Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt die von der Stadtmarketing Hilden GmbH am 06.12.2013 beantragten
zusätzlichen Verkaufsöffnungen an Sonntagen in Hilden im Jahr 2014.
Erläuterungen und Begründungen:
Die Stadtmarketing Hilden GmbH hat den in der
Anlage beigefügten Antrag auf zusätzliche Verkaufsöffnungen im Stadtgebiet
Hilden für das Jahr 2014 gestellt.
1.
Gesetzeslage
Bereits mit SV 32/023 „Verkaufsöffnungen für
das Jahr 2013“ wurde darüber informiert, dass die Landesregierung in
Nordrhein-Westfalen eine Novellierung des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW)
beabsichtige. Dieses Vorhaben hat die Landesregierung zwischenzeitlich auch mit
dem am 24.04.2013 beschlossenen Gesetz zur Änderung des Ladenöffnungsgesetzes
in Nordrhein-Westfalen umgesetzt.
Im Hinblick auf sonn- und feiertägliche
Verkaufsöffnungen wurde zum einen der sogenannte „Anlassbezug“ wieder in das
Gesetz aufgenommen. Nach § 6 Abs. 1 LÖG NRWÂ
dürfen Verkaufsstellen „An
jährlich höchstens 4 Sonn- oder Feiertagen…aus Anlass von örtlichen Festen,
Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen…geöffnet sein.“
Zum anderen enthält das Gesetz wieder die
Beteiligung der sogenannten „Bedenkenträger“. Nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW sind
„Vor Erlass der Rechtsverordnung zur
Freigabe der Tage nach Abs. 1…die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und
Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und
die Handwerkskammer anzuhören.“
2. Rechtliche Bewertung des Antrags
Für das Jahr 2014 hat die Stadtmarketing
Hilden GmbH nachfolgende Verkaufsöffnungen an Sonntagen beantragt:
-   Verkaufsöffnungen im Stadtgebiet
ohne Gewerbegebiet
Ellerstr./Westring:
- 04.05.2014 mit Modenschau
und Frühlingsfest in der Innenstadt
- 30.11.2014 mit
Weihnachtsmarkt in der Innenstadt
Â
-   Verkaufsöffnungen im gesamten
Stadtgebiet (mit Gewerbegebiet
Ellerstr./Westring):
- 21.09.2014 mit Autoschau in
der Innenstadt
- 02.11.2014 mit Büchermarkt
in der Innenstadt
-   Verkaufsöffnungen
nur im Gewerbegebiet
Ellerstr./Westring:
- 09.02.2014 mit Trödelmarkt
auf dem FEGRO-Gelände
- 09.03.2014 mit Trödelmarkt
auf dem FEGRO-Gelände
Die
auch in den Vorjahren praktizierte Verkaufsöffnung in einem nur bestimmten Teil
des Stadtgebietes (hier: Gewerbegebiet Ellerstr./Westring) ist auch nach der
aktuellen Fassung des Ladenöffnungsgesetzes NRW weiterhin möglich. Der hierbei
angeführte Anlassbezug „Trödelmarkt auf dem FEGRO-Gelände“ erfüllt auch die gesetzliche
Anforderung der Durchführung eines „Marktes“. Die Tatsache, dass ein direkter
örtlicher Bezug des Trödelmarktes zur der Verkaufsöffnung im Gewerbegebiet
nicht vorhanden ist, stellt kein gesetzliches Ausschlusskriterium dar. Da das
Stadtgebiet Hilden nicht in Stadtteile unterteilt ist, gilt hier ein
Stadtgebiet, somit reicht das Stattfinden einer in § 6 Abs. 1 LÖG NRW
genannten Veranstaltung im Stadtgebiet (egal wo) als Anlassbezug zur
Durchführung einer sonntäglichen Verkaufsöffnung aus.
Auch
bei den weiteren im Antrag angegebenen Veranstaltungen, wie Autoschau,
Büchermarkt etc. handelt es sich um Anlassbezüge im Sinne des § 6 Abs. 1 LÖG
NRW.
Die
Stadtmarketing Hilden GmbH beantragt insgesamt sechs verkaufsoffene Sonntage im
Jahr 2014. Da es sich bei der gesetzlich festgelegten Höchstzahl von 4
Verkaufsöffnungen um eine Beschränkung je Verkaufsstelle handelt, somit
jede Verkaufsstelle im Stadtgebiet nur an vier Sonn- und Feiertagen geöffnet
werden darf, steht der Antrag somit auch in diesem Punkt nicht im Widerspruch
zu dieser Bestimmung.
Die
Beteiligung der sog. „Bedenkenträger“ erfolgte mit Datum vom 26.11.2013. Die
bis zur Erstellung dieser SV eingegangenen Stellungnahmen sind als Anlagen
beigefügt.
Die
IHK zu Düsseldorf äußert sich positiv zu den beantragten Verkaufsöffnungen. Die
Gewerkschaft ver.di äußert hingegen grundsätzliche Bedenken auf „formalrechtlicher
Ebene“ und im Hinblick auf den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im
Einzelhandel.
Nach
Bewertung durch die Verwaltung erfüllt vorliegender Antrag der Stadtmarketing
Hilden GmbH die rechtlichen Voraussetzungen nach den Bestimmungen des Ladenöffnungsgesetzes
(LÖG NRW).
gez.
Horst Thiele
Bürgermeister