Beschlussvorschlag für den
Rechnungsprüfungsausschuss:
„Der Rechnungsprüfungsausschuss macht sich die
Ausführungen zu den Gesamtabschlüssen 2011 bis 2013 und zu dem Jahresabschluss
2013 zu eigen.“
Beschlussvorschlag für den Rat:
„Der Rat der Stadt Hilden nimmt den Beschluss des
Rechnungsprüfungsauschusses zur Kenntnis.“
Erläuterungen und Begründungen:
Die Prüfung des ersten kommunalen Gesamtabschlusses zum 31.12.2010 vom 12.12.2012 war am 20.11.2013 abgeschlossen.
Laut § 116 Absatz 6 GO NRW ist der Gesamtabschluss vom Rechnungsprüfungsausschuss dahingehend zu prüfen, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- Finanzgesamtlage der Gemeinde unter der Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ergibt. Die Prüfung des Gesamtabschlusses erstreckt sich darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind. Der Gesamtlagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Gesamtabschluss in Einklang steht und ob seine sonstigen Angaben nicht eine falsche Vorstellung von der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Gemeinde erwecken.
Die Gemeindeprüfungsanstalt (GPA) wird den ersten Gesamtabschluss und stichprobenartig auch die danach erstellten Gesamtabschlüsse ebenfalls prüfen. Der Prüfungsansatz der GPA und die vorgesehenen Inhalte und Schwerpunktthemen sind hier im Rechnungsprüfungsamt bekannt. Es liegt nahe, diese Informationen zur Vermeidung späterer Anmerkungen bereits bei der örtlichen Prüfung zu berücksichtigen.
Gemäß § 116 Absatz 1 GO NRW hat die Gemeinde in jedem Haushaltsjahr für den Abschlussstichtag 31.12. einen Gesamtabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen.
Leider liegen die Gesamtabschlüsse 2011 bis 2013 noch nicht vor; dies ist formal ein Verstoß gegen die gesetzliche Regelung.
Die
Verwaltung führt hierzu aus, dass „sich
aufgrund von Personalwechseln und unbesetzten Stellen die Erstellung der
Jahresabschlüsse zunächst in der Verwaltung verzögert hat. Anschließend konnte
dann die Abstimmung mit einigen Tochtergesellschaften wegen der Betriebsprüfung
durch das Finanzamt von deren Seite nicht erfolgen.
Inzwischen steht der Gesamtabschluss 2011 aber kurz vor der
Fertigstellung.
Eine Alternative zur internen Besetzung der Stellen und Schulung der
Stelleninhaber/innen wäre gewesen, mindestens eine halbe Stelle für
Bilanzbuchhaltung und Konzernabschluss neu zu schaffen und extern zu besetzen.
Darauf wurde aus Kostengründen verzichtet.“
Die Rechnungsprüfung kann die Ausführungen der Verwaltung nachvollziehen. Dennoch weist sie darauf hin, dass das Wegbrechen des für die Aufstellung der Gesamtabschlüsse erforderlichen Knowhows, dessen Erarbeitung mehr als ein Jahr Zeit und erhebliche Kosten durch die Einholung externen Sachverstandes erfordert hat, erheblich unwirtschaftlich war. Die Rechnungsprüfung verbindet diesen Hinweis mit der dringenden Empfehlung, die Verwaltung möge ihr Personalmanagement ertüchtigen und dabei unbedingt die Erkennung solcher oder ähnlicher Sachverhalte in den Fokus rücken. Die Rechnungsprüfung ist nicht davon überzeugt, dass bei proaktivem Personalmanagement die Schaffung einer zusätzlichen halben Stelle und deren externe Besetzung die einzige Möglichkeit gewesen wäre. Es ist an der Zeit, acht Jahre nach dem Ende der Kameralistik nun auch Leistungsaspekte und möglicherweise sogar Wirkungsaspekte bei der Steuerung zu berücksichtigen.
Im Sommer des Jahres 2014 hat das Ministerium für Inneres und
Kommunales in NRW den kommunalen Spitzenverbänden einen
Regelentwurf zur Beschleunigung und Vereinfachung der Aufstellung
kommunaler Gesamtabschlüsse zur Verfügung gestellt.
Der vorläufige Gesetzesentwurf
sieht eine temporäre Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines
Gesamtabschlusses unter bestimmten Voraussetzungen vor. In Art. 2 des Gesetzentwurfs
soll für die Anzeige der Gesamtabschlüsse des Haushaltsjahres 2015 und der
Vorjahre eine ähnliche Vereinfachungsregelung geschaffen werden, wie dies mit
dem 1. NKF-Weiterentwicklungsgesetz für die Jahresabschlüsse des Jahres 2012
und der Vorjahre enthalten ist, also evtl. doch eine Aufstellung, allerdings
ohne Prüfungsverpflichtung. Ob überhaupt und wann dieser Gesetzesentwurf in
Kraft treten wird und für welche Jahre die angedachte Befreiung von einer
Aufstellungspflicht gelten würde, ist aber derzeit noch nicht abzusehen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verwaltung gemäß § 95 Absatz 1 GO NRW zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen hat, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist. Der Jahresabschluss 2013 liegt der hiesigen Rechnungsprüfung bis zum heutigen Tag ebenfalls nicht vor, so dass auch keine Prüfung stattfinden konnte.
gez.
Birgit Alkenings
Bürgermeisterin
Finanzielle Auswirkungen Â
Finanzielle
Auswirkungen (ja/nein) |
nein |
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Produktnummer
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Haushaltsjahr: |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Die Mittel stehen in folgender Höhe zur
Verfügung: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Der Mehrbedarf besteht in folgender Höhe: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Die Deckung ist
gewährleistet durch: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen für den o. a. Zweck Mittel aus
entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung?
(ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind
auf drei Jahre befristet. Die Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die
Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft
– siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung: |
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Vermerk Kämmerer |
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