Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtentwicklungsausschuss beauftragt die Stadtverwaltung, die in der Sitzungsvorlage enthaltenen Anmerkungen der Bezirksregierung Düsseldorf als Stellungnahme zu übersenden.


Erläuterungen und Begründungen:


Gemäß § 76 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) wurden die Landesregierungen verpflichtet, bis zum 22.12.2013 zumindest die Gebiete als Überschwemmungsgebiete förmlich festzusetzen, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist (HQ 100).

 

Der Bundesgesetzgeber hat das Verfahren zur förmlichen Festsetzung von Überschwemmungsgebieten im Wesentlichen wie folgt ausgestaltet:

 

Zunächst werden die betroffenen Gebiete ermittelt, in Kartenform dargestellt und vorläufig gesichert (§ 76 Abs. 3 WHG). Sodann ist die Öffentlichkeit über die vorgesehene Festsetzung von Überschwemmungsgebieten zu informieren und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 76 Abs. 4 Satz 1 WHG). Im Anschluss hieran werden die Überschwemmungsgebiete durch Rechtsverordnung förmlich festgesetzt. In NRW werden die Überschwemmungsgebiete von den Bezirksregierungen durch ordnungsbehördliche Verordnung festgesetzt.

 

Die Bezirksregierung Düsseldorf beabsichtigt, die Überschwemmungsgebiete der Itter von km 0,1 bis km 18,7 sowie der südlichen Düssel/ ungeteilten Düssel von km 0,4 bis km 34,4 und ihrer Nebengewässer (in Hilden: Hoxbach) durch ordnungsbehördliche Verordnung festzusetzen. Mit Schreiben vom 11.02.2014 wurde die Stadt Hilden aufgefordert, zu den geplanten Verordnungen bis zum 13.05.2014 Stellung zu nehmen.

 

Wie eingangs erläutert, sind die Flächen an Gewässern zu ermitteln und auszuweisen, auf denen statistisch mindestens einmal in 100 Jahren mit einem Hochwasser zu rechnen ist. Hochwasser ist ein natürliches Ereignis, welches z.B. durch starke Regenfälle entsteht und zu einer Überflutung der anliegenden Flächen führt. Die Ermittlung der als Überschwemmungsgebiet ausgewiesenen Flächen, die im HQ 100-Fall überflutet werden, erfolgte im Auftrag der Bezirksregierung Düsseldorf durch Gutachter aufgrund naturwissenschaftlich-technischer Daten.

 

Die Ausweisung der Überschwemmungsgebiete dient vor allem der Verbesserung der Hochwasservorsorge und der Information der betroffenen Anlieger. Sie soll eine Einschätzung der eigenen Gefährdung und die Vorbereitung geeigneter privater und öffentlicher Schutzvorkehrungen ermöglichen. Bauliche Maßnahmen sind mit der Ausweisung der Überschwemmungsgebiete nicht verbunden.

 

In vorläufig gesicherten und in festgesetzten Überschwemmungsgebieten gelten die Schutzbestimmungen der §§ 78 WHG, 113 LWG, die eine Verschärfung der bestehenden Hochwassergefahr und eine Vergrößerung der zu erwartenden Schadenssituation verhindern sollen. Unter anderem besteht für vorläufig gesicherte und endgültig festgesetzte Überschwemmungsgebiete nach § 78 Abs. 1 und 6 WHG ein Planungs- und Bauverbot. Danach ist die Ausweisung neuer Baugebiete in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem BauGB (mit Ausnahme von Bauleitplänen für Häfen und Werften) sowie die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB in den betroffenen Gebieten grundsätzlich untersagt.

 

Die Erteilung einer Ausnahme von den Planungsverboten in den Überschwemmungsgebieten setzt nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 WHG u.a. voraus, dass die Gemeinde geltend machen kann, dass keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können. Diesen Nachweis wird eine planende Gemeinde – so auch die Stadt Hilden – kaum führen können.

 

In den Anlagen 2a bis c (Itter) sowie 4a bis b (Hoxbach) sind Verkleinerungen der Karten beigefügt, in die die Ergebnisse der Berechnungen eingetragen wurden. Die in den Karten hellblau gekennzeichneten Flächen außerhalb der eigentlichen Gewässer sollen zu Überschwemmungsgebieten festgesetzt werden.

 

Aus Sicht der Stadtverwaltung schränken die geplanten Überschwemmungsgebiete der Itter und des Hoxbaches die im Flächennutzungsplan dargestellte geplante Siedlungsentwicklung grundsätzlich nicht ein. Nur im Bereich Schalbruch sollte die Festsetzung auf das im Generalentwässerungsplan vorgesehenen geplante Regenrückhalte- und -überlaufbecken beschränkt werden.

 

Zu den betroffenen Flächen im Stadtgebiet Hildens schlägt die Stadtverwaltung im einzelnen folgende Anmerkungen vor:

 

Itter (beginnend von Osten):

-         Fläche östl. Schönholz

Diese Fläche wird seit über 30 Jahren überwiegend als Hochwasserrückhaltebecken Trotzhilden durch den BRW genutzt. Es bestehen keine Bedenken zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes.

 

-         Fläche westl. Schönholz

U.a. über das Flurstück 1566 verläuft ein städt. Regenwasserkanal mit Einleitung in die Itter. Im Zusammenhang mit der Aufstellung des Generalentwässerungsplanung, den Anforderungen an die Niederschlagswasserbeseitigung im Trennverfahren und der Wasserrahmenrichtlinie müssen Maßnahmen getroffen werden, um die Einleitungsmengen in Gewässer zu reduzieren.

Die hier ausgewiesenen Flächen eignen sich sowohl für Regenrückhaltemaßnahmen im Regenwasserkanalnetz als auch für Renaturierungsmaßnahmen im / am Gewässer. Beides würde jedoch den Regelungen des § 78 WHG und des § 113 LWG nicht widersprechen. Wenn diese Einschätzung von der Bezirksregierung geteilt wird, bestehen keine Bedenken zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes.

 

-         Fläche östl. der BAB 3

Es bestehen keine Bedenken zur Festsetzung des Ãœberschwemmungsgebietes.

 

-         Fläche westl. der BAB 3

Hier ist unmittelbar an der Fuchsbergstraße die Sanierung der Einleitungsstelle DE-19-I aus dem städt. RW-Kanalnetz geplant. Hier könnten möglicherweise geringfüge Höhenanpassungen im Gelände unmittelbar an der Itter erforderlich werden, die durch die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes nicht verhindert werden dürfen. Unter dieser Voraussetzung bestehen keine Bedenken zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes.

 

-         Flächen entlang der Itter im Bereich der Innenstadt (Nové-MÄ›sto-Platz und– Schwanenstraße)

Der Gewässerquerschnitt der Itter ist für ein Hochwasserabfluss auf Grundlage eines 100-jähriges Regenereignis ausgelegt. Es wird davon ausgegangen, dass die hier ausgewiesenen Flächen, die die Böschungsoberkante der Itter geringfügig überschreiten, sich auf Grund von Messungenauigkeiten ergeben haben.

Die benachbarten Flächen sind bereits bebaut (Nové-Město-Platz) oder liegen im Bereich eines rechtsverbindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (Schwanenstr.). Der Durchführungsvertrag ist rechtsverbindlich, die Baugenehmigungen für die Vorhaben werden im Mai 2014 erteilt. Es wird angeregt, die Flächen aus der Darstellung der Überschwemmungsgebiets zu löschen, die die Böschungsoberkante der Itter überschreiten.

 

-         Flächen an der Stadtgrenze zu Düsseldorf

Es bestehen keine Bedenken zur Festsetzung des Ãœberschwemmungsgebietes.

 

Hoxbach (beginnend von Osten):

-         Fläche östl. Hochdahler Str. – Verwaltungsschule

Diese Fläche wird als Hochwasserrückhaltebecken/ Teich genutzt. Es bestehen keine Bedenken zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes.

 

-         Fläche nördl. Schalbruch

Im Zusammenhang mit der Aufstellung des Generalentwässerungsplanung, den Anforderungen an die Niederschlagswasserbeseitigung im Trennverfahren und der Wasserrahmenrichtlinie müssen Maßnahmen getroffen werden, um die Einleitungsmengen in Gewässer zu reduzieren.

Die Flächen zwischen der Straße Schalbruch und südlich des Flurstücks Gemarkung Hilden Flur 32 Flurstück 25 sind im Flächennutzungsplan der Stadt Hilden als Grünfläche dargestellt und eignen sich sowohl für Regenrückhaltemaßnahmen im Regenwasserkanalnetz als auch für Renaturierungsmaßnahmen im / am Gewässer. Beides würde jedoch den Regelungen des § 78 WHG und des § 113 LWG nicht widersprechen. Die betroffene Fläche ist zumindest bis zum landwirtschaftlichen Weg zwischen Meide und Schalbruch als Regenrückhaltebecken vorgesehen.

Die Flächen nördlich des Flurstücks Gemarkung Hilden Flur 32 Flurstück 25 sind im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt. In der Gefahrenkarte zum HQ 100 wird dargestellt, dass die hier betroffenen Flächen tlw. nicht und wenn nur mit einer Wassertiefe von 0 bis 0,5 m überflutet werden könnte.

Hier ist das festzusetzende Überschwemmungsgebiet auf die im Flächennutzungsplan als Grünfläche dargestellte Fläche zwischen Schalbruch und der südlichen Grenze des genannten Flurstücks 25 zu begrenzen, um im Zuge des Baus des Regenrückhalte- und/oder -überlaufbeckens das Gelände so modellieren zu können, dass zwar kein Retentionsraum / Wasserrückhaltevolumen verloren geht, aber die in Hilden sehr knappe Siedlungsflächenreserve nicht unnötig eingeschränkt wird.

 

-         Fläche westl. des Westringes

Im Zusammenhang mit der Aufstellung des Generalentwässerungsplanung, den Anforderungen an die Niederschlagswasserbeseitigung im Trennverfahren und der Wasserrahmenrichtlinie müssen Maßnahmen getroffen werden, um die Einleitungsmengen in Gewässer zu reduzieren.

Die hier ausgewiesenen Flächen eignen sich sowohl für Regenrückhaltemaßnahmen im Regenwasserkanalnetz, als auch für Renaturierungsmaßnahmen im / am Gewässer. Beides würde jedoch den Regelungen des § 78 WHG und des § 113 LWG nicht widersprechen. Die betroffene Fläche wird teilweise seit den 1990-iger Jahren als Regenrückhaltebecken genutzt. Auch die Fläche westlich wurden im letzten Jahr von der Stadt Hilden erworben, um dort zukünftig ebenfalls ein Regenrückhalte- und/oder -überlaufbecken zu errichten.
Wenn diese Projekte durch die geplante Festsetzung nicht behindert werden, bestehen keine Bedenken zur Festsetzung des Ãœberschwemmungsgebietes.

 

-         Fläche westlich „Im Hock“

Die betroffene Fläche wird seit den 1990-iger Jahren als Regenrückhaltebecken genutzt.
Es bestehen keine Bedenken zur Festsetzung des Ãœberschwemmungsgebietes.

 


Parallel zur Behördenbeteiligung der Stadt Hilden wurden die Entwürfe der Verordnungen im Auftrag der Bezirksregierung in der Zeit vom 04.03.2014 bis zum 04.04.2014 im Planungs- und Vermessungsamt öffentlich ausgelegt. Auf die öffentliche Auslegung wurde im Amtsblatt am 24.02.2014 hingewiesen. Die nicht in Hilden wohnenden aus Sicht der Stadtverwaltung betroffenen Grundstückseigentümer wurden mit Schreiben vom 24.02.2014 auf die Auslegung hingewiesen.

 

Die Stadtverwaltung hat nur Kenntnis von zwei Anregungen zu den Überschwemmungsgebieten der Itter – von einem Vertreter einer Erbengemeinschaft für betroffene Grundstücke im Bereich Kalstert sowie von den Betreibern des Gewerbeparks Süd an der Hofstraße.

 

Zu den Überschwemmungsgebieten des Hoxbaches hat der Vertreter des Eigentümers der Schule für öffentlichen Verwaltung an der Hochdahler Str. ablehnend Stellung genommen, soweit das Überschwemmungsgebiet die heutige Gewässergrenzen – insbesondere des Teiches – überschreiten sollte. Ein weiterer Grundstückseigentümer hat mitgeteilt, dass er keine Bedenken habe. Alle bei der Stadt eingegangenen Schreiben wurden an die Bezirksregierung weitergeleitet.

 

Die Stadtverwaltung empfiehlt daher, die oben aufgeführten Anmerkungen als Stellungnahme der Bezirksregierung zu übersenden.

 

Hinweise:

  • Auch für den Garather Mühlenbach wurde die Berechnung der HQ 100-Ãœberschwemmungsgebiete durchgeführt.
  • Aufgrund von Hinweisen des BRW und des Kreises als Untere Wasserbehörde im Rahmen einer informellen Vorabbeteiligung der Behörden sind Zweifel aufgekommen, ob die Ergebnisse richtig sind. Deshalb hat bzw. wird die Bezirksregierung die Berechnungen zum Garather Mühlenbach überprüfen lassen. Erst anschließend wird das Verfahren zur Festsetzung der Ãœberschwemmungsgebiete dieses Baches durchgeführt.
  • Aufgrund der von der Bezirksregierung vorgegebenen Bearbeitungsfrist und den Sitzungsterminen ist eine Vorberatung der Sitzungsvorlage im Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz nicht möglich. Da von der geplanten Festsetzung der Ãœberschwemmungsgebiete keine neuen „besondere Umweltauswirkungen zu erwarten sind“, ist eine Vorberatung im Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz auch nicht erforderlich.

 

Gemäß § 6 Abs. 4 Ziffer 4 im Abschnitt ´Stadtentwicklungsausschuss´ der Zuständigkeitsordnung ist die abschließende Entscheidung über die „Stellungnahme der Stadt bei anderen behördlichen Verfahren“ auf den Stadtentwicklungsausschuss übertragen.

 

In Vertretung

gez. Norbert Danscheidt

1. Beigeordneter