Betreff
Endwidmung von öffentlichen Verkehrsflächen im Stadtgebiet Hilden, hier: Lindenhof
Vorlage
WP 04-09 SV 61/073
Aktenzeichen
IV/61 6123-12 126
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

„Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:

 

Gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23.09. 1995 (GV NW S. 1028 ff.) in der zurzeit gültigen Fassung wird folgende gewidmete Anliegerstraße

 

Lfd. Nr.

Parkplatz       

Gemarkung Hilden

Flur

Flurstück

 

1

 

Lindenhof

 

62

 

984

 

eingezogen.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren zur Einziehung der öffentlichen Verkehrsfläche durchzuführen.“

 

 

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

Auf Grund des Beschlusses des Rates der Stadt Hilden vom 27.09.2000 wurde der Lindenhof als Anliegerstraße gemäß § 6 Straßen- und Wegegesetz NW vom 23.09.1995 gewidmet (Az. IV/62 6123-12 106). Die entsprechende ortsübliche öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 02.11.2000 im Amtsblatt der Stadt Hilden.

Die Einziehung muss durchgeführt werden, da der Lindenhof im privaten Eigentum steht und die Voraussetzungen für eine öffentlich rechtliche Widmung nicht vorliegen. Aus diesem Grund soll der Verwaltungsakt rückgängig gemacht werden.

 

 

Die Einziehung gemäß § 7 Straßen- und Wegegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) stellt den Gegenakt zur öffentlichen Widmung gemäß § 6 StrWG NW dar. Durch eine Einziehung verliert eine gewidmete Verkehrsfläche die Eigenschaft einer öffentlichen Verkehrsfläche.

 

Gemäß StrWG NW ist die Absicht der Einziehung drei Monate vor dem eigentlichen Verwaltungsakt ortsüblich bekannt zu machen, um insbesondere den Anliegern und eventuellen Sondernutzungsberechtigten Gelegenheit zu geben, Änderungswünsche und Bedenken vorzubringen. Falls Anregungen vorgebracht werden, empfiehlt sich eine sorgfältige Prüfung durch die Stadt Hilden als Straßenbaubehörde, da so möglicherweise spätere Rechtsstreitigkeiten über die Einziehung vermieden werden können. Falls keine Anregungen vorgebracht werden, kann der Verwaltungsakt der tatsächlichen Einziehung inkl. einer Rechtsbehelflehrung (Einspruchsfrist: 1 Monat) im Amtsblatt der Stadt Hilden unmittelbar nach Ablauf der Frist von drei Monaten ortsüblich öffentlich bekannt gemacht werden.

 

 

 

 

 

 

 

( Günter Scheib )