Betreff
Neufassung der Wahlordnung für den Integrationsrat
Vorlage
WP 09-14 SV 10/074
Aktenzeichen
10.4-he
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung durch den Integrationsbeirat die der Sitzungsvorlage als Anlage beigefügte Neufassung der Wahlordnung für den Integrationsrat.


 

Erläuterungen und Begründungen:

Der Landtag hat nach intensiven Beratungen am 19. Dezember 2013 das „Gesetz zur Weiterentwicklung der politischen Partizipation in den Gemeinden und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften“ verabschiedet. Die Grundlagen für die Wahl der Integrationsräte sind in § 27 der Gemeindeordnung (GO NRW) geregelt. Die Neufassung dieser Vorschrift macht eine Änderung der Hildener Wahlordnung erforderlich.

 

Der § 27 GO NRW verweist auf eine Vielzahl von Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG). Zur Vermeidung von Doppelregelungen wurden entsprechende Vorschriften bei der Neufassung der Wahlordnung für den Integrationsrat gestrichen. Damit wird zukünftig vermieden, dass Gesetzesänderungen zu zwingenden Änderungen der Wahlordnung führen.

 

In Hilden leben nach dem maßgeblichen Melderegister über 5.000 Ausländer/Ausländerinnen. Für die Wahl ist somit der 25.05.2014 gem. § 27 Abs. 2 GO NRW als Wahltag festgelegt.

 

Ein Ziel der geänderten Wahlordnung ist es, die Wahl des Integrationsrates in den allgemeinen Stimmbezirken der Kommunalwahl zu ermöglichen.

 

 

Die Änderungen im Einzelnen:

 

§ 1     Allgemeine Grundsätze

Zur Klarstellung wurde der Hinweis auf die Kommunalwahlordnung (KwahlO) aufgenommen. Diese umfasst die Detailregelungen zu den Vorschriften des KWahlG.

 

§ 2     Geltungsbereich

Redaktionelle Änderung

 

§ 4     Wahlorgane – alte Fassung

Entfällt, da § 27 Abs. 11 GO NRW auf § 2 KWahlG (Wahlorgane) verweist.

 

§ 4     Wahlausschuss (vorher § 5)

-  Anpassung der Termine an die Kommunalwahl.

-  Streichung von Doppelregelungen, Verweis von § 27 Abs. 11 GO NRW auf § 2 KWahlG

 

§ 6     Wahlvorsteher/Wahlvorsteherin und Wahlvorstand – alte Fassung

Entfällt, da § 27 Abs. 11 GO NRW auf § 2 KWahlG (Wahlorgane) verweist.

 

§ 7     Wahlberechtigung – alte Fassung

Entfällt, da abschließende Regelung in § 27 Abs. 3 GO NRW

 

§ 8     Wahlrechtsausschluss – alte Fassung

Entfällt, da abschließende Regelung in § 27 Abs. 3 GO NRW

 

§ 9     Wählbarkeit – alte Fassung

Entfällt, da in § 27 Abs. 5 GO NRW und in § 27 Abs. 11 GO NRW auf die abschließende Regelung durch § 13 KWahlG verwiesen wird.

 

§ 5     Einreichung von Wahlvorschlägen (vorher § 10)

-  Redaktionelle Anpassungen bei der Reihenfolge der Absätze. In Absatz 5 Angleichung der Reihenfolge der Merkmale an das kommunale Wahlrecht.

-  Angleichung der Termine an die Kommunalwahl.

-  Abs. 12: Schutz der persönlichen Daten im Falle eines Sperrvermerkes gem. § 34 Abs. 6 des Meldegesetzes NRW.

 

-  Die Möglichkeit zur Benennung von Stellvertretern auf Listenwahlvorschlägen wurde in Abs. 6 entsprechend der Bestimmungen des Kommunalwahlrechts geregelt.

 

-  Für Einzelbewerber wird eine Stellvertretung ausgeschlossen. Damit lehnt sich die Wahlordnung an bestehende Bestimmungen des Kommunalwahlrechts an.

 

-  In Abs. 8 wurde der zweite Satz gestrichen, da dieser aus Erfahrung keine Relevanz für die Integrationsratswahl hat.

 

§ 6     Stimmzettel (vorher § 6)

Die Anzahl der zu nennenden Bewerber/innen wurde in Angleichung an das allgemeine Wahlrecht von fünf auf drei reduziert.

 

§ 12   Wählerverzeichnis – alte Fassung

Entfällt, da in § 27 Abs. 11 GO NRW auf die §§ 9 ff KWahlG verwiesen wird.

 

§ 7     Wahltag (vorher § 13)

Anpassung an die neue Rechtslage.

 

§ 14   Wählerverzeichnis – alte Fassung

Entfällt, da in § 27 Abs. 11 GO NRW auf die §§ 9 ff KWahlG verwiesen wird.

 

§ 8     Briefwahl (vorher §15)

Wegfall von Doppelregelungen, Verweis § 27 Abs. 11 GO NRW auf die §§ 26 ff KWahlG

 

Neue Regelung zur Auszählung der Briefwahl an einem zentralen Ort.

 

§ 9     Auszählung der Stimmen

Für die Kommunalwahl 2014 ist Hilden in 22 Wahlbezirke, aufgeteilt in 32 Stimmbezirke, eingeteilt worden. Um eine Wahl des Integrationsrates in den allgemeinen Stimmbezirken zu ermöglichen, wird zur Wahrung des Wahlgeheimnisses ein zentraler Wahlvorstand zur Auszählung gebildet. Damit wird vermieden, dass Wahlberechtigte zur Wahl zwei verschiedene Wahllokale aufsuchen müssen. Diese Regelung ist durch die Öffnungsklausel in § 27 Abs. 11 GO NRW ermöglicht worden.


 

§ 10   Wahlniederschriften (vorher § 16)

Erforderliche Regelung für den zentralen Wahlvorstand.

 

§ 11   Feststellung des vorläufigen Wahlergebnisses (vorher § 17)

Redaktionelle Änderung

 

§ 12   Feststellung des Wahlergebnisses und der Sitzverteilung (vorher § 18)

Redaktionelle Änderung: Wegfall der Bezeichnung des mathematischen Verfahrens zur Berechnung der Sitze.

 

§ 19   Wahlprüfung – alte Fassung

Entfällt, da in § 27 Abs. 11 GO NRW auf § 39 KWahlG verwiesen wird.

 

 

Die bisherige Fassung und die Neufassung der Wahlordnung für den Integrationsrats sind der Sitzungsvorlage als Synopse beigefügt.

 

Die Wahlausschreibung und Aufforderung zur Einrechnung von Wahlvorschlägen wird zeitnah nach Verabschiedung der Wahlordnung veröffentlicht.

 

 

In Vertretung

gez.Norbert Danscheidt

1. Beigeordneter