Betreff
Bebauungsplan Nr. 67, 7. vereinfachte Änderung für den Bereich Fritz-Gressard-Platz 2-9
Abhandlung der Anregungen
Satzungsbeschluss
Vorlage
WP 14-20 SV 61/004
Aktenzeichen
IV/61.1 Groll_BPlan 67, 7.Änd.
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss

 

den Bebauungsplan Nr. 67, 7. vereinfachte Änderung für den Bereich Fritz-Gressard-Platz 2-9 gemäß der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung NW vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) in der z.Zt. gültigen Fassung sowie § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) geändert wurde, als Satzung.

 

Das Plangebiet liegt am westlichen Rand der Hildener Innenstadt zwischen Fußgängerzone und Stadtpark. Das Plangebiet umfasst die Flurstücke 1039 und 1249, beide in Flur 58 der Gemarkung Hilden.

 

Das Ziel der Bauleitplanung ist es, neben den bereits nicht mehr zulässigen „Rotlicht-Nutzungen“ und Spielhallen Wettbüros auszuschließen und sonstige Vergnügungsstätten nur noch ausnahmsweise zulässig zu machen.

 

Dem Satzungsbeschluss liegt die Begründung vom 08.07.2014 zugrunde.


Erläuterungen und Begründungen:

 

Der Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 12.02.2014 den Aufstellungsbeschluss für die 7. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 67 für den Bereich Fritz-Gressard-Platz 2-9 gefasst. Dieser Aufstellungsbeschluss wurde am 24.02.2014 im Amtsblatt der Stadt Hilden öffentlich bekannt gemacht.

 

Als Ziel der Bauleitplanung wurde formuliert, neben den bereits bisher nicht zulässigen „Rotlicht-Nutzungen“ und Spielhallen in diesem innerstädtischen Kerngebiet auch Wettbüros auszuschließen und sonstige Vergnügungsstätten nur noch ausnahmsweise zulässig zu machen. Das „vereinfachte Verfahren“  machte es möglich, gemäß § 13 Abs. 2 BauGB von der frühzeitigen Unterrichtung (der Träger öffentlicher Belange und sonstiger Behörden) und der Erörterung (Bürgeranhörung) nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abzusehen. Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wurde zudem auf die Erstellung eines Umweltberichtes verzichtet.

 

In der Fortführung des Verfahrens wurden anschließend, im April/Mai 2014, zunächst die betroffenen Grundstückseigentümer um eine Stellungnahme zu den planerischen Absichten der Stadt Hilden gebeten. Insgesamt wurden über dreißig Eigentümer angeschrieben. Als Reaktion sind insgesamt fünf ausschließlich positive Rückmeldungen eingegangen (siehe Anlage 1)

 

Im nächsten Schritt erfolgte dann im Zeitraum vom 26. Mai bis zum 08. August 2014 die öffentliche Auslegung (Offenlage) des Planentwurfes. Zum anderen wurde den Behörden und anderen Trägern öffentlicher Belange im Zeitraum vom 26. Mai bis 27. Juni 2014 die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben. Aus diesem Beteiligungsschritt sind insgesamt drei Stellungnahmen eingegangen, die jeweils keine Anregungen vorbringen (siehe Anlage 2).

 

Eine Abwägung der verschiedenen Schreiben ist nicht erforderlich, da gegen den Bebauungsplan-Entwurf keine Bedenken geäußert und keine Anregungen gemacht wurden.

 

Von daher besteht nun die Möglichkeit, den entsprechenden Satzungsbeschluss zu fassen. Dieser könnte dann in der Folge im Amtsblatt der Stadt Hilden bekannt gemacht werden und somit kurzfristig seine Rechtswirksamkeit erlangen.

 

gez. Birgit Alkenings

Bürgermeisterin