Liste der Bebauungspläne mit Rechtskraft vor dem 20.07.2004
Erläuterungen zum
Antrag:
Damit soll sichergestellt werden, dass künftige Bauvorhaben alle relevanten Umweltbelange berücksichtigen und den aktuellen Zielen der Stadtentwicklung entsprechen.
Antragstext:
Die Verwaltung wird gebeten eine Liste der Bebauungspläne zur Verfügung zu
stellen, die vor dem 20. Juli 2004 in Kraft getreten sind und bei denen nach
geltendem Recht bislang ungenutzte Bebauungsmöglichkeiten bestehen. In dieser
Aufstellung sind jeweils Art und Umfang der baulichen Nutzung anzugeben.
Die nicht mehr zeitgemäßen B-Pläne sollen entsprechend einer noch
festzulegenden Prioritätenliste überarbeitet werden.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Anlass des Antrages der Fraktion BÃœNDNIS 90 / DIE GRÃœNEN ist das Bauvorhaben
der Meide GmbH im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 62 im Bereich Meide /
Steinauer Straße im Norden Hildens.
Die Meide GmbH hat das Grundstück eines ehemaligen Landwirtschaftsbetriebes
erworben und lässt auf Grundlage eines Unternehmererschließungsvertrags die im
Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Erschließungseinrichtungen (Straßen,
Fußweg, Kanalisation und öffentliche Grünfläche) errichten. Die dadurch
erschlossenen Grundstücke werden parzelliert und einzeln veräußert. Die Käufer
errichten dort gemäß den Festsetzungen des aus 1966 stammenden Bebauungsplanes
Wohngebäude mit einem Vollgeschoss.
Hier liegt der in Hilden selten vorkommende Fall vor, dass ein Grundstückseigentümer
das bestehende Baurecht seit 48 Jahren nicht ausgenutzt hat und ein Investor
„nur“ das bauen möchte, was bereits vor 48 Jahren vorgegeben wurde und nicht
mehr. Da die Vorhaben sich nach Art und Maß in die bestehende Nachbarschaft
einfügen, die ebenfalls auf Grundlage des Bebauungsplanes Nr. 62 baulich
entwickelt wurde, liegen keine städtebaulichen Gründe vor, den gültigen
Bebauungsplan zu ändern.
Wäre der Bebauungsplan geändert worden, um das vorhandene Baurecht – z.B. zum Erhalt
bestehender Bäume – einzuschränken, hätte das Planungsschadensrecht gemäß §§
40ff BauGB angewendet werden müssen. Die Stadt hätte den enteignungsgleichen
Eingriff durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung ausgleichen müssen. Da
die Erschließung noch nicht erstellt war, bemisst sich die Entschädigung auf
Grundlage des § 42 Abs. 2 BauGB nach dem Unterschied zwischen dem Wert des
Grundstücks auf Grund der zulässigen Nutzung (= Baugrundstück) und seinem Wert,
der sich infolge der Aufhebung oder Änderung ergibt.
Wäre der Bebauungsplan geändert worden, aber nicht um das Baurecht
einzuschränken, sondern aus anderen Gründen, wäre § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB zu
berücksichtigen. Erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der
Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (= Eingriffe) sind nicht
auszugleichen, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung
zulässig waren.
Außerdem wird ein solcher Bebauungsplan in der Regel auf Grundlage des § 13a
BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt, da in ihm eine
zulässige von baulichen Anlagen überbaubare Grundfläche von weniger als 20.000
m² festzusetzen wäre. Hierbei wird gemäß § 13a Abs. 2 Ziffer 1 BauGB von der
Umweltprüfung und der Erstellung eines Umweltberichts abgesehen. Auch sind
hierbei Eingriffe, die das bisherig Zulässige überschreiten würden, gemäß § 13a
Abs. 2 Ziffer 4 BauGB so zu stellen, als wären sie vor der planerischen Entscheidung
erfolgt oder zulässig. Somit wären auch diese weitergehenden Eingriffe nicht
auszugleichen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei diesem „alten“ Bebauungsplan die
Satzung der Stadt Hilden zum Schutz des Baumbestandes im Stadtgebiet Hilden
anzuwenden ist. Da über die Entfernung der Bäume nicht im Zuge einer
Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung bei der Aufstellung des Bebauungsplans
entschieden wurde, sind die gemäß Satzung geschützten Bäume zunächst zu
erhalten. Sollte eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung durch
den Erhalt eines geschützten Baumes nicht oder nur unter wesentlichen
Beschränkungen verwirklicht werden können, darf der Baum entfernt werden. Die
Fällung eines Baumes muss aber auf Kosten des jeweiligen Antragstellers durch
Ersatzpflanzung gemäß Satzung kompensiert werden.
Diese Aussagen gelten auch für vergleichbare Fälle von Baugrundstücken in
“alten“ Bebauungsplänen, die heute noch nicht oder nicht vollständig genutzt
werden, aber auf Entscheidung des Grundstückseigentümers gemäß den
Festsetzungen des gültigen Bebauungsplans nunmehr bebaut werden sollen.
Aus diesem Grund macht es aus Sicht der Verwaltung keinen Sinn, mit erheblichem
Aufwand alle 341 Bebauungspläne, die vor dem 20.07.2004 verbindlich wurden, im
Hinblick auf noch nicht ausgeübtes Baurecht zu prüfen. Die Prüfung, ob ein
beabsichtigtes Bauvorhaben die Notwendigkeit einer städtebaulichen Abwägung
auslöst, erfolgte und erfolgt auch weiterhin im Rahmen der Bauberatung sowie
der Prüfung der Bauanträge.
Noch mehr personeller und finanzieller, jedoch aus heutiger Sicht nicht
quantifizierbarer Aufwand wäre mit der von der Fraktion BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN
angestrebten Änderung der Bebauungspläne verbunden.
Deshalb empfiehlt die Verwaltung den Antrag der Fraktion BÃœNDNIS 90 / DIE
GRÃœNEN abzulehnen.
gez.
Birgit Alkenings
Finanzielle Auswirkungen Â
Finanzielle Auswirkungen (ja/nein) |
ja |
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Produktnummer / -bezeichnung |
090101 |
Stadtplanung |
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Investitions-Nr./ -bezeichnung: |
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Haushaltsjahr: |
2015ff |
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Pflichtaufgabe oder freiwillige Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier
ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
X (hier
ankreuzen) |
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Die Mittel
stehen in folgender Höhe zur Verfügung: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Der
Mehrbedarf besteht in folgender Höhe: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Aus heutiger
Sicht kann nicht abgeschätzt werden, wie viele Bebauungspläne im Sinne der
Antragsteller zu überarbeiten wären. Mit der Überarbeitung wäre die
Erstellung einer erheblichen Anzahl von Fachgutachten und Planungsgrundlagen
erforderlich, die durch die Stadt zu finanzieren wären. |
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Die Deckung ist gewährleistet durch: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen für
den o. a. Zweck Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder
der EU zur Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier
ankreuzen) |
nein X (hier
ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier
ankreuzen) |
nein (hier
ankreuzen) |
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Finanzierung: Im Produkt stehen in einem Haushaltsjahr als
Sockelbetrag traditionell nur 10.000,- € für die Erstellung von
Fachgutachten, etc. zur Verfügung. |
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Vermerk
Kämmerer |
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