Beschlussvorschlag:
"Der Rat der
Stadt wählt in die nachfolgend aufgeführten Gremien der Unternehmen und Einrichtungen,
an denen die Stadt beteiligt ist, oder schlägt zur Wahl vor (wie beigefügt).
1. Aufsichtsrat Stadt Hilden Holding GmbH
2.
Aufsichtsrat Stadtwerke Hilden GmbH
3.
Aufsichtsrat Verkehrsgesellschaft mbH
4. Aufsichtsrat Grundstückgesellschaft Stadtwerke Hilden GmbH
5. Aufsichtsrat Infrastrukturentwicklungsgesellschaft Hilden mbH
6.
Aufsichtsrat Wohnungsbaugesellschaft Hilden GmbH
7. Aufsichtsrat Gemeinnützige Seniorendienste „Stadt Hilden“ GmbH
8. Aufsichtsrat Gemeinnützige Jugendwerkstatt Hilden GmbH
9. Aufsichtsrat Stadtmarketing Hilden GmbH
10. Aufsichtsrat GKA Grundstücksgesellschaft Hilden mbH
Erläuterungen und Begründungen:
Nach § 113 Abs. 2 muss
in allen Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten
oder entsprechenden Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen,
an denen die Gemeinde beteiligt ist, ein vom Rat bestellter Vertreter die
Gemeinde vertreten. Sobald weitere Vertreter zu benennen sind, muss die
Bürgermeisterin oder ein von ihr vorgeschlagener Beamter oder Angestellter der
Gemeinde dazuzählen. Diese Vertretungsregelung bezieht sich auf alle
juristischen Personen oder Personenvereinigungen des öffentlichen und privaten
Rechtes. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass die Bürgermeisterin sowohl
Mitglied der GesellschafterverÂsammlung, als auch Mitglied des Verwaltungsrates
ist.
Die
Zusammensetzung der jeweiligen Organe ergibt sich aus den jeweiligen
GesellschaftsÂverträgen.  Sofern in den
Gesellschaftsverträgen geregelt ist, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates
durch die Gesellschafterversammlung gewählt werden, kann ein Bindungsbeschluss
des Rates erfolgen, d.h., dass die Gesellschafterversammlung bei der Wahl der
Verwaltungsratsmitglieder an den Beschluss(vorschlag) des Rates gebunden ist.
§ 113 Abs. 4 der
Gemeindeordnung erfolgt die Bestellung
der gemeindlichen Vertreter nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach
Hare-Niemeyer, sofern nur eine Bestellung oder ein Vorschlag erforderlich ist,
erfolgt die Wahl durch Mehrheitsentscheidung.
Im Gegensatz zur Besetzung von Ausschüssen sind
hierbei Listenverbindungen zulässig.
Das
Innenministerium vertritt hier die Auffassung, dass die verfassungsrechtlichen
Grundlagen des Urteils des BVerwGÂ zum
Parlamentsrecht entwickelt wurden. Da das Parlamentsrecht aber nur für den
internen Willensbildungsprozess maßgeblich sei, sei der Grundsatz der
Spiegelbildlichkeit bei der Wahl und Entsendung in Gremien außerhalb des Rates
nicht tangiert.
Die Entsendung
oder Bestellung der Vertreter erfolgtÂ
durch den Rat (§ 113 Abs. 1GO), d.h. die Bürgermeisterin hat hierbei Stimmrecht. Im Gesellschaftsrecht
sind die grundsätzlich persönliche Stellvertreter zu bestellen.
gez. Horst Thiele