Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden
beschließt nach Vorberatung durch den Integrationsbeirat die der Sitzungsvorlage
als Anlage beigefügte Neufassung der Wahlordnung für den Integrationsrat.
Erläuterungen und Begründungen:
Der Landtag hat nach intensiven Beratungen
am 19. Dezember 2013 das „Gesetz zur Weiterentwicklung der politischen
Partizipation in den Gemeinden und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher
Vorschriften“ verabschiedet. Die Grundlagen für die Wahl der Integrationsräte
sind in § 27 der Gemeindeordnung (GO NRW) geregelt. Die Neufassung dieser Vorschrift
macht eine Änderung der Hildener Wahlordnung erforderlich.
Der § 27 GO NRW verweist auf eine Vielzahl
von Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG). Zur Vermeidung von
Doppelregelungen wurden entsprechende Vorschriften bei der Neufassung der
Wahlordnung für den Integrationsrat gestrichen. Damit wird zukünftig vermieden,
dass Gesetzesänderungen zu zwingenden Änderungen der Wahlordnung führen.
In Hilden leben nach dem maßgeblichen
Melderegister über 5.000 Ausländer/Ausländerinnen. Für die Wahl ist somit der
25.05.2014 gem. § 27 Abs. 2 GO NRW als Wahltag festgelegt.
Ein Ziel der geänderten Wahlordnung ist es,
die Wahl des Integrationsrates in den allgemeinen Stimmbezirken der
Kommunalwahl zu ermöglichen.
Die Änderungen im
Einzelnen:
§ 1    Allgemeine
Grundsätze
Zur Klarstellung wurde der Hinweis auf die
Kommunalwahlordnung (KwahlO) aufgenommen. Diese umfasst die Detailregelungen zu
den Vorschriften des KWahlG.
§ 2    Geltungsbereich
Redaktionelle Änderung
§ 4    Wahlorgane
– alte Fassung
Entfällt, da § 27 Abs. 11 GO NRW auf § 2
KWahlG (Wahlorgane) verweist.
§ 4    Wahlausschuss
(vorher § 5)
- Anpassung der Termine an die
Kommunalwahl.
- Streichung von Doppelregelungen,
Verweis von § 27 Abs. 11 GO NRW auf § 2 KWahlG
§ 6    Wahlvorsteher/Wahlvorsteherin
und Wahlvorstand – alte Fassung
Entfällt, da § 27 Abs. 11 GO NRW auf § 2
KWahlG (Wahlorgane) verweist.
§ 7    Wahlberechtigung
– alte Fassung
Entfällt, da abschließende Regelung in § 27
Abs. 3 GO NRW
§ 8    Wahlrechtsausschluss
– alte Fassung
Entfällt, da abschließende Regelung in § 27
Abs. 3 GO NRW
§ 9    Wählbarkeit
– alte Fassung
Entfällt, da in § 27 Abs. 5 GO NRW und in §
27 Abs. 11 GO NRW auf die abschließende Regelung durch § 13 KWahlG verwiesen
wird.
§ 5    Einreichung
von Wahlvorschlägen (vorher § 10)
- Redaktionelle Anpassungen bei der
Reihenfolge der Absätze. In Absatz 5 Angleichung der Reihenfolge der Merkmale
an das kommunale Wahlrecht.
- Angleichung der Termine an die
Kommunalwahl.
- Abs. 12: Schutz der persönlichen Daten
im Falle eines Sperrvermerkes gem. § 34 Abs. 6 des Meldegesetzes NRW.
- Die Möglichkeit zur Benennung von
Stellvertretern auf Listenwahlvorschlägen wurde in Abs. 6 entsprechend der
Bestimmungen des Kommunalwahlrechts geregelt.
- Für Einzelbewerber wird eine
Stellvertretung ausgeschlossen. Damit lehnt sich die Wahlordnung an bestehende
Bestimmungen des Kommunalwahlrechts an.
- In Abs. 8 wurde der zweite Satz
gestrichen, da dieser aus Erfahrung keine Relevanz für die Integrationsratswahl
hat.
§ 6    Stimmzettel
(vorher § 6)
Die Anzahl der zu nennenden Bewerber/innen
wurde in Angleichung an das allgemeine Wahlrecht von fünf auf drei reduziert.
§ 12  Wählerverzeichnis
– alte Fassung
Entfällt, da in § 27 Abs. 11 GO NRW auf die
§§ 9 ff KWahlG verwiesen wird.
§ 7    Wahltag
(vorher § 13)
Anpassung an die neue Rechtslage.
§ 14  Wählerverzeichnis
– alte Fassung
Entfällt, da in § 27 Abs. 11 GO NRW auf die §§ 9 ff KWahlG verwiesen
wird.
§ 8    Briefwahl (vorher §15)
Wegfall von Doppelregelungen, Verweis § 27
Abs. 11 GO NRW auf die §§ 26 ff KWahlG
Neue Regelung zur Auszählung der Briefwahl
an einem zentralen Ort.
§ 9    Auszählung der Stimmen
Für die Kommunalwahl 2014 ist Hilden in 22
Wahlbezirke, aufgeteilt in 32 Stimmbezirke, eingeteilt worden. Um eine Wahl des
Integrationsrates in den allgemeinen Stimmbezirken zu ermöglichen, wird zur
Wahrung des Wahlgeheimnisses ein zentraler Wahlvorstand zur Auszählung
gebildet. Damit wird vermieden, dass Wahlberechtigte zur Wahl zwei verschiedene
Wahllokale aufsuchen müssen. Diese Regelung ist durch die Öffnungsklausel in §
27 Abs. 11 GO NRW ermöglicht worden.
§ 10  Wahlniederschriften (vorher § 16)
Erforderliche Regelung für den zentralen
Wahlvorstand.
§ 11  Feststellung des vorläufigen Wahlergebnisses (vorher § 17)
Redaktionelle Änderung
§ 12  Feststellung des Wahlergebnisses und der Sitzverteilung (vorher § 18)
Redaktionelle Änderung: Wegfall der
Bezeichnung des mathematischen Verfahrens zur Berechnung der Sitze.
§ 19  Wahlprüfung
– alte Fassung
Entfällt, da in § 27 Abs. 11 GO NRW auf § 39
KWahlG verwiesen wird.
Die bisherige
Fassung und die Neufassung der Wahlordnung für den Integrationsrats sind der Sitzungsvorlage
als Synopse beigefügt.
Die
Wahlausschreibung und Aufforderung zur Einrechnung von Wahlvorschlägen wird
zeitnah nach Verabschiedung der Wahlordnung veröffentlicht.
In Vertretung
gez.Norbert Danscheidt
1. Beigeordneter