Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
wählt in die nachfolgend aufgeführten Verbandsversammlungen
folgende
Ratsmitglieder und/oder sachkundige Bürger (wie beigefügt).
1. Verbandsversammlung des Zweckverbandes Volkshochschule Hilden-Haan
2.
Verbandsversammlung des Zweckverbandes
Erholungsgebiet Ittertal
3. Verbandsversammlung des Zweckverbandes Volkserholungsstätte Unterbacher See
4.
Verbandsversammlung des Zweckverbandes Gesamtschule
Langenfeld
Erläuterungen und Begründungen:
Nach den
Regelungen des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) bestehen die
Verbandsversammlungen aus Vertretern der Verbandsmitglieder. Soweit eine
Gemeinde Verbandsmitglied ist, werden die Vertreter durch den Rat für die Dauer
seiner Wahlzeit aus seiner Mitte oder aus den Dienstkräften des
Verbandsmitgliedes (Gemeinde) gewählt. Sofern mehrere Vertreter zu benennen
sind muss die Bürgermeisterin oder ein von ihr vorgeschlagener Beamter oder
Angestellter dazu zählen (§ 15 GKG). Nach
§ 113 Abs. 4 der
Gemeindeordnung erfolgt die Bestellung
der gemeindlichen Vertreter nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach
Hare-Niemeyer, sofern nur eine Bestellung oder ein Vorschlag erforderlich ist,
erfolgt die Wahl durch Mehrheitsentscheidung.
Im Gegensatz zur Besetzung von Ausschüssen sind
hierbei Listenverbindungen zulässig.
Das
Innenministerium vertritt hier die Auffassung, dass die verfassungsrechtlichen
Grundlagen des Urteils des BVerwGÂ zum
Parlamentsrecht entwickelt wurden. Da das Parlamentsrecht aber nur für den
internen Willensbildungsprozess maßgeblich sei, sei der Grundsatz der
Spiegelbildlichkeit bei der Wahl und Entsendung in Gremien außerhalb des Rates
nicht tangiert.
Die Entsendung
oder Bestellung der Vertreter erfolgtÂ
durch den Rat (§ 113 Abs. 1GO), d.h. die Bürgermeisterin hat hierbei Stimmrecht.
Weiter ist zu
berücksichtigen, dass § 15 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit
zwingend vorgibt, dass für jedes Mitglied ein Stellvertreter für den Fall der
Verhinderung zu bestellen ist. Hierbei handelt es sich also in jedem Fall um
eine namentliche StellverÂtretung. Gegen die Bestellung von weiteren
Stellvertretern gibt es keine rechtlichen Bedenken, wobei auch hier auf die
namentliche Stellvertretung zu achten ist.
gez. Horst Thiele