Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
(1)
beschließt,
nach den §§ 57 und 58 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NW) nachstehende Ausschüsse zu bilden und die Zahl der ihnen angehörenden
Ratsmitglieder und sachÂkundigen Bürgerinnen und Bürger/sachkundigen Einwohnerinnen
und Einwohner wie folgt festzulegen:
Ausschuss |
Anzahl Rm/ sachk.Bürger
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Haupt- und Finanzausschuss |
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Wahlausschuss Gem.
§ 2 Abs. 2 KWG muss der Wahlausschuss aus 4, 6, 8
oder 10 Beisitzern bestehen (ohne Vorsitzenden) |
8 |
Jugendhilfeausschuss Gemäß § 4 der Satzung für das Jugendamt Hilden gehören dem JHA 15 stimmberechtigte und 8 beratende Mitglieder an, wobei sich die 15 stimmberechtigten Mitglieder zusammensetzen aus 9 Ratsmitgliedern (oder vom Rat gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind) und 6 Frauen und Männer, die von den im Bereich des Jugendamtes wirkenden und anerkannten Trägern der Jugendhilfe vorgeschlagen sind. |
9 (Festlegung
durch Satzung) |
Ausschuss für Kultur und Heimatpflege |
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Paten- und Partnerschaftsausschuss |
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Personalausschuss |
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Rechnungsprüfungsausschuss |
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Schul- und Sportausschuss |
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Sozialausschuss |
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Stadtentwicklungsausschuss |
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Umwelt- und Klimaschutzausschuss |
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Wahlprüfungsausschuss |
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Wirtschafts- und Wohnungsbauförderungsausschuss |
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und
(2)
nimmt
Kenntnis davon, welche Ausschussvorsitze die Fraktionen in der Reihenfolge der
Höchstzahlen, die nach ihrer Mitgliederzahl auf sie entfallen, beanspruchen
(Zugreifverfahren)
Ausschuss |
Vorsitz |
Stellv. Vorsitz |
Außerhalb des Zugreifverfahrens
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Haupt- und
Finanzausschuss |
Bürgermeisterin |
Wahl aus der Mitte
des Ausschusses |
Wahlausschuss
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Bürgermeisterin |
1. Beigeordneter |
Jugendhilfeausschuss
|
Wahl aus der Mitte
des Ausschusses |
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Innerhalb des Zugreifverfahrens |
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Ausschuss für Kultur und Heimatpflege |
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Paten- und Partnerschaftsausschuss |
||
Personalausschuss |
||
Rechnungsprüfungsausschuss |
||
Schul- und Sportausschuss |
||
Sozialausschuss |
||
Stadtentwicklungsausschuss |
||
Umwelt- und Klimaschutzausschuss |
||
Wahlprüfungsausschuss |
||
Wirtschafts- und Wohnungsbauförderungsausschuss |
Erläuterungen und Begründungen:
Aufgabe des neuen Rates ist es, zu
beschließen, welche Ausschüsse zu bilden sind und wie stark die Ausschüsse mit
Ratsmitgliedern, sachkundigen Bürgern und sachkundigen Einwohnern bzw.
ständigen Beratern besetzt werden sollen.
Hierbei ist zu beachten, dass die
hauptamtliche Bürgermeisterin nicht Mitglied des Haupt- und FinanzausÂschusses
ist, obwohl sie als Vorsitzender auch mit Stimmrecht ausgestattet ist.
Darüber hinaus ist von den Fraktionen zu
entscheiden, wie die Verteilung der Ausschussvorsitze erfolgen soll. § 58 Abs.
5 GO NW sieht hier die Möglichkeit vor, dass sich die Fraktionen (gemeint sind alle
Fraktionen) einigen. Kommt eine Einigung ( zwischen allen Fraktionen )
nicht zustande, oder wird der Einigung von einem Fünftel der
Ratsmitglieder widersprochen, werden den
Fraktionen die Ausschussvorsitze in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt,
die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen durch 1, 2, 3 usw.
ergeben (s. Anlage). Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie
begehren, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen den Vorsitzenden /
die Vorsitzende.
Für die Verteilung der stellvertretenden
Vorsitze gilt § 58 Abs. 5 GO NW entsprechend. Auch hier gibt es entweder die
Möglichkeit der Einigung, ansonsten ist ein (eigenständiges) Zugreifverfahren
durchzuführen.
Auf folgende Ausschüsse kann nicht zugegriffen werden (diese zählen
auch nicht mit) :
·
Haupt-
und Finanzausschuss
o
Bürgermeisterin
ist kraft Gesetz Vorsitzender (§ 57 Abs. 3 GO)
o
Stellvertreter
sind aus seiner Mitte zu wählen.
·
Wahlausschuss
o
Bürgermeisterin
(als Wahlleiter) ist kraft Gesetz Vorsitzender (§ 2 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz)
o
Vertreter
des Vorsitzenden der stellvertretende Wahlleiter /allgemeiner Vertreter der
Hauptgemeindebeamtin
·
Jugendhilfeausschuss
o
Vorsitzende/r
und Stellvertreter sind aus der Mitte des Jugendhilfeausschusses zu wählen
Listenverbindungen sind zulässig.
gez. Horst Thiele