Betreff
26. Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Stadt Hilden vom 28.10.1980
Vorlage
WP 04-09 SV 60/003
Aktenzeichen
60.1
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

" Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung durch den Haupt- u. Finanzausschuss:

 

Die in vollem Wortlaut vorliegende 26. Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 28.10.1980 (Anlage) wird hiermit unter der Maßgabe beschlossen, dass in § 2 die mit der Sitzungsvorlage

Nr. IV-68-003 - Gebührenbedarfsberechnung für den UA 6750 Straßenreinigung - für das Haushaltsjahr 2005 beschlossenen und festgesetzten Gebührensätze zu übernehmen sind.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen.“

 

 

 

 

 

 

Günter Scheib

 

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

 

Dieser Sitzungsvorlage ist der Entwurf der 26. Nachtragssatzung zur Straßenreinigungs- und Gebührensat­zung beigefügt.

 

In § 1  der 26. Nachtragssatzung sind die Gebührensätze zu übernehmen, die der Rat aufgrund der Sitzungsvorlage Nr. IV-68-003 Gebührenbedarfsberechnung für den UA 6750 Straßenreinigung - für das Haushaltsjahr 2005 beschließt und festsetzt.

 

Die Verwaltung regt an, wie vorgeschlagen zu beschließen.

 

 

 

 

Günter Scheib

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

26. Nachtragssatzung vom        zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren ( Straßenreinigungs- und Gebührensatzung ) vom 28.10.1980

 

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen, der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StReinGNW) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAGNW), jeweils in den zur Zeit gültigen Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am         folgende 26. Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren ( Straßenreinigungs- und Gebühren­satzung) vom 28.10.1980 beschlossen:

 

 

 

§ 1

 

 

Der § 6 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

 

 

(4)       Bei einmaliger wöchentlicher / 14-täglicher Reinigung der Fahrbahn, wobei Park- und

           Sicherheits­streifen nur 14-täglich gereinigt werden, beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter Grundstücks­seite (Abs. 1 - 3), wenn das Grundstück erschlossen wird durch eine Straße, die überwiegend

 

bei                        bei

wöchentl.             14-tägl.

Reinigung            Reinigung

 

a)      dem Fußgängerverkehr dient                             2,94 €                           

(Fußgängerzone)

 

b)      dem Anliegerverkehr dient                                                                        1,96 €

(Anliegerstraße)

 

c)      dem Verkehr innerhalb von Baugebieten                                                  1,76 €

oder innerhalb von im Zusammenhang

bebauten Ortsteilen dient

(Haupterschließungsstraße)

 

d)      dem durchgehenden innerörtlichen                                                          1,57 €

Verkehr dient

(Hauptverkehrsstraße)

 

e)      dem überörtlichen Durchgangsverkehr                                                     1,37 €

dient

(Hauptverkehrsstraße)

 

Wird eine Straße während des wöchentlichen oder 14-täglichen Reinigungsintervalles gemäß den Festlegungen des Straßenverzeichnisses mehrmals gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr entsprechend.

 

 

 

§ 2

 

Inkrafttreten

 

 

Die Nachtragssatzung tritt am 01.01.2005 in Kraft.

 


 

Finanzielle Auswirkungen

Ja

 

Haushaltstelle:

6750.1100                             

Bezeichnung:

Straßenreinigungsgebühren

Kosten                                   

 

Folgekosten                           

vorgesehen im

 

 

Haushaltsjahr

 

 

Mittel stehen zur Verfügung

Finanzierung:

Sichtvermerk Kämmerer