Beschlussvorschlag:
" Der Rat der Stadt Hilden beschließt
nach Vorberatung durch den Haupt- u. Finanzausschuss:
Die in vollem Wortlaut vorliegende 26.
Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom
28.10.1980 (Anlage) wird hiermit unter der Maßgabe beschlossen, dass in § 2 die
mit der Sitzungsvorlage
Nr. IV-68-003 - Gebührenbedarfsberechnung für
den UA 6750 Straßenreinigung - für das Haushaltsjahr 2005 beschlossenen und festgesetzten
Gebührensätze zu übernehmen sind.
Der Bürgermeister wird beauftragt, das
Weitere zu veranlassen.“
Günter Scheib
Erläuterungen und Begründungen:
Dieser Sitzungsvorlage ist der Entwurf der 26.
Nachtragssatzung zur Straßenreinigungs- und Gebührensatzung beigefügt.
In § 1
der 26. Nachtragssatzung sind die Gebührensätze zu übernehmen, die der
Rat aufgrund der Sitzungsvorlage Nr. IV-68-003 Gebührenbedarfsberechnung für
den UA 6750 Straßenreinigung - für das Haushaltsjahr 2005 beschließt und
festsetzt.
Die Verwaltung regt an, wie vorgeschlagen zu
beschließen.
Günter Scheib
26. Nachtragssatzung vom zur Satzung über die Straßenreinigung
und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren ( Straßenreinigungs- und Gebührensatzung
) vom 28.10.1980
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein - Westfalen, der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung
öffentlicher Straßen (StReinGNW) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (KAGNW), jeweils in den zur Zeit gültigen
Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am folgende 26. Nachtragssatzung zur
Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren ( Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom
28.10.1980 beschlossen:
§ 1
Der § 6 Abs. 4
erhält folgende Fassung:
(4) Bei
einmaliger wöchentlicher / 14-täglicher Reinigung der Fahrbahn, wobei Park- und
Sicherheitsstreifen
nur 14-täglich gereinigt werden, beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter
Grundstücksseite (Abs. 1 - 3), wenn das Grundstück erschlossen wird durch eine
Straße, die überwiegend
bei bei
wöchentl. 14-tägl.
Reinigung Reinigung
a) dem
Fußgängerverkehr dient 2,94
€
(Fußgängerzone)
b) dem
Anliegerverkehr dient 1,96 €
(Anliegerstraße)
c) dem
Verkehr innerhalb von Baugebieten 1,76 €
oder innerhalb von im Zusammenhang
bebauten Ortsteilen dient
(Haupterschließungsstraße)
d) dem
durchgehenden innerörtlichen 1,57 €
Verkehr dient
(Hauptverkehrsstraße)
e) dem
überörtlichen Durchgangsverkehr 1,37 €
dient
(Hauptverkehrsstraße)
Wird eine Straße während des wöchentlichen
oder 14-täglichen Reinigungsintervalles gemäß den Festlegungen des
Straßenverzeichnisses mehrmals gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr
entsprechend.
§ 2
Inkrafttreten
Die Nachtragssatzung tritt am 01.01.2005 in
Kraft.
Finanzielle
Auswirkungen |
Ja |
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Haushaltstelle: 6750.1100 |
Bezeichnung: Straßenreinigungsgebühren |
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Kosten Folgekosten |
vorgesehen im |
Haushaltsjahr |
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Mittel stehen zur
Verfügung |
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Finanzierung: |
Sichtvermerk
Kämmerer |
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