Beschlussvorschlag:
-entfällt-
Erläuterungen und Begründungen:
Das bisherige
Ratsmitglied Walter Corbat ist am 23. November 2013 verstorben.
I. Ersatzbestimmung
Die
Ersatzbestimmung für ein Ratsmitglied, das während einer Wahlperiode aus dem
Rat ausscheidet, regelt sich nach § 45 KWahlG NW und § 69 KWahlO.
Herr Walter Corbat
ist auf Grund des Kommunalwahlergebnisses vom 30. August 2009 als Bewerber der
CDU in den Rat berufen worden. Da für ihn und seinen Wahlbezirk nicht
ausdrücklich eine Ersatzperson benannt worden ist, bestimmt sich die Nachfolge
aus der Reihenfolge der Reserveliste der Partei, für die er bei der Wahl
aufgestellt war, mithin der CDU (§ 45 KWahlG).
Gleichzeitig
bleiben von der Reserveliste diejenigen Bewerber und Bewerberinnen außer Betracht,
die aus der Partei, für die sie bei der Wahl aufgestellt waren, ausgeschieden
oder in der gem. § 38 KWahlG vorgeschriebenen Form auf ihre Anwartschaft verzichtet
haben, oder gem. § 39 KWahlG die Voraussetzungen für die Wählbarkeit
nachträglich entfallen sind.
Nach der
Reihenfolge der Reserveliste kommt als nächster Bewerber in Betracht:
22.  Margarita
Wendland
       Walder
Str. 182
       40724
Hilden
       Geb.
1959
Frau Wendland hat
mir als Beauftragten des Wahlleiters gegenüber schriftlich auf die Annahme
ihres Mandates verzichtet.
Nach der
Reihenfolge der Reserveliste kommt als nächster Bewerber in Betracht:
23. Â Florian
Alexander Wallot
       Gerresheimer
Straße 225
       40721
Hilden
       Geb.
1979
Herr Wallot ist
lt. Auskunft des Einwohnermelderegisters 2011 nach Meckenheim verzogen.
Nach der
Reihenfolge der Reserveliste kommt als nächster Bewerber in Betracht:
24. Â Susanne
Schnatenberg
       Am
Kronengarten 11
       40721
Hilden
       Geb.
1968
Frau Schnatenberg
ist ausweislich der Bescheinigung des CDU-Stadtverbandes nicht mehr Mitglied
der CDU.
Nach der
Reihenfolge der Reserveliste kommt als nächster Bewerber in Betracht:
25. Â Ursula
Greve-Tegeler
       Meide
63
       40721
Hilden
       Geb.
1945
Die
Annahme-Erklärung liegt vor.
II. Einführung und Verpflichtung
Nach § 67 Abs. 3
GO NW werden die Ratsmitglieder vom Bürgermeister eingeführt und in feierlicher
Form zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben
verpflichtet.
Die
Verpflichtungsformel hat nach der Verwaltungsvorschrift zu § 32 Abs. 3 der GO
(altes Recht) folgenden Wortlaut:
“Ich verpflichte
mich, dass ich meine Aufgaben nach bestem Wissen und Können wahrnehme, das
Grundgesetz, die Verfassung des Landes und die Gesetze beachten und meine
Pflichten zum Wohle der Gemeinde erfüllen werde.â€
gez.
Horst Thiele