Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für Kultur und Heimatpflege den
6. Nachtrag der Schulsatzung (Anlage 1 der Vorlage) sowie den 11. Nachtrag der
Gebührensatzung der Musikschule Hilden (Anlage 2 der Vorlage).
Erläuterungen und Begründungen:
Aufgrund neuer Entwicklungen im Angebot der
Musikschule sowie der aus pädagogischen Gründen notwendigen Anpassung von
Unterrichtszeiten ist eine Änderung der Schulsatzung erforderlich.
Außerdem wurde bereits 2012 beim Beschluss
zur Anhebung der Gebührensätze zum 01.02.2013 angekündigt, nach Ablauf von 2
Jahren erneut eine moderate lineare Erhöhung der Unterrichtsgebühren von 4 – 5%
vorzunehmen.
 Änderung der Schulsatzung:
§ 1 Aufgabe a und § 5 Aufbau – 5.1 a) und b)
In den letzten Jahren hat sich der
Elementarunterricht der Musikschule vollständig in die Kindertagesstätten
verlagert, wo er sehr erfolgreich als Kooperationsangebot der Musikschule mit
der jeweiligen Kindertagesstätte als Elementare Musikerziehung (EMU)
durchgeführt wird. Bereits jetzt nehmen Kinder ab 3 Jahren (nicht erst ab 4
Jahren) an diesem Angebot teil. Es ist vorgesehen, zukünftig die Kooperation
mit den Kindertagesstätten noch stärker darauf auszurichten, dass alle Kinder
der jeweiligen Einrichtung (auch Kinder unter 3 Jahren) erreicht werden.
Es erscheint daher sinnvoll, die sogenannte
„Vorstufe“ nicht mehr als solche zu benennen, sondern für das Elementar-Angebot
nur noch die Bezeichnung „Elementare Musikerziehung“ zu verwenden.
Musikalische Früherziehung, wie sie vorher
in der Musikschule angeboten und durchgeführt wurde, findet in dieser Form
nicht mehr statt.
Ebenso wurde das Angebot der Musikalischen
Grundausbildung durch den Elementarunterricht im 1. Jahr des Programms „JeKi –
Jedem Kind ein Instrument“ vollständig ersetzt.
§ 5 Aufbau / 5.3 und § 7 Unterrichtszeiten /
7.2
Aus pädagogischen Gründen soll ab 01.02.2015
eine Änderung bei den angebotenen Unterrichtszeiten (§ 7 der Schulsatzung) vorgenommen werden.
Im Einzelnen betrifft dies
·
die
Unterrichtseinheit 22,5 Minuten im Instrumentalunterricht (§ 5.3 und § 7.2a)
·
die
Unterrichtseinheit für die Elementare Musikerziehung (§ 5.3 und § 7.2 b und c)
·
die
Unterrichtseinheit 22,5 Minuten im Ensembleunterricht (§ 5.3 und § 7.2 d)
Im Instrumentalunterricht
wird die Unterrichtseinheit 22,5 Minuten
bislang angeboten für die Unterrichtsarten Einzelunterricht, Gruppenunterricht
mit der Teilnehmerzahl 2 und Gruppenunterricht mit der Teilnehmerzahl 3 – 4.
Dies ist die Unterrichtseinheit, die am häufigsten durchgeführt wird.
Die Lehrkräfte der Musikschule beklagen
jedoch schon seit Jahren, dass eine Durchführung des Unterrichts in der von
allen Seiten angestrebten und zu recht erwarteten Qualität innerhalb von 22,5
Minuten kaum möglich sei.
Feste Bestandteile des Unterrichts wie
Vorbereitung des Instrumentes (Auspacken, ggf. Zusammenbauen, Einstimmen etc.),
Einspielen, instrumentaltechnische Ãœbungen, musikalische Arbeit an und mit der
jeweiligen Unterrichtsliteratur, Eingehen auf die individuellen Fähigkeiten,
Bedürfnisse und Wünsche der Schüler/innen, Besprechen der Hausaufgabe sowie
natürlich die Motivation, Ermutigung und Hilfestellungen für das eigenständige
Üben zu Hause und die Mitwirkung in Ensembles sind in wöchentlich 22,5 Minuten
nicht in befriedigender Weise unterzubringen.
Das führt dazu, dass die Lehrkräfte unter
einem enormen zeitlichen Druck stehen und letztlich doch immer wieder den
Eindruck haben, weder den individuellen Bedürfnissen ihrer Schüler/innen noch
dem hohen (auch dem eigenen) Qualitätsanspruch an ihren Unterricht in
gewünschtem Maße gerecht werden zu können.
Aus Schulleitungssicht ist dies ein
dauerhaft nicht zu akzeptierender Zustand, da die Unterrichtsqualität offenbar
bei einer Unterrichtsdauer von 22,5 Minuten nicht gewährleistet werden kann und
– damit verbunden - gleichzeitig eine große Unzufriedenheit bei den Lehrkräften
zu verspüren ist.
Ist dieses Problem schon beim
Einzelunterricht spürbar, so wirkt es sich bei der Durchführung von
Gruppenunterricht mit 2 oder gar 3 – 4 Schüler(inne)n natürlich erst recht
negativ aus, denn hierbei muss sich die Lehrkraft ja auch noch auf die
unterschiedlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse von 2 – 4 Teilnehmer/innen einstellen.
Deshalb sollte auch der Unterricht mit 2
Schüler(inne)n mindestens 30 Minuten dauern, und bei 3 – 4 Schüler(inne)n
sollten grundsätzlich 45 Minuten für den Unterricht vorgesehen werden (siehe
auch Anlage 2).
Im Elementarbereich
sollte (wie oben bereits erläutert) nur noch
der Begriff „Elementare Musikerziehung“ verwendet werden.
Die Unterrichtsdauer (45 oder 60 Minuten)
war bislang von der Gruppenstärke abhängig. Erfahrungsgemäß ändern sich aber
die Gruppenzusammensetzungen im Laufe eines Halbjahres häufig, weil z.B. Kinder
nach der Schnupperphase wieder aufhören oder in eine andere Gruppe wechseln
u.ä. Da aber bereits bei der Zuteilung der Unterrichtsstunden für die einzelne
Lehrkraft zu Beginn eines Halbjahres feststehen muss, welche Unterrichtsdauer
für jede einzelne Gruppe vorgesehen ist, gibt es hier gar nicht den entsprechenden
Spielraum, um Unterrichtseinheiten im Laufe eines Halbjahres zu verändern.
Deshalb wurde die Unterrichtsdauer nun in
Absprache mit den entsprechenden Fachlehrer(inne)n auf einheitlich 45 Minuten
festgelegt.
Im Ensemblebereich
sollte analog zur kürzesten Unterrichtsdauer
im Instrumentalunterricht auch hier eine Mindestdauer von 30 Minuten festgelegt
werden, schon um bei der Berechnung der Unterrichtsstunden der einzelnen
Lehrkraft nicht durch die Mischung von 22,5 Min. = 1/2 und 30 Min. = 2/3
Stunden auf nur schwer zu berechnende Summen zu kommen.
Änderung der Gebührensatzung:
Die letzte Gebührenangleichung mit rd. 4,4 %
Anhebung fand zum 01.02.2013 statt. Die jetzige Angleichung sieht eine Erhöhung
um durchschnittlich 4,6 % vor (siehe Anlage 2).
Bei einer Erhöhung in dieser Größenordnung
wäre in 2015 von Mehreinnahmen in Höhe von rd. 26.000 € auf insgesamt 670.000 €
auszugehen.
Um entstehende Mehrkosten abfangen zu können
und die Kosten insgesamt entsprechend zu begrenzen, ist eine Gebührenerhöhung zum
01.02.2015 nicht zu umgehen.
Über die geplanten neuen Gebührensätze wurde
die Schulpflegschaft informiert.
Mehrheitlich zeigten die
Vertreter/innen der Schulpflegschaft Verständnis für die Notwendigkeit der
Erhöhung. Es wurde jedoch eindringlich
darum gebeten, dass die dann neu festgelegten Gebühren für einen Zeitraum von
mindestens zwei Jahren unverändert bleiben sollten.
Die Schulpflegschaft unterstützt
einstimmig die Umstellung der kürzesten Unterrichtseinheit von 22,5 auf 30
Minuten aus pädagogischen Gründen, die in der Vorlage zur Anhebung der Gebührensätze
(Anlage 2) bereits entsprechend berücksichtigt ist.
Um Schüler/innen und Eltern, die
derzeit 22,5 Minuten erhalten, durch Verlängerung der Unterrichtseinheit auf 30
Minuten (= 7,5 Minuten mehr, für die sich automatisch eine entsprechend höhere
Gebühr ergibt) und die anstehende Gebührenerhöhung nicht doppelt zu belasten,
wurde die Unterrichtseinheit 30 Minuten von der Gebührenerhöhung ausgenommen.
Außerdem soll es – um eine
solche zahlungswirksame Änderung nicht verpflichtend mitten im Schuljahr
einzuführen – eine Übergangsfrist von ½ Jahr geben. Bei der Berechnung der Gebühreneinnahmen
wurde davon ausgegangen, dass etwa 1/3 der betreffenden Schüler/innen bereits
im Zeitraum 01.02. – 31.07.2015 auf eigenen Wunsch von 22,5 auf 30 Minuten
Unterricht wechseln werden. Ab 01.08.2015 soll es dann die Unterrichtseinheit
22,5 Minuten sowohl im Instrumental-/Vokal- als auch im Ensemblebereich nicht
mehr geben.
Um zumindest teilweise die
fehlende Anhebung der Gebühren bei der Unterrichtseinheit 30 Minuten
auszugleichen, wurde bei den Unterrichtsarten á 22,5 Minuten (für den Zeitraum
01.02. – 31.07.2015) die Gebührensätze stärker angehoben (um 5,3 bzw. 5,43 %).
Birgit Alkenings
Finanzielle Auswirkungen Â
Finanzielle
Auswirkungen (ja/nein) |
ja |
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Produktnummer
/ -bezeichnung |
040501 Musikschule |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Haushaltsjahr: |
2015 |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Die Mittel stehen in folgender Höhe zur
Verfügung: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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0405010010 |
Musikschulunterrichte |
432600 |
Benutzungsgebüh-ren
Musikschule |
670.000,- € (2015) |
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Der Mehrbedarf besteht in folgender Höhe: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Die Deckung ist gewährleistet
durch: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen für den o. a. Zweck Mittel aus
entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung?
(ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind
auf drei Jahre befristet. Die Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die
Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft
– siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung: Die höheren Erträge sind im
Haushaltsplanentwurf 2015 enthalten. |
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Vermerk Kämmerer Gesehen
Klausgrete |
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