Betreff
Wahlen zur Besetzung der Ausschüsse des Rates
Vorlage
WP 14-20 SV 01/007
Aktenzeichen
01-rb
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat wählt in die von ihm beschlossenen und in der Stärke festgelegten Ausschüsse folgende Ratsmitglieder, sachkundige Bürger/sachkundige Einwohner und beratende Mitglieder einschließlich ihrer Stellvertreter (s. Anlage).


Erläuterungen und Begründungen:

 

Nach § 58 Abs. 1 GO NW regelt der Rat die Zusammensetzung der Ausschüsse. Nach Abs. 3 können zu Mitgliedern der Ausschüsse, mit Ausnahme des Haupt- und Finanzausschusses und des Rechnungsprüfungs­ausschusses, neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger, die dem Rat angehören können, bestellt werden. Die Zahl der sachkundigen Bürger darf jedoch die Zahl der Ratsmitglieder in den jeweiligen Ausschüssen nicht erreichen.

 

Weiterhin können auch volljährige sachkundige Einwohner als Mitglieder mit beratender Stimme in die Ausschüsse gewählt werden (§ 58 Abs. 4).

 

Die GO sieht in § 50 Abs. 3 vor, dass sich die Ratsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag einigen. Dann ist ein einstimmiger Beschluss über die Annahme des Wahlvor­schlags ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Sitze auf die Wahlvorschläge der Fraktionen entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zu vergeben. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los (Verfahren nach Hare-Niemeyer).

 

Listenverbindungen sind nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes nicht zulässig.

 

Die Bürgermeisterin hat kein Stimmrecht (§ 40 Abs.2 GO)

 

Eine Berechnung für die Besetzung der Ausschüsse nach Hare-Niemeyer ist als Anlage beigefügt.

 

Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind, haben das Recht, für diesen Ausschuss ein Ratsmitglied oder einen sachkundigen Bürger zu benennen. Der Benannte ist vom Rat zum Mitglied des Ausschusses zu bestellen. Der Bestellte wirkt im Ausschuss mit beratender Stimme mit, das Stimmrecht steht ihm jedoch nicht zu. Eine Bestellung ist möglich für alle Ausschüsse mit Ausnahme des Wahlaus­schusses und des Umlegungsausschusses.

 

Dies gilt in gleichem Maße auch für ein einzelnes Ratsmitglied (§ 58 Abs. 1 letzter Satz)

 

Soweit stellvertretende Ausschussmitglieder bestellt werden, ist die Reihenfolge der Vertretung zu regeln. Hierfür kann entweder für jedes Ausschussmitglied ein namentlich bestimmter Stellvertreter benannt werden, oder es werden für jeden Ausschuss aufgrund eines entsprechenden Wahlvorschlags der Fraktionen mehrere Stellvertreter gewählt, die in der Reihenfolge dieses Vorschlags zur Vertretung berufen sind.

 

gez. Horst Thiele