Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden wählt und entsendet
a) auf Vorschlag
der Verwaltung
in die
Verbandsversammlung des Bergisch-Rheinischen Wasserverbandes
als ordentl.
Mitglied                          Frau Beig. Rita Hoff
(anstelle von Bürgermeisterin Birgit
Alkenings)
als ihren
Stellvertreter                      Herrn Beig. Reinhard Gatzke
(anstelle von Frau Rita Hoff)
b) auf Vorschlag
der CDU-Fraktion
in den
Stadtentwicklungsausschuss
als stellv.
Sachkundigen Bürger für
Herrn Tayfun
Aytan                          Herrn
Werner Vaassen, Oderstr.19, Hilden
Erläuterungen und Begründungen:
zu a)
In der konstituierenden Sitzung des Rates am 25.6.2014 entsandte der Rat der Stadt Bürgermeisterin Birgit Alkenings als ordentliches Mitglied in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes. Zugleich wurde vorgeschlagen, als Vertreter der Stadt Hilden Frau Alkenings auch in den Vorstand des Verbandes wählen zu lassen (die Vorstandsmitglieder werden entsprechend der Satzung auf Grund der Vorschläge der Räte von der Verbandsversammlung gewählt)
Obwohl gesetzliche Regelungen nicht ausdrücklich entgegenstehen, vertritt der Verband die Auffassung, dass ein Personalunion von Vorstandsmitglied und Mitglied der Verbandssversammlung nicht zulässig sei. Seitens des BRW wird hierzu ausgeführt:
Der BRW ist eine nach dem Demokratieprinzip strukturierte
Selbstverwaltungskörperschaft. Organe sind gemäß § 46 WVG bzw. § 12 der Satzung
u.a. Verbandsversammlung und Vorstand. Gemäß § 47 WVG wählt die
Verbandsversammlung die Vorstandsmitglieder, entlastet den Vorstand. Die
Stimmberechtigung der Mitglieder ist in § 14 der Satzung geregelt.
Gemäß § 55 WVG vertritt der Vorstand den Verband gerichtlich und
außergerichtlich (nicht die Kommune, die von den stimmberechtigten Mitgliedern
in der Verbandsversammlung vertreten wird). Der Vorstand leitet den Verband
nach§ 54 WVG in Übereinstimmung mit den von der Verbandsversammlung beschlossenen
Grundsätzen. Ihm obliegen alle Geschäfte, zu denen nicht durch Gesetz oder
Satzung die Verbandsversammlung berufen ist. Gemäß § 54 Abs. 2 WVG haben die
Vorstandsmitglieder bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderliche Sorgfalt
anzuwenden. Sie sind dem Verband dafür verantwortlich, dass die
Bestimmungen der Satzung eingehalten werden und die Beschlüsse der Verbandsversammlung
ausgeführt werden.
Schließlich ist noch auf § 16 Abs. 4 der BRW-Satzung zu verweisen,
wonach Vorstandsmitglieder Mitglieder in der Verbandsversammlung nicht
vertreten können. Nach einem „erst-recht Rückschluss“ (auch genannt „a majore
ad minus“) kann ein Vorstandsmitglied nicht in Personalunion
zugleich als für die Kommune stimmberechtigtes Mitglied in der Verbandsversammlung
sitzen und dortige Kommunalinteressen wahrnehmen und sich dann selbst als
ausführendes BRW-Vorstandsmitglied entlasten. Dies würde dem Demokratieprinzip
widersprechen.
Dementsprechend schlägt die Verwaltung vor, als Vertreter der Verwaltung Frau Beig. Rita Hoff als ordentliches Mitglied und Herrn Beig. Reinhard Gatzke als stellv. Mitglied in die Verbandsversammlung zu entsenden.
gez. Birgit Alkenings