Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung durch den Haupt- und Finanzausschuss die der
Sitzungsvorlage als Anlage 1 der SV beigefügte 4. Nachtragssatzung zur Änderung
der Hauptsatzung der Stadt Hilden vom 08. Februar 2008.
Erläuterungen
und Begründungen:
Das Verfahren und die Form
bei der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinden, Kreise und
Zweckverbände des Landes Nordrhein-Westfalen richten sich nach den Vorschriften
der Verordnung über die öffentliche
Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung),
soweit nicht Bundes- oder Landesrecht hierüber besondere Regelungen enthält.
Der Vollzug der Öffentlichen Bekanntmachungen
ist in § 4 Abs. 1 der Bekanntmachungsverordnung festgelegt. Dieser lautet:
„Öffentliche
Bekanntmachungen der Gemeinden, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind,
werden vollzogen
a) im Amtsblatt der
Gemeinde; dieses kann mit Amtsblättern anderer Gemeinden gemeinsam
herausgegeben werden; kreisangehörige Gemeinden können stattdessen das
Amtsblatt des Kreises wählen, oder
b) in einer oder
mehreren in der Hauptsatzung hierfür allgemein bestimmten, regelmäßig,
mindestens einmal wöchentlich erscheinenden Zeitungen, oder
c) durch Aushang an
der Bekanntmachungstafel der Gemeinde und den sonstigen hierfür bestimmten
Stellen für die Dauer von mindestens einer Woche, wobei gleichzeitig durch das
Amtsblatt oder die Zeitung oder das Internet auf den Aushang hinzuweisen ist.“
Entsprechend der Vorgabe in § 4 Abs. 2,
wonach die Form der öffentlichen Bekanntmachung
durch die Hauptsatzung festzulegen ist, wurde in § 18 der Hauptsatzung
der Stadt Hilden festgelegt, welche der Alternativen des § 4 Abs. 1 Buchstaben
a) bis c) für Hilden gilt.
Da die Kosten für den Abdruck der Hinweise
auf das Erscheinen der Amtsblätter in den letzten Jahren stiegen (Ausgaben in
2013 rd. 9.200 €), schlägt die Verwaltung unter Berücksichtigung der  in § 4 Absatz 1 Buchstabe c) der
Bekanntmachungsverordnung aufgeführten alternativen Möglichkeiten (Hinweis
durch Amtsblatt, Zeitung oder Internet) vor, den bisherigen Absatz 2 des § 18
der Hauptsatzung wie folgt zu ändern.
bisherige Fassung |
neue Fassung |
Ein Hinweis auf
die Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Hilden soll nachrichtlich in den
jeweils für Hilden erscheinenden Lokalteilen folgender Tageszeitungen erfolgen: Düsseldorfer Nachrichten - WZ - Neue Rhein-Zeitung - NRZ Rheinische Post - RP - |
Der Hinweis auf die Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt
Hilden erfolgt auf der Homepage der Stadt Hilden. |
Durch Anwendung der Möglichkeit des § 4 Abs.
1 Buchstabe c) Alternative 3 der Bekanntmachungsverordnung (Hinweis im
Internet) entfallen künftig die gesamten Ausgaben für den Abdruck des Hinweises
in den Tageszeitungen.
gez.
Birgit Alkenings
Anlage 1
4. Nachtragssatzung vom …………………
zur Hauptsatzung der Stadt
Hilden vom 08.02.2008
§ 1 Änderung von Vorschriften
a)
§ 18
Abs. 2 der Hauptsatzung enthält folgende Fassung
       Der
Hinweis auf die Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Hilden erfolgt auf der
Homepage der Stadt Hilden.
§ 2 Inkrafttreten
Diese 4. Nachtragssatzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt
Hilden tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Finanzielle Auswirkungen Â
Finanzielle
Auswirkungen (ja/nein) |
ja |
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Produktnummer
/ -bezeichnung |
010701 |
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Haushaltsjahr: |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
X (hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Die Mittel stehen in folgender Höhe zur
Verfügung: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Der Minderbedarf besteht in folgender
Höhe: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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0107014000 |
Amtliche |
543500 |
Öffentliche Bekanntmachungen |
Einsparung: 9.200,-
€ (Rechnungsergebnis 2013) |
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Die Deckung ist
gewährleistet durch: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen für den o. a. Zweck Mittel aus entsprechenden
Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind
auf drei Jahre befristet. Die Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die
Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft
– siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung: Im Haushaltsplanentwurf 2015 wurde kein
Ansatz mehr aufgenommen. |
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Vermerk Kämmerer Gesehen Klausgrete |
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