Betreff
Änderung der Schul-und Gebührensatzung der Musikschule Hilden
Vorlage
WP 14-20 SV 41/010
Aktenzeichen
III/41 Doe
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für Kultur und Heimatpflege den 6. Nachtrag der Schulsatzung (Anlage 1 der Vorlage) sowie den 11. Nachtrag der Gebührensatzung der Musikschule Hilden (Anlage 2 der Vorlage).


 

Erläuterungen und Begründungen:

Aufgrund neuer Entwicklungen im Angebot der Musikschule sowie der aus pädagogischen Gründen notwendigen Anpassung von Unterrichtszeiten ist eine Änderung der Schulsatzung erforderlich.

 

Außerdem wurde bereits 2012 beim Beschluss zur Anhebung der Gebührensätze zum 01.02.2013 angekündigt, nach Ablauf von 2 Jahren erneut eine moderate lineare Erhöhung der Unterrichtsgebühren von 4 – 5% vorzunehmen.

 

 Änderung der Schulsatzung:

 

§ 1 Aufgabe a und § 5 Aufbau – 5.1 a) und b)

In den letzten Jahren hat sich der Elementarunterricht der Musikschule vollständig in die Kindertagesstätten verlagert, wo er sehr erfolgreich als Kooperationsangebot der Musikschule mit der jeweiligen Kindertagesstätte als Elementare Musikerziehung (EMU) durchgeführt wird. Bereits jetzt nehmen Kinder ab 3 Jahren (nicht erst ab 4 Jahren) an diesem Angebot teil. Es ist vorgesehen, zukünftig die Kooperation mit den Kindertagesstätten noch stärker darauf auszurichten, dass alle Kinder der jeweiligen Einrichtung (auch Kinder unter 3 Jahren) erreicht werden.

Es erscheint daher sinnvoll, die sogenannte „Vorstufe“ nicht mehr als solche zu benennen, sondern für das Elementar-Angebot nur noch die Bezeichnung „Elementare Musikerziehung“ zu verwenden.

 

Musikalische Früherziehung, wie sie vorher in der Musikschule angeboten und durchgeführt wurde, findet in dieser Form nicht mehr statt.

Ebenso wurde das Angebot der Musikalischen Grundausbildung durch den Elementarunterricht im 1. Jahr des Programms „JeKi – Jedem Kind ein Instrument“ vollständig ersetzt.

 

§ 5 Aufbau / 5.3 und § 7 Unterrichtszeiten / 7.2

Aus pädagogischen Gründen soll ab 01.02.2015 eine Änderung bei den angebotenen Unterrichtszeiten (§ 7 der Schulsatzung) vorgenommen werden.

 

Im Einzelnen betrifft dies

 

·        die Unterrichtseinheit 22,5 Minuten im Instrumentalunterricht (§ 5.3 und § 7.2a)

·        die Unterrichtseinheit für die Elementare Musikerziehung (§ 5.3 und § 7.2 b und c)

·        die Unterrichtseinheit 22,5 Minuten im Ensembleunterricht (§ 5.3 und § 7.2 d)

 

Im Instrumentalunterricht

wird die Unterrichtseinheit 22,5 Minuten bislang angeboten für die Unterrichtsarten Einzelunterricht, Gruppenunterricht mit der Teilnehmerzahl 2 und Gruppenunterricht mit der Teilnehmerzahl 3 – 4. Dies ist die Unterrichtseinheit, die am häufigsten durchgeführt wird.

 

Die Lehrkräfte der Musikschule beklagen jedoch schon seit Jahren, dass eine Durchführung des Unterrichts in der von allen Seiten angestrebten und zu recht erwarteten Qualität innerhalb von 22,5 Minuten kaum möglich sei.

 

Feste Bestandteile des Unterrichts wie Vorbereitung des Instrumentes (Auspacken, ggf. Zusammenbauen, Einstimmen etc.), Einspielen, instrumentaltechnische Übungen, musikalische Arbeit an und mit der jeweiligen Unterrichtsliteratur, Eingehen auf die individuellen Fähigkeiten, Bedürfnisse und Wünsche der Schüler/innen, Besprechen der Hausaufgabe sowie natürlich die Motivation, Ermutigung und Hilfestellungen für das eigenständige Üben zu Hause und die Mitwirkung in Ensembles sind in wöchentlich 22,5 Minuten nicht in befriedigender Weise unterzubringen.

 

Das führt dazu, dass die Lehrkräfte unter einem enormen zeitlichen Druck stehen und letztlich doch immer wieder den Eindruck haben, weder den individuellen Bedürfnissen ihrer Schüler/innen noch dem hohen (auch dem eigenen) Qualitätsanspruch an ihren Unterricht in gewünschtem Maße gerecht werden zu können.

Aus Schulleitungssicht ist dies ein dauerhaft nicht zu akzeptierender Zustand, da die Unterrichtsqualität offenbar bei einer Unterrichtsdauer von 22,5 Minuten nicht gewährleistet werden kann und – damit verbunden - gleichzeitig eine große Unzufriedenheit bei den Lehrkräften zu verspüren ist.

 

Ist dieses Problem schon beim Einzelunterricht spürbar, so wirkt es sich bei der Durchführung von Gruppenunterricht mit 2 oder gar 3 – 4 Schüler(inne)n natürlich erst recht negativ aus, denn hierbei muss sich die Lehrkraft ja auch noch auf die unterschiedlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse von 2 – 4  Teilnehmer/innen einstellen.

Deshalb sollte auch der Unterricht mit 2 Schüler(inne)n mindestens 30 Minuten dauern, und bei 3 – 4 Schüler(inne)n sollten grundsätzlich 45 Minuten für den Unterricht vorgesehen werden (siehe auch Anlage 2).

 

Im Elementarbereich

sollte (wie oben bereits erläutert) nur noch der Begriff „Elementare Musikerziehung“ verwendet werden.

 

Die Unterrichtsdauer (45 oder 60 Minuten) war bislang von der Gruppenstärke abhängig. Erfahrungsgemäß ändern sich aber die Gruppenzusammensetzungen im Laufe eines Halbjahres häufig, weil z.B. Kinder nach der Schnupperphase wieder aufhören oder in eine andere Gruppe wechseln u.ä. Da aber bereits bei der Zuteilung der Unterrichtsstunden für die einzelne Lehrkraft zu Beginn eines Halbjahres feststehen muss, welche Unterrichtsdauer für jede einzelne Gruppe vorgesehen ist, gibt es hier gar nicht den entsprechenden Spielraum, um Unterrichtseinheiten im Laufe eines Halbjahres zu verändern.

 

Deshalb wurde die Unterrichtsdauer nun in Absprache mit den entsprechenden Fachlehrer(inne)n auf einheitlich 45 Minuten festgelegt.

 

Im Ensemblebereich

sollte analog zur kürzesten Unterrichtsdauer im Instrumentalunterricht auch hier eine Mindestdauer von 30 Minuten festgelegt werden, schon um bei der Berechnung der Unterrichtsstunden der einzelnen Lehrkraft nicht durch die Mischung von 22,5 Min. = 1/2 und 30 Min. = 2/3 Stunden auf nur schwer zu berechnende Summen zu kommen.

 

Änderung der Gebührensatzung:

 

Die letzte Gebührenangleichung mit rd. 4,4 % Anhebung fand zum 01.02.2013 statt. Die jetzige Angleichung sieht eine Erhöhung um durchschnittlich 4,6 % vor (siehe Anlage 2).

 

Bei einer Erhöhung in dieser Größenordnung wäre in 2015 von Mehreinnahmen in Höhe von rd. 26.000 € auf insgesamt 670.000 € auszugehen.

 

Um entstehende Mehrkosten abfangen zu können und die Kosten insgesamt entsprechend zu begrenzen, ist eine Gebührenerhöhung zum 01.02.2015 nicht zu umgehen.

 

Über die geplanten neuen Gebührensätze wurde die Schulpflegschaft informiert.

Mehrheitlich zeigten die Vertreter/innen der Schulpflegschaft Verständnis für die Notwendigkeit der Erhöhung.  Es wurde jedoch eindringlich darum gebeten, dass die dann neu festgelegten Gebühren für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren unverändert bleiben sollten.

 

Die Schulpflegschaft unterstützt einstimmig die Umstellung der kürzesten Unterrichtseinheit von 22,5 auf 30 Minuten aus pädagogischen Gründen, die in der Vorlage zur Anhebung der Gebührensätze (Anlage 2) bereits entsprechend berücksichtigt ist.

 

Um Schüler/innen und Eltern, die derzeit 22,5 Minuten erhalten, durch Verlängerung der Unterrichtseinheit auf 30 Minuten (= 7,5 Minuten mehr, für die sich automatisch eine entsprechend höhere Gebühr ergibt) und die anstehende Gebührenerhöhung nicht doppelt zu belasten, wurde die Unterrichtseinheit 30 Minuten von der Gebührenerhöhung ausgenommen.

 

Außerdem soll es – um eine solche zahlungswirksame Änderung nicht verpflichtend mitten im Schuljahr einzuführen – eine Übergangsfrist von ½ Jahr geben. Bei der Berechnung der Gebühreneinnahmen wurde davon ausgegangen, dass etwa 1/3 der betreffenden Schüler/innen bereits im Zeitraum 01.02. – 31.07.2015 auf eigenen Wunsch von 22,5 auf 30 Minuten Unterricht wechseln werden. Ab 01.08.2015 soll es dann die Unterrichtseinheit 22,5 Minuten sowohl im Instrumental-/Vokal- als auch im Ensemblebereich nicht mehr geben.

 

Um zumindest teilweise die fehlende Anhebung der Gebühren bei der Unterrichtseinheit 30 Minuten auszugleichen, wurde bei den Unterrichtsarten á 22,5 Minuten (für den Zeitraum 01.02. – 31.07.2015) die Gebührensätze stärker angehoben (um 5,3 bzw. 5,43 %).

 

 

 

Birgit Alkenings


 

Finanzielle Auswirkungen  

 

Finanzielle Auswirkungen (ja/nein)

ja

Produktnummer / -bezeichnung

040501

Musikschule

 

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Haushaltsjahr:

2015

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Die Mittel stehen in folgender Höhe zur Verfügung:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

0405010010

Musikschulunterrichte

432600

 

Benutzungsgebüh-ren Musikschule

670.000,- € (2015)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Mehrbedarf besteht in folgender Höhe:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Deckung ist gewährleistet durch:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen für den o. a. Zweck Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung:

 

Die höheren Erträge sind im Haushaltsplanentwurf 2015 enthalten.

 

Vermerk Kämmerer

Gesehen Klausgrete