liegt der Sitzungsvorlage
bei.
Da durch die planungsrechtlichen
Festsetzungen keine neuen Umweltbelastungen entstehen, wurde keine Umweltverträglichkeitsprüfung
durchgeführt. Auf den Erhaltungswert einiger Bäume im Plangebiet wird
nachrichtlich hingewiesen.
In der frühzeitigen Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange brachten Industrie- und Handelskammer und das Staatliche
Umweltamt Anregungen vor, die in den bisherigen Entwurf eingearbeitet wurden.
Bei positiver Beschlussfassung durch den Rat
könnte die Offenlage im Dezember 2004/ Januar 2005 durchgeführt werden.
Den Überleitungsvorschriften für das
Europarechtsanpassungsgesetz Bau (§ 244 Abs. 2 BauGB vom 24.06.2004 (BGBl. S.
1359)) entsprechend, finden auf dieses Bauleitplanverfahren, da es vor dem
20.07.2004 eingeleitet wurde, die Vorschriften des BauGB in der vor dem
20.07.2004 geltenden Fassung Anwendung.
Günter Scheib