Betreff
Wahl der/des Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses, Wahl der/des stellvertretenden Vorsitzenden des Jugendhilfausschusses
Vorlage
WP 14-20 SV 51/025
Aktenzeichen
III/51
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Zum/Zur Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses wird gemäß § 4 Abs. 5 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes AG-KJHG – vom 12 Dezember 1990. In der zurzeit gültigen Fassung folgendes Mitglied gewählt:

 

 

Zum/Zur stellvertretenden Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses wird gemäß § 4 Abs. 5 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes AG-KJHG – vom 12 Dezember 1990. In der zurzeit gültigen Fassung folgendes Mitglied gewählt:

 

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Erläuterungen und Begründungen:

 

 

Gemäß § 4 Abs. 5 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder und Jugendhilfegesetzes –AG –KJHG vom 12. Dezember 1990, in der zur Zeit gültigen Fassung, werden die/der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses und deren/dessen Stellvertreter/innen von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den Mitgliedern, die  der Vertretungskörperschaft angehören, gewählt.

 


 

Finanzielle Auswirkungen  

 

Finanzielle Auswirkungen (ja/nein)

nein

Produktnummer / -bezeichnung

 

 

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Haushaltsjahr:

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Die Mittel stehen in folgender Höhe zur Verfügung:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Mehrbedarf besteht in folgender Höhe:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Deckung ist gewährleistet durch:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen für den o. a. Zweck Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung:

 

 

 

Vermerk Kämmerer