Betreff
Wahlen zur Besetzung sonstiger Gremien und Organisationen
Vorlage
WP 14-20 SV 01/011
Aktenzeichen
01 rb
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt wählt in die nachfolgend aufgeführten Ausschüsse, Organisationen pp. folgende Ratsmitglieder und/oder sachkundige Bürger, bzw. schlägt zur Wahl vor (wie beigefügt).

 

 

1.       Integrationsrat

2.       Arbeitskreis “Sicherheit und Ordnungspartnerschaften”

3.       Schullandheim Bergneustadt (Kuratorium)

4.       Umlegungsausschuss

5.       Bergisch Rheinischer Wasserverband (Verbandsversammlung und Vorstand)

6.       Städte- und Gemeindebund (Mitgliederversammlung)

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Nach § 113 Abs. 2 muss in allen Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, ein vom Rat bestellter Vertreter die Gemeinde vertreten. Sobald weitere Vertreter zu benennen sind, muss die Bürgermeisterin oder ein von ihr vorgeschlagener Beamter oder Angestellter der Gemeinde dazuzählen. Diese Vertretungsregelung bezieht sich auf alle juristischen Personen oder Personenvereinigungen des öffentlichen und privaten Rechtes, also auch auf kommunale Zweckverbände, Wasser- und Boden­verbände, GmbH´s, rechtsfähige Vereine, Stiftungen usw..

 

Die Zusammensetzung der jeweiligen Organe ergibt sich aus den jeweiligen Satzungen / Gesellschafts­verträgen oder gar gesetzlichen Vorgaben. Die Wahlen erfolgen wie bei der Besetzung gemeindlicher Ausschüsse nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach Hare-Niemeyer, sofern nur eine Bestellung oder ein Vorschlag erforderlich ist, erfolgt die Wahl durch Mehrheitsentscheidung. Im Gegensatz zur Besetzung von Ausschüssen sind hierbei Listenverbindungen zulässig. Das Innenministerium vertritt hier die Auffassung, dass die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Urteils des BVerwG  zum Parlamentsrecht entwickelt wurden. Da das Parlamentsrecht aber nur für den internen Willensbildungsprozess maßgeblich sei, sei der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit bei der Wahl und Entsendung in Gremien außerhalb des Rates nicht tangiert.

 

Die Entsendung oder Bestellung der Vertreter erfolgt  durch den Rat (§ 113 Abs. 1GO), d.h. die Bürgermeisterin hat hierbei Stimmrecht.

 

 

gez. Horst Thiele