Beschlussvorschlag:
Der Rat wählt in
die von ihm beschlossenen und in der Stärke festgelegten Ausschüsse folgende
Ratsmitglieder, sachkundige Bürger/sachkundige Einwohner und beratende
Mitglieder einschließlich ihrer Stellvertreter (s. Anlage).
Erläuterungen und Begründungen:
Nach § 58 Abs. 1 GO NW regelt der Rat die
Zusammensetzung der Ausschüsse. Nach Abs. 3 können zu Mitgliedern der
Ausschüsse, mit Ausnahme des Haupt- und Finanzausschusses und des RechnungsprüfungsÂausschusses,
neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger, die dem Rat angehören können,
bestellt werden. Die Zahl der
sachkundigen Bürger darf jedoch die Zahl der Ratsmitglieder in den jeweiligen
Ausschüssen nicht erreichen.
Weiterhin können auch volljährige sachkundige
Einwohner als Mitglieder mit beratender Stimme in die Ausschüsse gewählt werden
(§ 58 Abs. 4).
Die GO sieht in § 50 Abs. 3 vor, dass sich die
Ratsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen
Wahlvorschlag einigen. Dann ist ein einstimmiger Beschluss über die Annahme des
WahlvorÂschlags ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht
zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang
abgestimmt. Dabei sind die Sitze auf die Wahlvorschläge der Fraktionen entsprechend
dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge
entfallen zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem
Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze
Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der
Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zu vergeben. Bei gleichen Zahlenbruchteilen
entscheidet das Los (Verfahren nach Hare-Niemeyer).
Listenverbindungen
sind nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes nicht zulässig.
Die
Bürgermeisterin hat kein Stimmrecht (§ 40 Abs.2 GO)
Eine Berechnung für die Besetzung der Ausschüsse nach Hare-Niemeyer
ist als Anlage beigefügt.
Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten
sind, haben das Recht, für diesen Ausschuss ein Ratsmitglied oder einen
sachkundigen Bürger zu benennen. Der Benannte ist vom Rat zum Mitglied des
Ausschusses zu bestellen. Der Bestellte wirkt im Ausschuss mit beratender
Stimme mit, das Stimmrecht steht ihm jedoch nicht zu. Eine Bestellung ist
möglich für alle Ausschüsse mit Ausnahme des WahlausÂschusses und des
Umlegungsausschusses.
Dies gilt in gleichem Maße auch für ein einzelnes
Ratsmitglied (§ 58 Abs. 1 letzter Satz)
Soweit stellvertretende Ausschussmitglieder bestellt
werden, ist die Reihenfolge der Vertretung zu regeln. Hierfür kann entweder für jedes Ausschussmitglied ein
namentlich bestimmter Stellvertreter benannt werden, oder es werden für jeden
Ausschuss aufgrund eines entsprechenden Wahlvorschlags der Fraktionen mehrere
Stellvertreter gewählt, die in der Reihenfolge dieses Vorschlags zur Vertretung
berufen sind.
gez. Horst Thiele