Betreff
Inklusionshelfer an städtischen Schulen-Verfahren für das Schuljahr 2015/2016
Vorlage
WP 14-20 SV 51/028
Aktenzeichen
III/51
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Schule und Sport beschließt

 

  1. ab dem Schuljahr 2015/206 wird jeder Grundschule, die als Schule des Gemeinsamen Lernens im Sinne des Schulgesetzes anerkannt ist, ein Inklusionshelfer zur Verfügung gestellt.

 

  1. ab dem Schuljahr 2015/2016 wird der städtischen Sekundarschule ein Inklusionshelfer pro Jahrgang zur Verfügung gestellt. Voraussetzung ist die Beschulung von mindestens 5 Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in den Bereichen Lernen, Sprache, Emotionale und Soziale Entwicklung pro Jahrgang.

 

  1. Über die Bereitstellung der Mittel wird im Rahmen der Haushaltsplanberatung abschließend entschieden.

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Bereits seit Ende der 1980er Jahre werden Inklusionshelfer von der Stadt Hilden im gemeinsamen Unterricht an Grundschulen (GU) eingesetzt.

Seit 2005 übernahm der Kreis Mettmann die Kosten für den Einsatz von Inklusionshelfern im GU als freiwillige Leistung. Dies hatte zur Folge, dass am 19.07.2005 die erste Kooperationsvereinbarung in dieser Sache mit dem Kreis ME geschlossen wurde. Die Aufgabe wurde im Rahmen der Amtshilfe weiterhin durch die Gemeinde geleistet und der Kreis erstattete die Kosten.

 

Im Jahr 2013 teilte der Kreis mit, dass die Gesamtkosten in diesem Bereich kreisweit erheblich gestiegen seien und eine weitere Finanzierung nicht mehr in der bisherigen Form möglich sei.

Im Laufe des Frühjahrs/Sommers 2013 wurde in einem von der Stadt Hilden initiierten Arbeitskreis nach Alternativen zum aktuellen Modell gesucht. Ziel war hierbei, die Kosten beherrschbarer zu gestalten und trotzdem allen kreisangehörigen Kommunen eine Basisversorgung mit Inklusionshelfern zu ermöglichen.

Das Hildener Amt für Jugend, Schule und Sport entwickelte in Kooperation mit dem KsF Hil-den/Haan ein „Hildener Modell“ zur künftigen Finanzierung. Alle kreisangehörigen Städte begrüßten dieses Modell und forderten eine kreisweite Umsetzung ein. Der Umsetzung dieses Modells stimmte auch die Bürgermeisterkonferenz zu. Auf die ausführlichen Erläuterungen in der SV 51/262, die im Ausschuss für Schule und Sport am 12.12.2013 beraten wurde, wird verwiesen.

Um die Versorgung mit Inklusionshelfern auch im Schuljahr 2014/2015 sicher zu stellen - unabhängig von der Entscheidung des Kreises Mettmann, beschloss der Ausschuss für Schule und Sport am 12.12.2013:

„Der Ausschuss für Schule und Sport beschließt, den städtischen Schulen zur Unterstützung des fortschreitenden Inklusionsprozesses auch in den nächsten Schuljahren Inklusionshelfer auf der Grundlage des vorgestellten Berechnungsmodells zur Verfügung zu stellen. Im Schuljahr 2014/2015 entsteht dazu ein finanzieller Aufwand in Höhe von 60.000 €.

Über die Bereitstellung der Mittel wird im Rahmen der Haushaltsplanberatung entschieden. Dabei wird die Entscheidung des Kreises Mettmann zur Refinanzierung der Mittel für einen reisweiteten Einsatz von Inklusionshelfern berücksichtigt werden.“  

 

Nach Vorberatung im Ausschuss für Schule und Kultur, sowie im Kreisausschuss, beschloss der Kreistag am 16.12.2014 aus der Finanzierung der Inklusionshelfer mit Ablauf des Schuljahres 2013/2014 komplett auszusteigen. Das von den kreisangehörigen Kommunen angestrebte Ziel einer Basisversorgung für alle Kommunen des Kreises Mettmann konnte somit nicht realisiert werden.

 

Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass zwischenzeitlich Mittel des Landes für diesen Bereich fließen, gilt es nun, eine längerfristige kommunale Lösung für das Schuljahr 2015/2016 und Folgejahre zu finden.

 

Landesmittel für Inklusion – Mittel für Sachkosten und Inklusionshelfer

Am 03.07.2014 hat der Landtag das Gesetz zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion beschlossen. Das Land gewährt mit diesem Gesetz ab dem Schuljahr 2014/2015 sowohl Mittel zur Refinanzierung von Sachkosten (Belastungsausgleich), als auch eine sogenannte Inklusionspauschale zur Finanzierung von nicht-pädagogischem Personal an Schulen des gemeinsamen Lernens.

 

Zur Refinanzierung von Sachkosten heißt es in § 1

„(1) Für wesentliche Belastungen der Gemeinden und Kreise als Schulträger infolge des 9. Schulrechtsänderungsgesetztes vom 5. November 2013 (GV. NRW S 618) gewährt ihnen das Land ab dem Schuljahr 2014/2015 einen finanziellen Ausgleich.

(2) Wesentliche Belastungen im Sinne des Absatzes 1 ergeben sich bei den Sachkosten der Schulträger im Sinne von § 94 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. W2q2NRW. S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. November 2013 (GV. NRW. S. 618) geändert worden ist.“

In dem benannten § 94 des Schulgesetztes NRW heißt es hierzu:

„(1) Sachkosten sind insbesondere die Kosten für die Errichtung, Bewirtschaftung und Unterhaltung der erforderlichen Schulgebäude und Schulanlagen, für die Ausstattung der Schulen, für die notwendigen Haftpflichtversicherungen sowie die Kosten der Lernmittelfreiheit und die Schülerfahrkosten.“

 

Hierfür stehen landesseitig 25 Millionen Euro p.a. zur Verfügung. Eine Zuteilung an die Kommunen erfolgt auf Basis der Schülerzahlen im Primarbereich und der Sekundarstufe I.

Die für Hilden zur Verfügung stehende Summe im sogenannten Korb I beläuft sich für das Schuljahr 2015/2016 auf 52.976,79 Euro.

 

Neben dem Belastungsausgleich gewährt das Land auch noch eine sogenannte Inklusionspauschale. Hierzu führt das Gesetz in § 2 aus: „Zur Förderung weiterer kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion gewährt das Land den Gemeinden und Kreisen ab dem Schuljahr 2014/2015 eine jährliche Inklusionspauschale. Die Inklusionspauschale dient der Mitfinanzierung der Unterstützung der Schulen des Gemeinsamen Lernens durch nicht-lehrendes Personal im Dienst der Schulträger, soweit diese Kosten nicht der Finanzierung individueller Ansprüche nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch und § 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch dienen.“

 

Hierfür stellt das Land insgesamt eine Summe von 10 Millionen Euro zur Verfügung. Eine Verteilung erfolgt analog der Einwohnerzahlen der Kommunen für den Bereich der 6 bis 18jährigen. Für Hilden erfolgt eine Zuweisung in Höhe von 13.615,63 €.

 

Hilden erhält somit ab dem Schuljahr 2014/2015 pro Schuljahr bis auf weiteres eine Gesamtsumme von 66.592,42 €.

Die Leistungen des Landes nach diesem Gesetz unterliegen der Überprüfung. Soweit sich daraus ein Bedarf zur Anpassung der Kostenpauschale ergibt, erfolgt die Anpassung zum nächsten Haushaltsjahr. Unabhängig davon wird der vorgenannte Betrag gemäß § 4 Abs. 5 KonnexAG überprüft. Das Ergebnis dieser Überprüfung ist Basis für eine Nachsteuerung des Landes für zu erbringende Ausgleichszahlungen für die folgenden Jahre.

Da es sich um allgemeine Deckungsmittel handelt, können diese zusätzlichen Mittel auch zur Finanzierung der Kosten für die Inklusionshelfer eingesetzt werden.

 

 

Aktuelle Ausstattung und  Finanzierung der Inklusionshelfer im Schuljahr 2014/2015

Im laufenden Schuljahr 2014/2015 werden 6 Inklusionshelfer eingesetzt. Ein Inklusionshelfer an der Sekundarschule und 5 im Primarbereich.

Die Kosten für die Inklusionshelfer belaufen sich im Schuljahr 2014/2015 auf 9.490 € pro Inklusionshelfer, in Summe 56.940 €. Die Inklusionshelfer werden dabei von der Freizeitgemeinschaft für Behinderte und Nichtbehinderte e.V. (FZG) auf der Basis eines Betreuungsvertrages gestellt.

 

 

Künftige Ausstattung / Finanzierung der Inklusionshelfer ab dem Schuljahr 2015/2016

Die Anzahl der der einzusetzenden Inklusionshelfer in den Grundschulen orientierte sich bislang am Hildener Modell, welches von einer Förderung von 1,5% aller Hildener Grundschüler ausgeht. Für jeweils 5 Kinder mit Förderbedarf wird ein Inklusionshelfer bereitgestellt. Dies ergab insgesamt eine Anzahl von fünf Inklusionshelfern im laufenden Schuljahr.

Künftig soll grundsätzlich jede Grundschule, die Schule des gemeinsamen Lernens im Sinne des Schulgesetzes ist, einen Inklusionshelfer erhalten. Aktuell sind fünf Grundschulen in Hilden Schulen des Gemeinsamen Lernens.

Die Stadt Hilden verfolgt nach wie vor die Zielsetzung, dass alle Grundschulen in Hilden auch Schulen des Gemeinsamen Lernens werden. Dies ist jedoch von der Zuweisung der entsprechenden sonderpädagogischen Lehrkräfte abhängig, die vom Land NRW zur Verfügung gestellt werden müssen.     

 

Es ist vorgesehen, wie bisher auch, die Freizeitgemeinschaft für Behinderte und Nichtbehinderte zur beauftragen, qualifizierte Inklusionshelfer in den städtischen Schulen einzusetzen.

Ab dem Schuljahr 2015/2016 entstehen dafür Kosten in Höhe von 11.700 € pro Schuljahr und Inklusionshelfer.

Bei angenommenen 5 Inklusionshelfern für die Grundschule und 3 Inklusionshelfern für die städtische Sekundarschule (1 Inklusionshelfer pro Jahrgang) entstehen für das Schuljahr 2015/2016 Kosten in Höhe von 93.600 €.

 

Im Haushaltjahr 2015 entstehen Kosten in Höhe von 78.550. Zur Finanzierung können auch die Landesmittel in Höhe von 66.600 € eingesetzt werden. 

 

 

Fazit:

Der Kreis Mettmann ist bedauerlicherweise aus der Finanzierung der Inklusionshelfer ausgestiegen. Das Land hat eine Förderung gesetzlich festgelegt. Die gesamten Landesmittel sollen künftig zur anteiligen Refinanzierung der Inklusionshelfer eingesetzt werden. Um weiterhin die Inklusion zu befördern und Schulen bei dieser ambitionierten Aufgabe zu unterstützen, ist mindestens der aktuelle Status Quo zu halten. Künftig sollen alle Grundschulen des gemeinsamen Lernens mit Inklusionshelfern auszustatten werden. Die Sekundarschule soll pro Jahrgang Schulstufe einen Inklusionshelfer erhalten.


 

Finanzielle Auswirkungen  

 

Finanzielle Auswirkungen (ja/nein)

Ja

Produktnummer / -bezeichnung

030101 Grundschulen

030103 Sekundarschule

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Haushaltsjahr:

2015

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

x

(hier ankreuzen)

 

 

Die Mittel stehen in folgender Höhe zur Verfügung:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

0301010030

Integrative Beschulung

529100

Dienstleistungen

52.200 €

0301030040

Sachausstattung Sekundarschule

529100

Dienstleistungen

25.650 €

 

 

 

 

 

 

Der Mehrbedarf besteht in folgender Höhe:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Deckung ist gewährleistet durch:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

0301010030

Integrative Beschulung

414100

Zuschuss vom Land

44.300 €

0301030040

Sachausstattung Sekundarschule

414100

Zuschuss vom Land

22.300 €

 

 

 

 

 

Stehen für den o. a. Zweck Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

x

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

x

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung:

Mittelbedarf wurde für den Haushaltsplan 2015 angemeldet. Anteilige Refinanzierung durch Landesmittel.

 

 

Vermerk Kämmerer

Gesehen Klausgrete