Betreff
Antrag der Stadtmarketing Hilden GmbH auf zusätzliche Verkaufsöffnungen an Sonntagen
Vorlage
WO 09-14 SV 32/025
Aktenzeichen
I/32
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt die von der Stadtmarketing Hilden GmbH am 06.12.2013 beantragten zusätzlichen Verkaufsöffnungen an Sonntagen in Hilden im Jahr 2014.


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Die Stadtmarketing Hilden GmbH hat den in der Anlage beigefügten Antrag auf zusätzliche Verkaufsöffnungen im Stadtgebiet Hilden für das Jahr 2014 gestellt.

 

1. Gesetzeslage

 

Bereits mit SV 32/023 „Verkaufsöffnungen für das Jahr 2013“ wurde darüber informiert, dass die Landesregierung in Nordrhein-Westfalen eine Novellierung des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) beabsichtige. Dieses Vorhaben hat die Landesregierung zwischenzeitlich auch mit dem am 24.04.2013 beschlossenen Gesetz zur Änderung des Ladenöffnungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen umgesetzt.

 

Im Hinblick auf sonn- und feiertägliche Verkaufsöffnungen wurde zum einen der sogenannte „Anlassbezug“ wieder in das Gesetz aufgenommen. Nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW  dürfen Verkaufsstellen „An jährlich höchstens 4 Sonn- oder Feiertagen…aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen…geöffnet sein.“

 

Zum anderen enthält das Gesetz wieder die Beteiligung der sogenannten „Bedenkenträger“. Nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW sind „Vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der Tage nach Abs. 1…die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören.“

 

2. Rechtliche Bewertung des Antrags

 

Für das Jahr 2014 hat die Stadtmarketing Hilden GmbH nachfolgende Verkaufsöffnungen an Sonntagen beantragt:

 

-    Verkaufsöffnungen im Stadtgebiet ohne Gewerbegebiet Ellerstr./Westring:

 

- 04.05.2014 mit Modenschau und Frühlingsfest in der Innenstadt

- 30.11.2014 mit Weihnachtsmarkt in der Innenstadt

 

-    Verkaufsöffnungen im gesamten Stadtgebiet (mit Gewerbegebiet Ellerstr./Westring):

 

- 21.09.2014 mit Autoschau in der Innenstadt

- 02.11.2014 mit Büchermarkt in der Innenstadt

 

-    Verkaufsöffnungen nur im Gewerbegebiet Ellerstr./Westring:

 

- 09.02.2014 mit Trödelmarkt auf dem FEGRO-Gelände

- 09.03.2014 mit Trödelmarkt auf dem FEGRO-Gelände

 

Die auch in den Vorjahren praktizierte Verkaufsöffnung in einem nur bestimmten Teil des Stadtgebietes (hier: Gewerbegebiet Ellerstr./Westring) ist auch nach der aktuellen Fassung des Ladenöffnungsgesetzes NRW weiterhin möglich. Der hierbei angeführte Anlassbezug „Trödelmarkt auf dem FEGRO-Gelände“ erfüllt auch die gesetzliche Anforderung der Durchführung eines „Marktes“. Die Tatsache, dass ein direkter örtlicher Bezug des Trödelmarktes zur der Verkaufsöffnung im Gewerbegebiet nicht vorhanden ist, stellt kein gesetzliches Ausschlusskriterium dar. Da das Stadtgebiet Hilden nicht in Stadtteile unterteilt ist, gilt hier ein Stadtgebiet, somit reicht das Stattfinden einer in § 6 Abs. 1 LÖG NRW genannten Veranstaltung im Stadtgebiet (egal wo) als Anlassbezug zur Durchführung einer sonntäglichen Verkaufsöffnung aus.

Auch bei den weiteren im Antrag angegebenen Veranstaltungen, wie Autoschau, Büchermarkt etc. handelt es sich um Anlassbezüge im Sinne des § 6 Abs. 1 LÖG NRW.

 

Die Stadtmarketing Hilden GmbH beantragt insgesamt sechs verkaufsoffene Sonntage im Jahr 2014. Da es sich bei der gesetzlich festgelegten Höchstzahl von 4 Verkaufsöffnungen um eine Beschränkung je Verkaufsstelle handelt, somit jede Verkaufsstelle im Stadtgebiet nur an vier Sonn- und Feiertagen geöffnet werden darf, steht der Antrag somit auch in diesem Punkt nicht im Widerspruch zu dieser Bestimmung.

 

Die Beteiligung der sog. „Bedenkenträger“ erfolgte mit Datum vom 26.11.2013. Die bis zur Erstellung dieser SV eingegangenen Stellungnahmen sind als Anlagen beigefügt.

 

Die IHK zu Düsseldorf äußert sich positiv zu den beantragten Verkaufsöffnungen. Die Gewerkschaft ver.di äußert hingegen grundsätzliche Bedenken auf „formalrechtlicher Ebene“ und im Hinblick auf den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelhandel.

 

Nach Bewertung durch die Verwaltung erfüllt vorliegender Antrag der Stadtmarketing Hilden GmbH die rechtlichen Voraussetzungen nach den Bestimmungen des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW).

 

 

gez. Horst Thiele

Bürgermeister