Betreff
10. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Hilden (Friedhofsgebührensatzung) vom 20.06.1996
Vorlage
WP 04-09 SV 60/005
Aktenzeichen
60.1
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

„Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung durch den Haupt- und Finanzausschuss:

 

Die als Anlage in vollem Wortlaut vorliegende 10. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung für die Fried-höfe der Stadt Hilden - Friedhofsgebührensatzung - wird hiermit unter der Maßgabe beschlossen, dass in

§ 1 die mit der Sitzungsvorlage Nr. IV-68-004 Gebührenbedarfsberechnung für den UA 7500 - Friedhöfe - für das Haushaltsjahr 2005 beschlossenen und festgesetzten Gebührensätze zu übernehmen sind.“

 

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen.

 

 

 

 

 

Günter Scheib

 

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

 

Dieser Sitzungsvorlage ist der Entwurf der 10. Nachtragssatzung zur Friedhofsgebührensatzung beigefügt.

 

In § 1 der Nachtragssatzung sind die Gebührensätze zu übernehmen, die der Rat aufgrund der

SV Nr. IV-68-004 Gebührenbedarfsberechnung für den UA 7500 Friedhöfe - für das Haushaltsjahr

2005 beschließt und festsetzt.

 

Die Verwaltung regt an, die 10. Nachtragssatzung in der vorliegenden Fassung zu beschließen.

 

 

 

 

 

 

Günter Scheib

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10. Nachtragssatzung vom                    zur

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Hilden

      (Friedhofsgebührensatzung) vom 20.06.1996

 

 

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW), jeweils in den z.Z. gültigen Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am        folgende 10. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung vom 20.06.1996 für die Friedhöfe der Stadt Hilden (Friedhofsgebührensatzung) beschlossen:

 

 

 

§ 1

 

Die Gebührensatzung vom 20.06.1996 für die Friedhöfe der Stadt Hilden (Friedhofsgebührensatzung) wird wie folgt geändert:

 

Der gemäß § 1 Abs. 2 der Friedhofsgebührensatzung zu dieser Satzung gehörende Gebührentarif erhält folgende Fassung:

 

 

 

Gebührentarif zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Hilden vom 20.06.1996

 

 

 

 

Tarif-

stelle/Nr.

 

Gegenstand

 

Gebühr

_

 

 

Erwerb des Nutzungsrechts an Grabstellen

 

 

 

1.

 

Reihen- u. Wahlgräber

 

 

 

1.1

 

Reihengräber für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr - Kindergräber (15 Jahre Ruhezeit)

 

405,--

 

1.1.2

 

anonyme Reihengräber für Kinder bis zum vollendeten

5. Lebensjahr - Kindergräber (15 Jahre Ruhezeit)

 

405,--

 

 

1.2

 

 

Reihengräber für Personen über 5 Jahre (20 Jahre Ruhezeit)

 

524,--

 

1.2.2

 

anonyme Reihengräber für Personen über 5 Jahre

(20 Jahre Ruhezeit)

524,--

 

 

1.3

 

 

Wahlgräber - je Stelle –

(30 Jahre Nutzungsrecht)

 

 

1.604,--

 

1.4

 

Wahlgräber als Tiefengräber

(30 Jahre Nutzungsrecht)

 

2.242,--

 

1.5

 

Nachträgliche Herrichtung einer Wahlgrabstelle als Tiefengrab

 

Für jedes Jahr der Ruhefrist (aufgerundet auf volle Jahre) 1/60 der Gebühr nach Tarif-Nr. 1.4

 

 

 

 

2

 

Urnengräber

 

 

 

2.1.1

 

Urnenreihengräber (20 Jahre Ruhezeit)

 

510,--

 

2.1.2

 

anonyme Urnenreihengräber

 

510,--

 

2.2

 

Urnenwahlgräber (30 Jahre Nutzungsrecht)

 

1.584,--

 

3

 

Sonstige Erwerbskosten

 

 

 

3.1

 

Wiedererwerb

 

die jeweils volle Gebühr nach Tarifstelle 1

 

3.2

 

Verlängerung des Nutzungsrechts

 

Unter Beachtung der Ru­hezeit (§ 11 der Friedhofs­satzung) für jedes Jahr der Verlängerung (aufgerundet auf volle Jahre) 1/30 der Gebühr nach Tarif-Nr. 1.3 oder 1.4 oder 2.2

 

3.3

 

Hinzuerwerb einer Grabstelle gemäß § 15 Abs. 3 der Fried­hofssatzung

 

Unter Beachtung des Nut­zungsrechts an der bereits innehabenden Grabstelle für jedes Jahr der Nut­zungs dauer (aufgerundet auf volle Jahre) 1/30 der Gebühr nach Tarif-Nr. 1.3 oder 1.4 oder 2.2

 

3.4

 

Umschreibung des Nutzungsrechts

 

Neuregelung in der Tarif­stelle Sonstige Gebühren

 

4

 

Grabbereitung:

(Eingeschlossen sind Grabanfertigung, Grabausschmückung, Grabschließung und Kranzüberführung)

 

 

 

4.1

 

Reihengräber für Kinder bis zum vollend.5. Lebensjahr - Kindergräber -

 

84,--

 

4.1.1

 

Anonyme Reihengräber für Kinder bis zum vollend.5. Le­bensjahr - Kindergräber

 

84,--

 

4.2

 

Reihengräber für Personen über 5 Jahre

 

385,--

 

4.2.1

 

Anonyme Reihengräber für Personen über 5 Jahre

 

385,--

 

4.3

 

Wahlgräber für Kinder bis zum vollend.5. Lebensjahr - Kin­dergräber - auch bei Anfertigung eines Tiefengrabes

 

84,--

 

4.4

 

Wahlgräber für Personen über 5 Jahre

 

444,--

 

4.5

 

Wahlgräber für Personen über 5 Jahre als Tiefengrab

 

594,--

 

4.6

 

Urnen-Reihengräber

 

109,--

 

4.6.1

 

Anonyme Urnen-Reihengräber

 

109,--

 

4.7

 

Urnen-Wahlgräber

 

109,--

 

4.8

 

Für Aschebeisetzungen in für Erdbestattungen bestimmte Wahlgräber

 

109,--

 

 

 

 

 

4.10

 

Tieferlegung von Gebeinen bei nachträglicher Herrichtung einer Wahlgrabstätte als Tiefgrab

 

Gebühr nach Tarif-Nr. 5.2, 4.11 jeweils in voller Höhe und Gebühr nach Tarif-Nr.1.5

 

4.11

 

 

 

 

 

 

Zwei gleichzeitige Sargbeisetzungen in einem Tiefengrab

 

Gebühr nach Tarif-Nr. 4.5

 

 

 

 

 

5

 

Ausgrabungen / Umbettungen

 

 

 

5.1

 

Kinder bis zum vollend. 5. Lebensjahr vor Ablauf der Ruhe­zeit

 

637,--

 

5.2

 

Personen über 5 Jahre vor Ablauf der Ruhezeit

 

1.911,--

 

5.3

 

Kinder bis zum vollend. 5. Lebensjahr nach Ablauf der Ruhe­zeit

 

398,--

 

5.4

 

Personen über 5 Jahre nach Ablauf der Ruhezeit

 

409,--

 

5.5

 

Urnen

 

320,--

 

5.6

 

Wiederbeisetzung auf Friedhöfen der Stadt Hilden

In den Gebühren sind die Kosten für Gebeinsärge und für an Grabanlagen entstehende Schäden sowie Gestellung von Hilfskräften nicht enthalten.

 

Gebühr nach Tarif-St. 4

 

6

 

Gebühr für die Genehmigung von Grabmalen jeglicher Art

 

 

 

6.1

 

Reihengräber

stehende Grabmale (15 Jahre)

(incl. Standfestigkeitsprüfung)

stehende Grabmale (20 Jahre)

(incl. Standfestigkeitsprüfung)

liegende Grabmale

(ohne Standfestigkeitsprüfung)

 

 

41,--

 

46,--

 

26,--

 

6.2

 

Wahlgräber

stehende Grabmale

(incl. Standfestigkeitsprüfung)

liegende Grabmale

(ohne Standfestigkeitsprüfung)

 

 

56,--

 

26,--

 

6.3

 

Genehmigungen von Einfassungen im alten Teil des Stadt­friedhofes

 

15,--

 

7

 

Sonstige Gebühren

 

 

 

7.1

 

Umschreibung des Nutzungsrechts

 

17,--

 

7.2

 

entfällt

 

 

 

7.3

 

Genehmigung zum Befahren der Friedhöfe mit Privat - PKW

 

13,--

 

7.4

 

entfällt

 

 

 

7.5

 

Benutzung der Leichenzelle

 

86,--

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

               

 

 

 

 

 

               

 

7.6

 

entfällt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7.7

 

Annahme eines Sarges ohne Zellenbenutzung

 

ist mit Tarif-

Nr. 7.2 abgedeckt

 

7.8

 

Benutzung und Ausschmückung der Trauerhalle

 

406,--

 

 

8

 

Unterhaltung von Grabstellen

 

 

 

8.1

 

Unterhaltung anonymer Begräbnisstätten

 

 

 

8.1.1

 

Anonyme Reihengräber bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

(15 Jahre Ruhezeit)

 

199,--

 

8.1.2

 

Anonyme Reihengräber für Personen über 5 Jahre

(20 Jahre Ruhezeit)

 

265,--

 

8.1.3

 

Anonyme Urnenreihengräber (20 Jahre Ruhezeit)

 

133,-

 

8.2

 

Unterhaltung bei Rückgabe des Nutzungsrechtes bis zum Ablauf der Ruhefrist € / Jahr.

Die Jahresgebühr zu Ziffer 8.2.1, 8.2.2 und 8.2.3 kann bis zum Ablauf der Ruhefrist vom Nutzungsberechtigten abge­löst werden.

Der Betrag ist jeweils für das gesamte Jahr zu zahlen.

 

 

 

8.2.1

 

Wahlgrab - je Stelle

 

40,--

 

8.2.2

 

Reihengrab

 

33,--

 

8.2.3

 

Urnenreihengrab / Urnenwahlgrab

 

20,--

 

9.

 

Nicht im Gebührentarif aufgeführte Bestattungsleistungen

werden entsprechend dem Aufwand ( Stundendurchschnitts­wert ) berechnet.

 

 

 

10.

 

Eine darüberhinausgehende Gebührenerhebung nach Maßga­be der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Hilden in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

 

 

 

 

§ 2

 

       Diese Satzung tritt am 01.01.2005 in Kraft.

 


 

 


 

Finanzielle Auswirkungen

ja