Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt gemäß §
17 Abs. 4 Baugesetzbuch vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) geändert wurde,
in Verbindung mit den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S.
666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen
Demokratie vom 09.04.2013 (GV NRW S. 194) die in vollem Wortlaut vorgelegte
Satzung über die Aufhebung der Veränderungssperre Nr. 52 inkl. des beigefügten
Übersichtsplanes für den Bereich zwischen Eichenstraße/ Zeißweg/ Düsseldorfer Straße (Plangebiet des
Bebauungsplanes Nr. 225).
Das Plangebiet wird begrenzt im Norden durch die Eichenstraße, im Osten
durch die Walter-Wiederhold-Straße, im Westen durch die Niedenstraße und im
Süden durch die südlichen Grenzen der Flurstücke 183, 24, 25, 134, 121,
192,191, und 18, alle in Flur 2 der Gemarkung Hilden.
Im Ãœbersichtsplan, der Bestandteil der
Satzung ist, ist der räumliche Geltungsbereich der aufzuhebenden Veränderungssperre
schwarz umrandet.
Erläuterungen und Begründungen:
Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Hilden hat in seiner Sitzung vom
29. August 2012 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 225 für den Bereich
zwischen Eichenstraße, Zeißweg und Düsseldorfer Straße
beschlossen. Ein großer Teil des Plangebietes ist bebaut, im Zentrum des
Plangebietes gibt es größere unbebaute Flächen, die sich sowohl in privater als
auch städtischer Hand befinden.
Ziele der Planung waren die Schaffung städtebaulich abgestimmter
Grundlagen für die Bebauung von Baulücken und des Blockinnenbereiches mit einer
Wohnbebauung sowie von planerischen Grundlagen für die qualifizierte erstmalige
Herstellung der Erschließungsanlage Zeißweg.
Der Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 225 bezog sich auf eine
Bauvoranfrage für ein großes bisher unbebautes Grundstück an der Eichenstraße,
deren Inhalte – bei einer Umsetzung – direkt öffentliche Interessen der Stadt
Hilden betrafen. Bei Realisierung dieses Bauvorhabens hätte die Straße Zeißweg
weder mit einer adäquaten Wendeanlage abgeschlossen werden können, noch hätte
die Möglichkeit bestanden, die städtischen Grundstücke nördlich der Grundschule
Düsseldorfer Straße 148 (ca. 2350 m²) vom Zeißweg aus zu erschließen.
Letztendlich ermöglichte der Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans
Nr. 225 das oben genannte Baugesuch am 12.09.2012 gemäß §15 BauGB für ein Jahr
zurückzustellen. Um nun weiterhin die städtebauliche Planung zu sichern,
während das Bauleitplanverfahren zum Bebauungsplan Nr. 225 vorangetrieben werden
sollte, wurde die Veränderungssperre Nr. 52 für diesen Bereich beschlossen.
Am 20.02.2014 fand eine Bürgeranhörung
statt, in der verschiedene Entwürfe für den bisher unbebauten Innenbereich
vorgestellt wurden. Der Stadtentwicklungsausschuss sollte daraufhin am
09.04.2014 entscheiden, auf welcher Entwurfsgrundlage das Planverfahren des
Bebauungsplans Nr. 225 weitergeführt wird. In dieser Ausschusssitzung wurde
dann mehrheitlich beschlossen, das Planverfahren zum Bebauungsplan Nr. 225
einzustellen. Die Einstellung des Verfahrens wurde am 25.04.2014 amtlich bekanntgemacht.
Begründet wurde
diese Entscheidung seitens der Ausschussmitglieder damit, die heutige Grünfläche
als solche zu erhalten und die Erweiterungsmöglichkeiten von Akzo Nobel nicht
zu erschweren.
Gemäß § 17 Abs. 4 des Baugesetzbuches müssen
Veränderungssperren vor Fristablauf außer Kraft gesetzt werden, wenn die
Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind, was durch die Einstellung
des Planverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 225 der Fall ist.
Mit dem Beschluss über die beiliegende
Satzung wird dieser Vorgabe entsprochen.
gez.
In Vertretung
Norbert Danscheidt
1. Beigeordneter