Beschlussvorschlag:
„Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:
Gemäß § 7 des
Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23.09.
1995 (GV NW S. 1028 ff.) in der zurzeit gültigen Fassung wird folgende
gewidmete Anliegerstraße
Lfd. Nr. |
Parkplatz |
Gemarkung Hilden |
|
Flur |
Flurstück |
||
1 |
Lindenhof |
62 |
984 |
eingezogen.
Die Verwaltung wird
beauftragt, das Verfahren zur Einziehung der öffentlichen Verkehrsfläche durchzuführen.“
Erläuterungen und Begründungen:
Auf Grund des Beschlusses des Rates der Stadt Hilden vom 27.09.2000
wurde der Lindenhof als Anliegerstraße gemäß § 6 Straßen- und Wegegesetz NW vom
23.09.1995 gewidmet (Az. IV/62 6123-12 106). Die entsprechende ortsübliche
öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 02.11.2000 im Amtsblatt der Stadt Hilden.
Die Einziehung muss durchgeführt werden, da der Lindenhof im privaten
Eigentum steht und die Voraussetzungen für eine öffentlich rechtliche Widmung
nicht vorliegen. Aus diesem Grund soll der Verwaltungsakt rückgängig gemacht
werden.
Die Einziehung gemäß
§ 7 Straßen- und Wegegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) stellt
den Gegenakt zur öffentlichen Widmung gemäß § 6 StrWG NW dar. Durch eine Einziehung
verliert eine gewidmete Verkehrsfläche die Eigenschaft einer öffentlichen
Verkehrsfläche.
Gemäß StrWG NW ist
die Absicht der Einziehung drei Monate vor dem eigentlichen Verwaltungsakt
ortsüblich bekannt zu machen, um insbesondere den Anliegern und eventuellen
Sondernutzungsberechtigten Gelegenheit zu geben, Änderungswünsche und Bedenken
vorzubringen. Falls Anregungen vorgebracht werden, empfiehlt sich eine
sorgfältige Prüfung durch die Stadt Hilden als Straßenbaubehörde, da so
möglicherweise spätere Rechtsstreitigkeiten über die Einziehung vermieden
werden können. Falls keine Anregungen vorgebracht werden, kann der Verwaltungsakt
der tatsächlichen Einziehung inkl. einer Rechtsbehelflehrung (Einspruchsfrist:
1 Monat) im Amtsblatt der Stadt Hilden unmittelbar nach Ablauf der Frist von
drei Monaten ortsüblich öffentlich bekannt gemacht werden.
( Günter Scheib )