Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
beschließt die in der Anlage aufgeführten Änderungen der Zuständigkeitsordnung
für den Rat der Stadt Hilden.
Erläuterungen und Begründungen:
Die Notwenigkeit einer Anpassung der Zuständigkeitsordnung ergibt sich aus den Beschlüssen zur Bildung von Ausschüssen in der konstituierenden Sitzung des Rates, der Änderung von Dienstanweisungen, der Vermeidung von Doppelberatungen und zur Beseitigung von Unklarheiten, die sich in der praktischen Anwendung in der Vergangenheit offenbarten.
Darüber hinaus wurde in der Sitzung des Rates am 25. Juni 2014 angeregt, die Angelegenheiten des Gebäudemanagements vom Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz auf den Wirtschafts- und Wohnungsbauförderungsausschuss zu verlagern.
Die beabsichtigten Änderungen im Einzelnen:
1.
§ 3 Ausschüsse:
Die unter 1 n) bis 1p) genannten Ausschüsse wurden nicht gebildet und sind daher aus der Aufzählung zu streichen.
Â
2.
§ 6 Abs. 4 Aufgaben der übrigen Ausschüsse
Streichung der
Zuständigkeiten für den Haushaltskonsolidierungsausschuss
           Begründung:
Da der Ausschuss nicht mehr gebildet wurde entfallen auch
die hier aufgeführten Angelegenheiten, über die der Ausschuss entscheiden kann.
3.
§ 6 Abs. 4 Aufgaben der übrigen Ausschüsse
Stadtentwicklungsausschuss:
Ergänzung um die nachfolgende Ziffer
11. Zustimmung bei einem Wechsel des
Vorhabenträgers gemäß § 12 Abs. 5 BauGB.
Begründung:
Bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen muss
sich vor dem Satzungsbeschluss ein Vorhabenträger zur Durchführung der Inhalte
des Bebauungsplans verpflichten. Der Bundesgesetzgeber hat in § 12 Abs. 5
Baugesetzbuch (BauGB) vorgeschrieben, dass der nachträgliche Wechsel eines
Vorhabenträgers der Zustimmung der Gemeinde bedarf.
Bei zwei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen wechselten die Vorhabenträger –
zuletzt beim Bebauungsplan Nr. 258 für den Bereich Schwanenstraße / Itter /
Schwanenplatz.
Mangels einer Regelung in der Zuständigkeitsordnung musste in beiden Fällen der
Rat nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss über die Zustimmung der
Stadt entscheiden. Um das Verfahren abzukürzen, empfiehlt das Planungs- und
Vermessungsamt, künftig dem Stadtentwicklungsausschuss die Entscheidung hierzu
abschließend zu übertragen.
4.
§ 6 Abs. 4 Aufgaben der übrigen Ausschüsse
Ausschuss für
Wirtschafts- und Wohnungsbauförderung
Ergänzung um die nachfolgende
Ziffer
1a. Zustimmung zum Wechsel eines
Erbbaurechtsnehmers der Stadt Hilden sowie Ausübung eines Vorkaufs-, Ankaufs-
und/oder Heimfallrechts auf Grundlage eines Erbbaurechtsvertrags oder die
Verlängerung eines Erbbaurechtes, sofern der Jahreserbbauzins 15.000,- €
übersteigt.
Begründung:
Die Stadt Hilden hat einige Grundstücke im Eigentum, die im Wege des
Erbbaurechts den jeweiligen Gebäudeeigentümer zur Verfügung gestellt wurden.
Auf Grundlage des Gesetzes über das Erbbaurecht (ErbbauRG) muss der
Grundstückseigentümer dem Wechsel des Erbbaurechtsnehmers zustimmen, wenn das
Erbbaurecht vom Eigentümer des grundstücksgleichen Rechts (vereinfacht: vom
Eigentümer des Gebäudes) verkauft wird. Weiterhin sind in den grundlegenden
notariellen Urkunden zum Erbbaurecht regelmäßig Vorkaufs-, Ankaufs- oder
Heimfallrechte für die Stadt Hilden als Grundstückseigentümerin begründet.
In der Zuständigkeitsordnung finden sich keine explizite Regelungen bezüglich
der Zuständigkeit zur Abwicklung der Erbbaurechtsverträge. Sie beinhaltet nur
Aussagen zum Grunderwerb, zu Grundstücksverträgen und zu Ver-/Anmietung bzw.
Ver-/Anpachtungen.
Das Planungs- und Vermessungsamt regt – angelehnt an die genannten „normalen“
Grundstücksgeschäfte – klarstellend an, dass bei einem Jahreserbbauzins über
15.000,- € der für die Liegenschaftsverwaltung zuständige Ausschuss (zur Zeit:
Ausschuss für Wirtschafts- und Wohnungsbauförderung) abschließend
Entscheidungen treffen kann, um den „Schlenker“ zum Rat einzusparen.
5.
§ 6 Abs. 4 Aufgaben der übrigen Ausschüsse
Ausschuss für
Wirtschafts- und Wohnungsbauförderung
Ergänzung um die nachfolgenden
Ziffern
3.   Angelegenheiten
des Amtes für Gebäudewirtschaft insbesondere investive Neubau- und
Unterhaltungsmaßnahmen,
4.   Unterlagen
gem. § 14 GemHVO zu Maßnahmen zur energetischen Verbesserung von
städtischen Gebäuden
Darüber hinaus werden Angelegenheiten des
Amtes für Gebäudewirtschaft in denjenigen Fachausschuss eingebracht, der für
die Aufgaben des jeweiligen Gebäudenutzers zuständig ist (nutzerorientierte
Betrachtung).
Begründung:
Die Ergänzung entspricht der
Anregung, die Angelegenheiten des Gebäudemanagements vom Ausschuss für Umwelt-
und Klimaschutz auf den Wirtschafts- und Wohnungsbauförderungsausschuss zu
verlagern. Der letzte Satz entspricht dem bisherigen Absatz 2 des § 6 und sollte
der Klarheit wegen an diese Stelle verschoben werden.
Ausschuss für Umwelt-
und Klimaschutz
Streichung der korrespondierenden Ziffern 4
und und 5 Spiegelstrich 1.
6.
§ 8 Aufgaben der Bürgermeisterin
Ergänzung des Abs. 1 um nachfolgende Ziffern:
2a. Zustimmung zum Wechsel eines
Erbbaurechtsnehmers der Stadt Hilden oder die Verlängerung eines Erbbaurechtes
bei einem Jahreserbbauzins von bis zu 15.000,- € (einschließlich).
6a. Ausübung eines Vorkaufs-, Ankaufs- und/oder
Heimfallrechts in Vollzug eines Erbbaurechtsvertrages mit einem
Jahreserbbauzins von bis zu 15.000,- € (einschließlich).
Begründung:
In den letzten Jahrzehnten wurde von der Stadt Hilden weder die
Zustimmung zum Verkauf eines Erbbaurechtes verweigert (was der Gesetzgeber auch
nur für begrenzte Fälle zulässt) noch das Vor- oder Ankaufs- geschweige denn
das Heimfallrecht ausgeübt. Deshalb wird zur weiteren Verfahrensbeschleunigung
ergänzend zu 2. angeregt, für Erbbaurechtsverträge mit einem Erbbauzins bis zu
einer maximalen Höhe von 15.000,- € die abschließende Entscheidung auf den
Bürgermeister zu übertragen.
Hiervon sind in der Regel solche Erbbaurechtsverträge betroffen, die im Rahmen
früherer Wohnungsbauförderungsprojekte begründet wurden.
11.    Änderung eines städtebaulichen Vertrags
gemäß § 11 BauGB und eines Durchführungsvertrags gemäß § 12 BauGB, sofern die
Grundzüge der zugrundeliegenden Bauleitplanung nicht betroffen sind.
Begründung:
Durch die Einfügung des Satzes 2 in § 12 Abs. 3a BauGB hat der
Gesetzgeber klargestellt, dass die Änderung oder gar der Neuabschluss eines
Durchführungsvertrages zulässig ist, wenn der vorhabenbezogene Bebauungsplan –
wie in Hilden üblich – „vertragsbezogen“ (d.h. mit den üblichen im BauGB und
BauNVO vorgesehenen Festsetzungen versehen) ist. Jedoch ist die Änderung oder
die Neufassung nur zulässig, soweit dadurch die Grundzüge der Planung unberührt
bleiben.
Weiterhin wurde mit der BauGB-Novelle 2013 auch die Erschließungsverträge (z.B.
UEV) in den § 11 BauGB „städtebauliche Verträge“ integriert. Auch diese müssen
nachträglich geändert werden, wie z.B. die Vertragsentwicklung des UEV´s zum
Gewerbegebiet Giesenheide eindeutig belegt.
Das Planungs- und Vermessungsamt regt daher an, die im Laufe der Abwicklung
eines vom Rat beschlossenen städtebaulichen Vertrages notwendigen Änderungen,
die die Grundzüge der Planung nicht berühren (z.B. Verlängerung von Fristen),
als laufendes Geschäft der Verwaltung abzuwickeln, um die Verfahren für die
Vorhabenträger abzukürzen.
7.
§ 8 Aufgaben der Bürgermeisterin
Änderung der nachfolgenden Ziffer
wie folgt:
4.      öffentlich-rechtliche und
privatrechtliche Forderungen der Stadt im Einzelfall ohne wertmäßige Begrenzung
zu stunden, sowie befristet oder unbefristet niederzuschlagen, auf die Forderung zu verzichten oder bis zur Höhe
von 10.000,- € zu erlassen,
Begründung:
Durch die Änderung wird der Wortlaut der im Oktober 2013 geänderten
Dienstanweisung über Stundungen, Niederschlagungen und Erlasse von Forderungen angepasst.
8.
§ 8 Aufgaben der Bürgermeisterin
Änderung des Absatz 2 wie folgt:
Soweit der/die Bürgermeister/in von seiner/ihrer Befugnis
zu Niederschlagungen, Forderungsverzichten und
Erlassen nach Abs. 1 Gebrauch macht, hat er/sie dies dem Haupt- und Finanzausschuss im Lage-
und Rechenschaftsbericht jährlich nachträglich mitzuteilen.
Begründung:
Durch die Änderung wird der Wortlaut der im Oktober 2013 geänderten
Dienstanweisung über Stundungen, Niederschlagungen und Erlasse von Forderungen
angepasst
9.
§ 9 Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Änderung des Absatzes 1) wie folgt:
Aufwendungen
innerhalb eines Budgets und investive Auszahlungen innerhalb einer Investition
sind als erheblich im Sinne des § 83 Abs. 2 GO anzusehen und bedürfen der
Zustimmung des Rates, wenn sie 25.000,- € 50.000
€ übersteigen. Sonstige Auszahlungen gelten
generell als unerheblich.
Begründung: Die Wertgrenze war bis Juni 2005 bei 50.000 € festgelegt. Aus
Sicht der Verwaltung hat die Absenkung dieser Wertgrenze keine Vorteile für Rat
oder Verwaltung erbracht, so dass vorgeschlagen wird, die Grenze zur
Erheblichkeit wieder auf den früheren Wert festzulegen.
Der letzte Satz ist nicht notwendig.
Änderung des Absatzes 2) wie folgt:
          Â
Aufwendungen und investive Auszahlungen innerhalb
eines Budgets, die einen Betrag von 5.000 € 10.000 €
übersteigen, sind dem Rat zur Kenntnis vorzulegen.
Im Zuge der
Anpassung der Wertgrenze in Absatz1 wird angeregt, auch diesen Betrag in der
Relation anzupassen.
10.
§ 9 Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Ergänzung des Absatzes 3 wie
folgt:
 a)    gesetzlicher oder vertraglicher
Verpflichtung (incl. der Auswirkungen aus dem Gemeindefinanzierungsgesetz, z.B.
Gewerbesteuerumlagen, Solidarbeitrag, Kreisumlage,
Verzinsung von Steuernachforderungen gem. § 233a Abgabenordnung),
Begründung:
Die Ergänzung dient der Klarstellung
gez. Birgit Alkenings
Bürgermeisterin