Aufstellungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Der
Stadtentwicklungsausschuss beschließt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.
14A, 4. vereinfachte Änderung gemäß § 2 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) in
Verbindung mit § 13 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.
Juni 2013 (BGBl. I S. 1548).
Das Plangebiet liegt in der Hildener Innenstadt. Es wird begrenzt im
Norden durch die Mittelstraße, im Westen durch die Heiligenstraße, im Süden
durch die Straße Am Kronengarten und im Osten durch die Westgrenze der
Flurstücke 647 und 649, beide in Flur 49 der Gemarkung Hilden (C&A-Filiale).
Ziel des Bebauungsplanes ist neben einem Ausschluss
von Bordellen und weiteren Betrieben des Rotlichtmilieus eine Konkretisierung
beim Ausschluss von Vergnügungsstätten (u.a. Wettbüros).
Erläuterungen und Begründungen:
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 14A. Dieser Bebauungsplan wurde im November 1989
rechtswirksam, ihm liegt die Baunutzungsverordnung in der Fassung von 1977
zugrunde.
Der gesamte Bereich zwischen Mittelstraße,
Kirchhofstraße, Am Kronengarten und Heiligenstraße befindet sich derzeit in
einer Phase der Umstrukturierung und städtebaulichen Aufwertung.
In das Gebäude Mittelstraße 17 (ehem.
Karstadt/Hertie) wird eine neue Nutzung einziehen, im Bereich Am Kronengarten
9-11 wird ein Neubau entstehen, auf der Südseite der Straße Am Kronengarten
wird zunächst im Eckbereich zur Heiligenstraße ein neues Wohn- und
Geschäftshaus gebaut werden und auch im Eckbereich an der Kirchhofstraße gibt
es Pläne für eine Bebauung.
Im Plangebiet selbst hat das Grundstück Am
Kronengarten 1-7 / Mittelstraße 39b einen neuen Besitzer/Eigentümer, so dass
auch hier – bisher Standort u.a. dreier Einzelhandelsgeschäfte und einer
Diskothek – Umstrukturierungen zu erwarten sind.
Um diese Umstrukturierungsprozesse im Sinne
der Stadt Hilden begleiten zu können, ist es erforderlich, das Planungsrecht
auf die aktuelle Baunutzungsverordnung umzustellen und zudem die Inhalte
neuerer Planungskonzepte (Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept;
Steuerungskonzept Vergnügungsstätten) zu berücksichtigen.
Bisher gibt es für das Plangebiet folgende
textliche Festsetzung (im derzeitigen Bebauungsplan Nr. 14A):
„In den MK-Gebieten sind gem. § 1 Abs. 5
BauNVO Vergnügungsstätten (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) mit Ausnahme von
Diskotheken und Tanzlokalen, die ausnahmsweise zugelassen werden können,
ausgeschlossen.“
Neuere Formen von gewerblichen Einrichtungen,
die regelmäßig mit städtebaulich unerwünschten Störungen aufgrund der
milieutypischen Begleiterscheinungen verbunden sind, wie etwa Bordelle oder
bordellartige Einrichtungen werden von der textlichen Festsetzung nicht
erfasst.
Weiterhin ist es sinnvoll, die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten – wie z.B.
Wettbüros, Sex-Kinos, Striptease-Shows, Swingerclubs, etc. – eindeutig zu
regeln.
Dies soll nun aus den o.g. Gründen ergänzt
werden, um den laufenden Aufwertungsprozess der Innenstadt in diesem Bereich –
insbesondere die städtebaulich gewollte Ansiedlung von Wohnungen ab dem 1.
Obergeschoss – zu unterstützen bzw. zu schützen.
Auch Einzelhandelsbetriebe mit einem
Kernsortiment mit erotischen Angeboten sollten hier nicht diesen Prozess
stören.
Schließlich ist zu diskutieren, ob – wie
bisher – Diskotheken weiterhin ausnahmsweise (also nach einer Einzelfallprüfung
der damit verbundenen möglichen Störungen) zulässig bleiben sollen oder nicht. Bei
der Abwägung dieser Frage ist zu bedenken, dass die bisherige Diskothek über
eine Baugenehmigung und somit über Bestandsschutz verfügt. Die Begrenzung auf
maximal 200 Besucher resultiert aus bauordnungsrechtlichen Vorgaben
(Brandschutz), die nicht aus einem Bebauungsplan abgeleitet werden können.
Zudem gehören Diskotheken zu den in einem Kerngebiet (MK) regelmäßig zulässigen
Vergnügungsstätten, auch wenn nicht zu verkennen ist, dass große Diskotheken –
aufgrund ihres Störpotentials – besser in Gewerbegebieten anzusiedeln sind.
Um diese Ziele zu erreichen, ist die Änderung
des Bebauungsplanes sinnvoll.
Da die grundsätzliche Ausrichtung des
Bereiches als „Kerngebiet“ (MK) durch die Planung nicht in Frage gestellt wird,
ist ein vereinfachtes Aufstellungsverfahren möglich.
gez.
B. Alkenings