Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
wählt in die nachfolgend aufgeführten Ausschüsse, Organisationen pp. folgende
Ratsmitglieder und/oder sachkundige Bürger, bzw. schlägt zur Wahl vor (wie
beigefügt).
1.
Integrationsrat
2.
Arbeitskreis “Sicherheit und
Ordnungspartnerschaftenâ€
3.
Schullandheim Bergneustadt (Kuratorium)
4.
Umlegungsausschuss
5. Bergisch Rheinischer Wasserverband (Verbandsversammlung und Vorstand)
6.
Städte- und Gemeindebund (Mitgliederversammlung)
Erläuterungen und Begründungen:
Nach § 113 Abs. 2 muss
in allen Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten
oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen,
an denen die Gemeinde beteiligt ist, ein vom Rat bestellter Vertreter die
Gemeinde vertreten. Sobald weitere Vertreter zu benennen sind, muss die
Bürgermeisterin oder ein von ihr vorgeschlagener Beamter oder Angestellter der
Gemeinde dazuzählen. Diese Vertretungsregelung bezieht sich auf alle juristischen
Personen oder Personenvereinigungen des öffentlichen und privaten Rechtes, also
auch auf kommunale Zweckverbände, Wasser- und BodenÂverbände, GmbH´s,
rechtsfähige Vereine, Stiftungen usw..
Die
Zusammensetzung der jeweiligen Organe ergibt sich aus den jeweiligen Satzungen
/ GesellschaftsÂverträgen oder gar gesetzlichen Vorgaben. Die Wahlen erfolgen
wie bei der Besetzung gemeindlicher Ausschüsse nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl nach Hare-Niemeyer, sofern nur eine Bestellung oder ein
Vorschlag erforderlich ist, erfolgt die Wahl durch Mehrheitsentscheidung. Im Gegensatz zur Besetzung von Ausschüssen
sind hierbei Listenverbindungen zulässig. Das Innenministerium vertritt
hier die Auffassung, dass die verfassungsrechtlichen Grundlagen des Urteils des
BVerwGÂ zum Parlamentsrecht entwickelt
wurden. Da das Parlamentsrecht aber nur für den internen Willensbildungsprozess
maßgeblich sei, sei der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit bei der Wahl und Entsendung
in Gremien außerhalb des Rates nicht tangiert.
Die Entsendung
oder Bestellung der Vertreter erfolgtÂ
durch den Rat (§ 113 Abs. 1GO), d.h. die Bürgermeisterin hat hierbei Stimmrecht.
gez. Horst Thiele