Beschlussvorschlag:
„Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach
Vorberatung durch den Haupt- u. Finanzausschuss:
Die in vollem Wortlaut vorliegende 10.
Nachtragssatzung zur Satzung über die Entsorgung der Grundstücksabwassereinrichtungen
in der Stadt Hilden vom 10.07.1991 (Anlage) wird hiermit mit der Maßgabe
beschlossen, dass in § 1 die mit der Sitzungsvorlage Nr. IV-66-010 Entsorgung
von Grundstücksentwässerungsanlagen, hier: Gebührenberechnung für 2005
beschlossenen und festgesetzten Gebührensätze zu übernehmen sind.“
Der Bürgermeister wird beauftragt, das
Weitere zu veranlassen.”
Günter Scheib
Erläuterungen und Begründungen:
Dieser Sitzungsvorlage ist als Anlage der
Entwurf der 10. Nachtragssatzung zur Satzung über die Entsorgung der Grundstücksabwassereinrichtungen
in der Stadt Hilden vom 10.07.1991 beigefügt.
In § 1 dieser 10. Nachtragssatzung sind die
Gebührensätze zu übernehmen, die der Rat aufgrund
der Sitzungsvorlage Nr. IV-66-010 Entsorgung
von Grundstücksentwässerungsanlagen,
hier: Gebührenberechnung für 2005 beschließt und festsetzt.
Die Verwaltung empfiehlt, die 10.
Nachtragssatzung in der vorliegenden Fassung mit vorstehender Maßgabe zu
beschließen.
Günter Scheib
10.
Nachtragssatzung vom zur
Satzung über die Entsorgung der Grundstücksabwassereinrichtungen in der Stadt
Hilden vom 10.07.1991
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, der §§ 51, 53 und 161 a des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) und der §§ 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAGNW), jeweils in den z.Z. gültigen Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am folgende 10. Nachtragssatzung zur Satzung über die Entsorgung der Grundstücksabwassereinrichtungen in der Stadt Hilden vom 10.07.1991 beschlossen:
§
1
Die Satzung über die Entsorgung der Grundstücksabwassereinrichtungen in der Stadt Hilden vom 10.07.1991 wird wie folgt geändert:
§ 10 erhält folgende Fassung:
(1) Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von Grundstücksabwassereinrichtungen beträgt
a) bei Kleinkläranlagen:
17,37 € |
je cbm abgefahrenen Anlageninhaltes |
b) bei Abwassergruben:
14,10 € |
je cbm abgefahrenen Anlageninhaltes. |
(2) Wird für die Entsorgung die Verlegung eines Schlauchs von mehr als 50 m Länge erforderlich, sind für jede angefangene 10 m € 15,53 zu zahlen.
(3)
Die Benutzungsgebühr beträgt für den Einsatz
a.) eines Spülwagens:
93,19 € |
je angefangene Stunde |
b.) eines Saugwagens
93,19 € |
je angefangene Stunde. |
§
2
Diese Nachtragssatzung tritt am 01.01.2005 in Kraft.
Finanzielle Auswirkungen |
Ja |
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Haushaltstelle: 7000
1103 |
Bezeichnung: |
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Kosten Folgekosten |
vorgesehen im |
Haushaltsjahr |
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Mittel stehen zur Verfügung |
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Finanzierung: |
Sichtvermerk Kämmerer |
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