Betreff
Inklusion
- Schulen des Gemeinsamen Lernens
- Festlegung einer Schwerpunktschule
Vorlage
WP 14-20 SV 51/007
Aktenzeichen
Dez. III Ga/Ne
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussvorschlag:

 

Nach Beratung im Ausschuss für Schule und Sport beschließt der Rat der Stadt:

 

1.    Der Bericht der Verwaltung zur Umsetzung des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes wird zur Kenntnis genommen.

 

2.    Die städtische GGS am Elbsee, Schalbruch 33, 40721 Hilden, wird rückwirkend ab dem 01.08.2011 als Schwerpunktschule für den Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ bestimmt.

 

3.    Die Aufnahmekapazität der städtischen GGS am Elbsee wird ab dem Schuljahr 2015/2016 auf 50 Schülerinnen und Schüler der Eingangsklasse begrenzt.


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

 

Mit der Sitzungsvorlage 51/276 wurde der Ausschuss für Schule und Sport in seiner Sitzung am 12.12.2013 ausführlich über die Auswirkungen des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes informiert. Der Landtag hatte bekanntlich am 16.10.2013 das erste Gesetz zur Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention in den Schulen (9. Schulrechtsänderungsgesetz) beschlossen. Gegenüber der bisherigen Rechtslage wird damit das Gemeinsame Lernen von Schülerinnen und Schülern mit und ohne Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung zum gesetzlichen Regelfall. Die Eltern müssen nicht länger die Teilnahme eines Kindes mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung an einer allgemeinen Schule eigens beantragen. Die Schulaufsicht benennt in Abstimmung mit dem Schulträger allgemeine Schulen, die dafür personell und sächlich ausgestattet sind.

 

Die Stadt Hilden hatte bereits in der Vergangenheit wesentliche Voraussetzungen für eine gelingende Inklusion und damit auch für eine gute lokale Umsetzung der neuen rechtlichen Vorgaben geschaffen. Diese Voraussetzungen wurden in der SV 51/276 dargestellt und werden in diesem Zusammenhang zum besseren Verständnis an dieser Stelle wiederholt:

 

-        In den Schulentwicklungsplänen für die Grundschulen und die weiterführenden Schulen wurden konkrete Ziele und Maßnahmen für eine Inklusionsförderung formuliert und durch den Rat der Stadt beschlossen

 

-        Alle Grundschulen sind räumlich und sächlich in der Regel so ausgestattet, dass sie für ein Gemeinsames Lernen für Kinder mit Lern- und Entwicklungsstörungen geeignet sind. Einer Festlegung und Einrichtung besonderer Grundschulen für das Gemeinsame Lernen bedarf es aus Sicht der Stadt Hilden als zuständigem Schulträger nicht.

 

-        Schon im Jahr 2011 wurde die GGS Elbsee durch den Schulausschuss zur Schwerpunktschule bestimmt. Die Stadt Hilden verfügt daher bereits über die nunmehr auch gesetzlich empfohlene Schwerpunktschule.

 

-        Die Bettine-von-Arnim-Gesamtschule und die Sekundarschule sind Schulen des Gemeinsamen Lernens und erfüllen alle Voraussetzungen für eine inklusive Schule.

 

-        Ein Arbeitskreis Inklusion bündelt für alle weiterführenden Schulen die Informationen und bildet eine wertvolle Austauschplattform. Notwendige Weiterentwicklungen werden im Arbeitskreis konkretisiert und vorbereitet.

 

-        Alle städtischen weiterführenden Schulen sind bereits barrierefrei bzw. werden im Rahmen der laufenden Umbauprogramme barrierefrei werden. Dazu gehört die neue moderne und vollständig barrierefreie Dreifachsporthalle im Schulzentrum Holterhöfchen.

 

-        Alle Schulen werden mit Inklusionshelfern unterstützt. Mittel zur Beschaffung besonderer Lehr- und Lernmittel und besondere Ausstattungsgegenstände zur Inklusionsförderung werden jährlich zur Verfügung gestellt.

 

Im Rahmen des nun begonnenen Schuljahres 2014/2015 ist es in Hilden gelungen, die Vorgaben des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes zu berücksichtigen und die Entwicklung zu einem inklusiven Schulwesen weiter zu stärken. Alle Kinder mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf, deren Eltern sich für den Besuch einer Regelschule entschieden haben, erhielten einen entsprechenden Platz.

 

Gleichwohl haben sich in der konkreten Umsetzung des Gesetzes folgende Veränderungen und weitere Handlungsbedarfe ergeben:

 

1.    Schulen des Gemeinsamen Lernens

 

1.1 Weitere Schulen des Gemeinsamen Lernens im Sekundarbereich

 

Landesweit werden alle neu eingerichteten Gesamt- und Sekundarschule nur dann genehmigt, wenn sie auch in ihrem pädagogischen Konzept die Inklusionsförderung verankern. Dies ist auch bei der neu gegründeten evangelischen Gesamtschule an der Gerresheimer Straße der Fall. Dadurch ist im Zuständigkeitsbereich der Stadt Hilden nunmehr erfreulicherweise neben der Bettine-von-Arnim-Gesamtschule, der städtischen Sekundarschule im Holterhöfchen eine dritte Schule des Gemeinsamen Lernens vorhanden.

 

1.2 Regionale Stellenbudgets

 

Für das Schuljahr 2014/15 wurden den Bezirksregierungen erstmals Lehrerstellen für die sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern der Primarstufe und der Sekundarstufe I mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in den Förderschwerpunkten Lernen, emotionale und soziale Entwicklung sowie Sprache in Form eines Stellenbudgets zugewiesen. Grundlage dafür ist eine neue Form der Berechnung des Stellenbedarfs für das Gemeinsame Lernen: Alle Schülerinnen und Schüler, die allgemeine Schulen besuchen, werden beim Grundstellenbedarf dieser Schulen berücksichtigt – auch jene mit einem förmlich festgestellten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung. Lehrerstellen für eine sonderpädagogische Förderung kommen im Gemeinsamen Lernen als „Mehrbedarf“ dazu.

 

Für die Schulaufsicht entstand nun die anspruchsvolle Aufgabe, die im Rahmen des landesweiten Stellenbudgets vorhandenen Stellen den Schulen im Kreis Mettmann so zuzuordnen, dass eine möglichst ausreichende sonderpädagogische Förderung im Schuljahr 2014/2015 gewährleistet wird. Es wurde dabei deutlich, dass die Zielsetzung des Landes, Grundschulen mit Gemeinsamem Lernen im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen nach Möglichkeit mit einer halben Stelle pro Zug (4 Klassen), mindestens jedoch mit einer ganzen Stelle pro Schule, allenfalls mittel- bis langfristig erreicht werden kann. Im Bereich der Stadt Hilden verringert sich das bisherige Stellenbudget im Grundschulbereich von 5,53 Stellen auf 5,11 Stellen. Im weiterführenden Schulbereich verbessert sich das Stellenkontingent von 1,5 auf 3,0 Stellen.

 

Die ursprüngliche Zielsetzung der Stadt Hilden, dass alle Grundschulen auch Grundschulen des Gemeinsamen Lernens sind, konnte zumindest für das Schuljahr 2014/2015 durch die Verringerung und die Konzentration der Stellenanteile nicht erreicht werden. Im laufenden Schuljahr erhalten die Adolf-Reichwein-Schule, die Adolf-Kolping-Schule und die Wilhelm-Hüls-Schule keine Stellenanteile im sonderpädagogischen Förderbereich. Folglich können sie auch keine Schulen des Gemeinsamen Lernens sein. Sie sollen eine Hilfe und Unterstützung in Form einer Kooperation mit den anderen Schulen des Gemeinsamen Lernens erhalten.

 

2.    Schwerpunktschule

 

Für die zahlenmäßig kleinere Gruppe der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf in Förderschwerpunkten außerhalb der Lern- und Entwicklungsstörungen können die personellen und sächlichen Voraussetzungen nicht an allen allgemeinen Schulen sofort geschaffen werden. Unter diesem Gesichtspunkt sind Schwerpunktschulen allgemeine Schulen, die über den Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen hinausgehende Aufgaben wahrnehmen.

 

Weit vor dem Inkrafttreten des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes hatte der Ausschuss für Schule und Sport bereits in seiner Sitzung am 07.07.2011 beschlossen, die GGS Elbsee zur Schwerpunktschule zu bestimmen. Um nunmehr den neuen formalrechtlichen Anforderungen des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes Rechnung zu tragen, bedarf es einer Bestätigung und Aktualisierung des damaligen Beschlusses.

 

Als Anlage ist dazu auch der Antrag der Schulkonferenz der GGS am Elbsee beigefügt, der unter Hinweis auf die Einrichtung einer Schwerpunktschule eine nach § 46 Abs. 4 des Schulgesetzes mögliche Begrenzung der Zahl der in die Eingangsklasse aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler verlangt. Diesem Vorschlag soll entsprochen werden. Damit werden Lernbedingungen möglich, die den besonderen Anforderungen einer Schwerpunktschule Rechnung tragen können.

 

3.    Finanzieller Ausgleich

 

Im Rahmen des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes wurde auch festgelegt, welche finanziellen Auswirkungen für die Kommunen im Rahmen ihrer Aufgaben entstehen. Es ergab sich danach ein langwieriger politischer Einigungsprozess, der mit dem Gesetz zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion einen Abschluss fand. Danach werden den Kommunen jährlich 35 Mio. € ab dem Haushaltsjahr 2015 gewährt. Dabei wird im Wesentlichen unterschieden zwischen den Schulträgerkosten (z.B. investive Sachkosten) und Aufwendungen für sonstiges nicht lehrendes Personal. Die Mittel in beiden Bereichen werden als Pauschalen anhand bestimmter Parameter auf die Kommunen verteilt. Noch steht nicht genau fest, wie hoch der Anteil sein wird, der davon auf den Schulträger Hilden entfällt.Es ist mit 50.000 bis 60.000 € jährlich zu rechnen. Die erste Zahlung der jährlichen Pauschalen soll nach dem Gesetz spätestens am 01.02.2015 erfolgen.

 

 


 

Finanzielle Auswirkungen  

 

Finanzielle Auswirkungen (ja/nein)

ja

Produktnummer / -bezeichnung

 

 

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Haushaltsjahr:

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Die Mittel stehen in folgender Höhe zur Verfügung:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Mehrbedarf besteht in folgender Höhe:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Deckung ist gewährleistet durch:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen für den o. a. Zweck Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung:

 

 

 

Vermerk Kämmerer

 

Gesehen Klausgrete