hier: 1. Abhandlung der Anregungen aus der Offenlage
2. Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
„Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss
1.
die
vorgebrachten Anregungen aus der Offenlage wie folgt abzuhandeln:
Schreiben
des B.U.N.D. Ortsgruppe Hilden, vom 17.09.2004
Zu Punkt 1: Der Verfasser des
Schreibens verweist auf die Tabelle 42, Seite 129 des Siedlungs-
dichtegutachtens,
wonach der Bereich der Beethovenstraße dort nicht aufgeführt ist.
Bei
aufmerksamer Betrachtung und Interpretation dieser Tabelle und der dazugehörigen
Grafik fällt auf, dass die dort aufgeführten Bereiche mit deren
Bevölkerungsdichten exemplarisch zu werten sind, es sich somit um
charakteristische Quartiere handelt.
In diesem
Zusammenhang wird in dem Schreiben auch auf die Tabelle 41, Seite 125
verwiesen, wonach die Nordstadt und da gehört die Beethovenstraße ohne Zweifel
durchaus zu, mit 100 Einwohner/ha die höchste Bevölkerungsdichte hat.
Jedoch werden
in Plan 11, Seite 126, die einzelnen Stadtteile noch mal differenziert
betrachtet. Demnach ergibt sich für den Bereich der Beethovenstraße eine
Bevölkerungsdichte von 61-80 Einwohner/ha. Er liegt lt. Siedlungsdichtegutchtensomit
tatsächlich im durchschnittlichen Bereich.
Die Anregungen
werden daher als nicht zutreffend zurückgewiesen.
Zu Punkt 2: Der Anregung wird
stattgegeben. Die fehlenden Bäume wurden nachträglich in die Grundlage des als
Satzung zu beschließenden Bebauungsplans eingezeichnet.
Zu Punkt 3: Die unter Punkt 3
als Anregung aufgeführten Ausführungen beziehen sich nicht auf Inhalte des Bebauungsplanes und werden daher
lediglich zur Kenntnis genommen.
1.2 Schreiben
des Kreises Mettmann, der Landrat, vom 25.08.2004
Hier:
Untere Wasserbehörde
Da
die zurzeit noch bestehende parallele Ausrichtung der Stellplätze 28 und 29 zum
Biesenbach bereits im Offenlageplan so geändert wurde, das eine Reduzierung an
versiegelter Fläche erfolgt und die neuen Stellplätze in offenporigem Belag
ausgeführt werden, wird die Anregung
zurückgewiesen. Darüber hinaus ist anzumerken, dass seitens des Bergisch
Rheinischen Wasserverbandes keine Anregungen diesbezüglich eingereicht wurden.
Hier:
Aus planungsrechtlicher Sicht
Im Schreiben des Kreises Mettmann ( im
Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange) vom
25.02.2004 wurde festgestellt, dass die Planungsmaßnahme für den Bebauungsplan
Nr. 32 A, 7. Änderung, den derzeitigen Festsetzungen des Flächennutzungsplanes
entspricht und somit die Bebauungsplanänderung aus den Darstellungen des
wirksamen Flächennutzungsplanes entwickelt werden können.
Die im Schreiben vom 25.08.2004
formulierte Anregung, dass die Anregungen aus der ersten Beteiligung nur zum
Teil eingearbeitet wurden, bezieht sich nach telefonischer Rücksprache auf die
nicht vollständige Verlegung der Stellplätze Nr. 28 und 29.
Da
dies wie oben bereits beschrieben im Plan zu Gunsten des Böschungsbereiches geändert
wurde, wird die Anregung zurückgewiesen.
1.3 Anregung
der Eheleute Kempkes vom 20.07.2004
Die Eheleute regen die Verlegung der Stellplätze 20-24 und der
Müllcontainer an.
Dieser Anregung wird entsprochen, sie werde in den als Satzung zu
beschließenden Bebauungsplan eingearbeitet.
1.4 Anregung des Eigentümerbeirates
Johann-Strauß-Weg 2 vom 14.09.2004
Im Schreiben der Eigentümergemeinschaft
werden Argumente gegen die Aufstockung der Häuser Beethovenstraße 50 –
64 genannt, die bereits während der Bürgeranhörung zum Thema gemacht wurden.
Bodenversiegelung
durch Parkplätze und Mülltonnenstellflächen:
Die vorhandenen
Stellplätze werden neu geordnet und es ist vereinzelt erforderlich, dass
nördlich der Wohnhäuser teilweise in die vorhandenen Grünbereiche eingegriffen
werden muss. Allerdings bleiben die nach Süden ausgerichteten rückwärtigen und
begrünten Bereiche unterhalb der Balkone davon unberührt, so dass die
Wohnqualität nicht beeinträchtigt wird.
Insgesamt werden alle 16 neuen
Stellplätze auf dem Grundstück nachgewiesen und somit kommt der Eigentümer
seiner Verpflichtung des Stellplatznachweises für die zu schaffendenden Wohnungen
im DG entsprechend der Landesbauordnung nach.
Außerdem wird durch die
Bebauungsplanänderung die bisher mögliche überbaubare Fläche reduziert und
somit das Verhältnis zwischen Grünfläche und Baufläche weiterhin gewährleistet.
Die Notwendigkeit von
Flächen für Müllcontainer ist unumstritten. Die Anregung, die Bodenversiegelung
durch die Nicht-Bereitstellung dieser Flächen zu begrenzen, wird zurückgewiesen.
Allgemein schlechte Parkplatzsituation:
Die Verwaltung hat
bereits vor der Bürgeranhörung zu verschiedenen Tages- und auch Nachtzeiten
Ortsbesichtigungen durchgeführt und konnte feststellen, dass jedes Mal freie
Parkplätze vorhanden waren. Dies betrifft insbesondere den Johann-Strauß-Weg
als auch die straßenbegleitenden Parkplätze entlang der Beethovenstraße.
Dass die Anwohner des
Johann-Strauß-Weges durch 5 neue Stellplätze für die Häuser Beethovenstraße 58
– 64 und 8 zusätzliche Wohneinheiten die momentane Parkplatzsituation als
„gefährdet“ ansehen, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere wenn man bedenkt,
dass die Gebäude Johann-Strauß-Weg 2-6 in den 80er Jahren errichtet wurden und
davon auszugehen ist, dass je Wohnung ein Stellplatz in der Tiefgarage
nachgewiesen wurde.
Erhöhtes Verkehrsaufkommen
und erhöhtes Unfallrisiko und angehobener Lärmpegel:
Wie bereits zuvor erwähnt,
handelt es sich um 5 neue Stellplätze und 8 neue Wohnungen, die zusätzlich
geschaffen werden und die vom Johann-Strauß-Weg angefahren werden. Die anderen
Stellplätze und Wohneinheiten, die im Rahmen des Bebauungsplanes geschaffen
werden, werden von der Lortzingstraße angefahren. Das relativiert die vorgebrachten
Bedenken der Eigentümer. Hier mit erhöhtem Verkehrsaufkommen, Unfallrisiko und
Lärmpegel zu argumentieren, ist nicht
nachvollziehbar, da bereits heute 15-17 Stellplätze angefahren werden.
Es gibt in Hilden eine
übergroße Anzahl an Straßen, die wesentlich stärker frequentiert werden und die
Einmündung Beethovenstraße/Johann-Strauß-Weg stellt auch keinen Unfallschwerpunkt
dar.
Verminderung des Tageslichteinfalls:
Aufgrund der
geografischen Ausrichtung des Hauses Beethovenstraße 64 ist selbst nach einer
Aufstockung des Daches in Form eines Satteldaches nicht mit einer übermäßigen
und beeinträchtigenden Verschattung des Gebäudes Johann-Strauß-Weg 4 zu
rechnen, wie von den Eigentümern erwartet wird.
Anhand der beigefügten
3-D-Darstellungen wird dies noch mal verdeutlicht. Die Pläne zeigen den
Schattenwurf des betroffenen Gebäudes der Beethovenstraße auf das Gebäude
Johann-Strauß-Weg zu unterschiedlichen Tages- und Jahreszeiten und mit
unterschiedlichen Dachformen.
Die Anregung, im Falle
eines positiven Satzungsbeschlusses die Satteldächer nur halbseitig auszubauen,
um den Tageslichteinfall nicht zu mindern, wird aus verschiedenen Gründen
zurückgewiesen:
1.
Die
Ausführung der Dächer obliegt der Entscheidung des Eigentümers.
2.
Eine
Beeinträchtigung des Tageslichteinfalls ist nicht zu erwarten.
3.
Das
Gebäude Beethovenstraße 64 in seiner Form zu belassen und alle anderen Gebäude
mit einem Satteldach zu versehen, ist städtebaulich unzumutbar.
4.
Auch
wenn der Rat der Stadt Hilden sich gegen eine Aufstockung in Form von Satteldächern
aussprechen würde, besteht nach derzeitigem Planungsrecht die Möglichkeit, auf
alle Gebäude ein Staffelgeschoss zu errichten. Somit würde sich an der Anzahl
der zusätzlichen Wohneinheiten und erforderlichen Stellplätze, so wie sie in
der 7. Änderung geplant sind, nichts ändern.
Die Anregungen werden zurückgewiesen.
1.5 Anregung
der Eheleute Schott vom 01.09.2004
In dem Schreiben wird
darauf hingewiesen, dass während der Bürgeranhörung „ein vielstimmiges Veto
gegen die Maßnahme eingelegt“ wurde.
Allerdings ist es auch
so, dass nicht nur während der Veranstaltung sich Bürger positiv über die
Aufstockung geäußert haben, sondern auch schriftlich im Rahmen der Offenlage.
Dies sind vorwiegend
Bürger bzw. Mieter, der betroffenen Gebäude der Beethovenstraße.
Da im Rahmen der
Aufstockung auch gleichzeitig Fahrstühle angebracht werden, die insbesondere
den älteren Mietern zugute kommen, kann nicht pauschal behauptet werden, dass
die geplante Maßnahme grundsätzlich von den Bürgern abgelehnt wird.
Wie in vielen
Bereichen treffen auch hier unterschiedliche Meinungen aufeinander, die sehr
weit auseinander liegen können, und es somit nicht jedem recht zu machen ist.
In diesem Fall ist auch nicht versucht worden die
geplante Aufstockung als „zwingend notwendige Wohnraumbeschaffungsmaßnahme“ zu
schmücken. Grundsätzlich ist es immer noch so, dass man mit seinem Eigentum im
Rahmen der Gesetze verfahren kann, wie man möchte. Im vorliegenden Fall ist es
das Baugesetzbuch, durch das der Rahmen für den Eigentümer gesetzt wird.
Es ist auch nicht
versucht worden, die Aufstockung vor geraumer Zeit „durch die Hintertür“
durchzupauken. Vielmehr war zunächst beabsichtigt, im Rahmen einer Befreiung
von den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes die Umwandlung von
Flachdächer in Satteldächer zu ermöglichen. Begründet wurde dies damit, dass
die Änderung der Dachform in diesem Bereich nicht isoliert stehen würde,
sondern durchaus als sukzessive städtebauliche Wandlung zu sehen sei, die auf
der gegenüberliegenden Straßenseite bereits begonnen habe.
Wie bereits erwähnt, treffen hier unterschiedliche
Meinungen aufeinander, eben auch, was die Dachform betrifft. Um eine
Bürgerbeteiligung und Diskussion über das Vorhaben zu ermöglichen, wurde von
der Stadt Hilden die Durchführung des Verfahrens zur Änderung des
Bebauungsplanes beschlossen.
Satteldächer als einen
„Fehlgriff in der Hildener Baulandschaft“ zu bezeichnen, würde die gesamte
städtebauliche Entwicklung und Architektur der letzten Jahrhunderte in Frage
stellen. Das Satteldach ist eine weit verbreitete und bewährte Form der Dachgestaltung
und auch in Hilden kein Fremdkörper.
Bezüglich der
vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der freien Sicht gen Westen wird darauf hingewiesen,
dass eine Aufstockung auch ohne Änderung des Bebauungsplanes möglich wäre. Dann
zwar in Form eines Staffelgeschosses mit Flachdach.
In dem Schreiben wird
u.a. kritisch bemerkt, dass die geplante Dachsanierung in Kombination mit einer Aufstockung in Form von
Satteldächern öffentlich gefördert würde, ohne das weiter auszuführen.
Nach Aussage des
zuständigen Architekten wird die gesamte Maßnahme frei finanziert und geht ganz
zu Lasten des Eigentümers.
Die Anregungen werden zurückgewiesen.
1.6 Schreiben
der MUT e.V. vom 17.09.2004
Die in dem Schreiben vorgebrachten Anregungen
stellen unter Punkt 1-3 das öffentliche Interesse der Bebauungsplanänderung in
Frage.
Durch den Aufstellungsbeschluss hat der Rat
das öffentliche Interesse zur Durchführung des Änderungsverfahrens ausreichend
festgestellt.
Daher werden die vorgebrachten
Anregungen unter Punkt 1-3 zurückgewiesen.
Der Anregung, die Dachform von Flachdach in
Satteldach zu ändern, wird entsprochen. Allerdings wird die Firsthöhe so
festgesetzt, dass eine Aufstockung soweit erfolgen kann, dass zusätzlicher
Wohnraum geschaffen werden kann, ohne dabei jedoch die bisher geltende
Geschoßzahl zu erhöhen.
Die Anregungen werden zurückgewiesen.
2.
die 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 A gemäß §§ 7 und
41 der Gemeindeordnung NW vom 14.07. 1994 (GV NW S. 666) in der zzt. gültigen
Fassung sowie des § 10 Baugesetzbuch (BauGB) vom 27. 08. 1997 (BGBI. S. 2141)
in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung unter Berücksichtigung der
stattgegebenen Anregungen als Satzung.
Das Plangebiet beinhaltet die Flurstücke
1169, 1443, 1444, 1439, 1176 sowie teilweise das Flurstück 1442 der Flur 7
Gemarkung Hilden.“
Dem
Satzungsbeschluss liegt die Entscheidungsbegründung vom 22.10.2004 zugrunde.
(G. Scheib)
Erläuterungen und Begründungen:
Der Rat der Stadt Hilden hat am 23.06.2003
die Offenlage des Bebauungsplanes Nr. 32 A, 7. Änderung beschlossen. Der Plan
lag vom 26.07.2004 bis einschließlich 17.09.2004 öffentlich aus.
Die während dieser Zeit eingegangenen
Anregungen wurden abgehandelt und die entsprechenden Änderungen wurden in den
als Satzung zu beschließenden Bebauungsplan eingearbeitet.
Insgesamt stellen die im Satzungsplan
getroffenen Änderungen das dem Offenlageplan zugrunde liegende städtebauliche
Konzept nicht in Frage, sondern stellen lediglich kleinere Korrekturen dar.
Daher kann der Plan ohne erneute Offenlage als Satzung beschlossen werden.
Nach Beschlussfassung kann die Bekanntgabe
umgehend erfolgen und die Bebauungsplanänderung damit Rechtskraft erlangen.
Günter Scheib