Beschlussvorschlag:
1. Der Rat der Stadt wählt in die Verbandsversammlung des Zweckverbandes
Sparkasse Hilden-Ratingen-VelbertÂ
folgende Ratsmitglieder:
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ordentliche Mitglieder |
stellvertretende Mitglieder |
1. |
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Bürgermeisterin oder von ihr Benannter |
Bürgermeisterin oder von ihr Benannter |
2. |
(SPD) |
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3. |
(SPD) |
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4. |
(SPD) |
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5. |
(SPD) |
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6. |
(SPD) |
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7. |
(CDU) |
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8. |
(CDU) |
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9. |
(CDU) |
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10. |
(CDU) |
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11. |
(Grüne) |
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12. |
(ALLIANZ) |
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13. |
(FDP) |
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14. |
(BA) |
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2. Der Rat der Stadt weist die in die Verbandsversammlung entsandten Vertreter
an, folgende Ratsmitglieder und/oder sachkundige Bürger in den Verwaltungsrat
des Zweckverbandes Sparkasse Hilden-Ratingen-Velbert zu wählen.
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ordentliche Mitglieder |
stellvertretende Mitglieder |
1. |
(SPD) |
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2. |
(SPD) |
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3. |
(CDU) |
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4. |
(Grüne) |
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Erläuterungen
und Begründungen:
Verbandsversammlung
Die
Verbandsversammlung besteht gern. § 2 Abs. 1 des öffentlich rechtlichen
Vertrages aus 42 Mitgliedern, von denen die Städte Velbert, Ratingen und Hilden
jeweils 14 Mitglieder entsenden (§ 4 Abs. 1 der Zweckverbandssatzung).
Die Mitglieder der
Verbandsversammlung werden von den Vertretungen der Verbandsmitglieder für die
Dauer ihrer Wahlzeit aus ihrer Mitte und aus dem Kreis der
Hauptverwaltungsbeamten oder der von ihnen vorgeschlagenen Beamten oder
Angestellten der Verbandsmitglieder bestellt. Gemäß §15 GkG iVm § 113 Abs. 4 GO
erfolgt die Bestellung der gemeindlichen
Vertreter nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach Hare-Niemeyer. Im Gegensatz zur Besetzung von Ausschüssen
sind hierbei Listenverbindungen zulässig. Das Innenministerium vertritt
hier die Auffassung, dass die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Urteils des
BVerwGÂ zum Parlamentsrecht entwickelt
wurden. Da das Parlamentsrecht aber nur für den internen Willenbildungsprozess
maßgeblich sei, sei der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit bei der Wahl und
Entsendung in Gremien außerhalb des Rates nicht tangiert.
In gleicher Weise
ist für jedes Mitglied der Verbandsversammlung ein Stellvertreter zu bestellen,
der bei Verhinderung des Mitgliedes dessen Aufgaben wahrnimmt (§ 4 Abs. 2
Verbandssatzung).
Die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung
erlischt, wenn die Voraussetzungen der Wahl wegfallen oder ein Tatbestand nach
§ 5 der Satzung eintritt.
Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte für
die Dauer der Wahlzeit der Vertretungen der Verbandsmitglieder den Vorsitzenden
der Verbandsversammlung und dessen Stellvertreter. Sie dürfen nicht der Vertretung
desselben Verbandsmitgliedes angehören.
Der Verbandsvorsteher und dessen Stellvertreter
werden von der Verbandsversammlung aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamten
oder mit Zustimmung ihres Dienstvorgesetzten aus dem Kreis der allgemeinen
Vertreter oder der leitenden Bediensteten der Verbandsmitglieder für die Dauer
der Wahlzeit der Vertretungen der Verbandsmitglieder gewählt.
Gemäß § 5 der Verbandssatzung dürfen der
Verbandsversammlung nicht angehören:
a)
Dienstkräfte der Sparkasse und der Verbandsmitglieder;
§ 4 Absatz 2 bleibt unberührt.
b)
Personen, die Inhaber,
persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Mitglieder des Vorstandes,
Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder der Vertreterversammlung, TreuÂhänder,
Leiter, Beamte, Angestellte, Arbeiter oder Repräsentanten von Unternehmen sind,
die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln oder andere
Finanzdienstleistungen erbringen, oder die für Verbände dieser Unternehmen
tätig sind. Dies gilt nicht für die MitgliedÂschaft in Verwaltungs- oder
Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, bei denen das Land,
ein Landschaftsverband oder ein Sparkassen- und Giroverband an der GewährträÂgerschaft,
ab 19. Juli 2005 Trägerschaft, beteiligt ist, sowie deren Tochterunternehmen
und der mit den öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten im Verbund stehenden
Unternehmen.
c)
Beschäftigte der Steuerbehörden, der Deutschen
Bundespost Postbank und der Deutschen Bundespost Postdienst,
d)
Inhaber und Dienstkräfte von Auskunfteien,
e)
Personen, gegen die wegen
eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens ein StrafverÂfahren gerichtlich
anhängig ist oder eine Strafe verhängt worden ist, soweit und solange nach dem
Gesetz über das Bundeszentralregister einer Behörde Auskunft erteilt werden
darf, oder die als Schuldner in den letzten Jahren in ein Konkurs-, Vergleichs-
oder Insolvenzverfahren oder in ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen
Versicherung verwickelt waren oder noch sind.
Die
vom Rat der Stadt Velbert in die Verbandsversammlung des
Sparkassenzweckverbandes entÂsandten Mitglieder sind verpflichtet, bestehende
Ausschlussgründe mitzuteilen.
Die
Entsendung oder Bestellung der Vertreter erfolgt durch die Vertretungskörperschaft (Rat), d.h.
die Bürgermeisterin hat hierbei
Stimmrecht (§15 GkG iVm § 113 Abs. 1GO).
Die Sitzverteilung ohne Listenverbindungen sähe
wie folgt aus:
SPD      5                                       CDU    4                                Grüne 1
Allianz  1                                       FDP     1                                BA     1
Verwaltungsrat -
Wahl des Vorsitzenden des Verwaltungsrates
Der
Verwaltungsrat besteht aus 18 Mitgliedern, darunter 6 Vertretern der Dienstkräfte
(§ 10 Abs. 2 SpkG NRW). Die verbleibenden 12 Sitze sind zu je einem Drittel der
beteiligten Städte zu besetzen, wobei der Vorsitzende auf die
Gebietskörperschaft angerechnet wird, aus der er kommt.(Entsprechendes gilt für
die Stellvertreter)
Die
Mitglieder des Verwaltungsrates werden von der Verbandsversammlung des
Zweckverbandes gewählt. Die Räte der Städte Hilden, Ratingen und Velbert werden
gebeten, namentliche Vorschläge zu unterbreiten. Die Beschlüsse erfolgen dann
auf Grundlage einheitlicher Wahlvorschläge aus den Städten in einem Wahlgang
mit der Benennung von Vertretern der Dienstkräfte.
Die Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbands „Sparkasse Hilden -
Ratingen — VelÂbert" stimmt nach ihrem Selbstverständnis nicht in
parteipolitischen Zuordnungen, sondern in städÂtebezogenen Zuordnungen ab.
Damit haben die Städte jeweils 14 Stimmen. Würde ein einheitliÂcher Wahlvorschlag
nicht zustande kommen, müsste jedes einzelne Mitglied per Losentscheid benannt
werden. Das entspricht nicht den gewollten Grundsätzen der Vereinigung der
Sparkassen Hilden, Ratingen und Velbert. Die Vorschläge der einzelnen Städte
erfolgen auf Grundlage vor Ort geführter interfraktioneller Abstimmungen nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl nach Hare-Niemeyer. Wählbar sind auch sachkundige Bürger.
Um aus Hilden einen gemeinsam getragenen Vorschlag in der
Verbandsversammlung präsentieÂren zu können, soll das Verfahren bereits im Rat
durchgeführt werden und den Vertretern der Stadt Hilden im Rahmen eines Bindungsbeschlusses
als Grundlage in der konstituierenden Verbandsversammlung dienen.
Entsprechend
dem öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Vereinigung der Sparkassen wird in der anstehenden
Wahlperiode der Vorsitzende des Verwaltungsrates von der Stadt Velbert und der
1. Stellvertreter von der Stadt Hilden gestellt.
Die
Wahl der sachkundigen Bürger erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.
Hierbei ist eine Personalunion mit Mitgliedern der Verbandsversammlung zwar
möglich, aber nicht in jedem Falle sinnvoll. Für jeden Vertreter in der
Verbandsversammlung ist ein Stellvertreter zu benennen.
Bei
der Wahl der sachkundigen Bürger sollten die als Anlage beigefügten Hinweise
des Finanzministeriums beachtet werden.
Die Sitzverteilung ohne Listenverbindungen sähe
wie folgt aus:
SPD      2                                       CDU    1                                Grüne 1
gez. Horst
Thiele