Betreff
Umbesetzung in Ausschüssen und Gremien
Vorlage
WP 14-20 SV 01/016
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden wählt und entsendet

 

a) auf Vorschlag der Verwaltung

 

in die Verbandsversammlung des Bergisch-Rheinischen Wasserverbandes

 

als ordentl. Mitglied                            Frau Beig. Rita Hoff

(anstelle von Bürgermeisterin Birgit Alkenings)

 

als ihren Stellvertreter                        Herrn Beig. Reinhard Gatzke

(anstelle von Frau Rita Hoff)

 

b) auf Vorschlag der CDU-Fraktion

 

in den Stadtentwicklungsausschuss

als stellv. Sachkundigen Bürger für

Herrn Tayfun Aytan                           Herrn Werner Vaassen, Oderstr.19, Hilden

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

zu a)

In der konstituierenden Sitzung des Rates am 25.6.2014 entsandte der Rat der Stadt  Bürgermeisterin Birgit Alkenings als ordentliches Mitglied in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes. Zugleich wurde vorgeschlagen, als Vertreter der Stadt Hilden Frau Alkenings auch in den Vorstand des Verbandes wählen zu lassen (die Vorstandsmitglieder werden entsprechend der Satzung auf Grund der Vorschläge der Räte von der Verbandsversammlung gewählt)

 

Obwohl gesetzliche Regelungen nicht ausdrücklich entgegenstehen, vertritt der Verband die Auffassung, dass ein Personalunion von Vorstandsmitglied und Mitglied der Verbandssversammlung nicht zulässig sei. Seitens des BRW wird hierzu ausgeführt:

 

 

Der BRW ist eine nach dem Demokratieprinzip strukturierte Selbstverwaltungskörperschaft. Organe sind gemäß § 46 WVG bzw. § 12 der Satzung u.a. Verbandsversammlung und Vorstand. Gemäß § 47 WVG wählt die Verbandsversammlung die Vorstandsmitglieder, entlastet den Vorstand.  Die Stimmberechtigung der Mitglieder ist in § 14 der Satzung geregelt.

Gemäß § 55 WVG vertritt der Vorstand den Verband gerichtlich und außergerichtlich (nicht die Kommune, die von den stimmberechtigten Mitgliedern in der Verbandsversammlung vertreten wird). Der Vorstand leitet den Verband nach§ 54 WVG  in Ãœbereinstimmung mit den von der Verbandsversammlung beschlossenen Grundsätzen. Ihm obliegen alle Geschäfte, zu denen nicht durch Gesetz oder Satzung die Verbandsversammlung berufen ist. Gemäß § 54 Abs. 2 WVG haben die Vorstandsmitglieder bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderliche Sorgfalt anzuwenden. Sie sind dem Verband dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der Satzung eingehalten werden und die Beschlüsse der Verbandsversammlung ausgeführt werden.

Schließlich ist noch auf § 16 Abs. 4 der BRW-Satzung zu verweisen, wonach Vorstandsmitglieder Mitglieder in der Verbandsversammlung nicht vertreten können. Nach einem „erst-recht Rückschluss“ (auch genannt „a majore ad minus“) kann ein Vorstandsmitglied nicht in Personalunion zugleich als für die Kommune stimmberechtigtes Mitglied in der Verbandsversammlung sitzen und dortige Kommunalinteressen wahrnehmen und sich dann selbst als ausführendes BRW-Vorstandsmitglied  entlasten. Dies würde dem Demokratieprinzip widersprechen.  

 

 

Dementsprechend schlägt die Verwaltung vor, als Vertreter der Verwaltung Frau Beig. Rita Hoff als ordentliches Mitglied und Herrn Beig. Reinhard Gatzke als stellv. Mitglied in die Verbandsversammlung zu entsenden.

 

gez. Birgit Alkenings