Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden nimmt Kenntnis von der vorgelegten Gebührenbedarfsberechnung für die
Friedhöfe für das Jahr 2014 und beschließt die in vollem Wortlaut vorliegende 21.
Nachtrags-satzung zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Hilden
(Friedhofsgebührensatzung) vom 20.06.1996.
Der Bürgermeister
wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen.
Erläuterungen und Begründungen:
I.
Gebührenbedarfsberechnung 2014
Die
Gebührenbedarfsberechnung (GBB) für die Friedhöfe der Stadt Hilden ist nach dem
heute bekannten Zahlenmaterial aufgestellt.
Die Einzelansätze sind in der GBB erläutert.
1.        Urnenhain (Baumbestattungen)
Die im Jahr 2009 eingeführte Bestattungsart
„Urnenhain“ findet großen Zuspruch. Es besteht – wie bei Wahlgräbern – die
Möglichkeit, eine oder mehrere Grabstelle/n bereits zu Lebzeiten zu erwerben.
Die gleichbleibend große Nachfrage hat dazu geführt, dass zum Jahresanfang 2014
ein zweites Bestattungsfeld eröffnet wird. Die Arbeiten hierzu sind nahezu
abgeschlossen. Es sind insgesamt 328 neue Grabstellen für diese Bestattungsart
geschaffen worden.
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2.        Verwaltungskostenbeiträge
Ab 2014 gibt es keine
Verwaltungskostenbeiträge mehr. Eingeplant werden alle relevanten Internen
Leistungsverrechnungen. Â Â
3.        Ergebnisse
aus Vorjahren
Aus dem
Betriebskostenabschluss 2011 ist für 2014 eine anteilige Überdeckung in Höhe
von 23.660,- € zu berücksichtigen. Hinzu kommt eine anteilige Überdeckung in
Höhe von 30.385,- € aus dem Betriebskostenabschluss 2012.
II. Änderung der Gebührensatzung
1.        Gebührensätze
Dieser Sitzungsvorlage ist der Entwurf
der 21. Nachtragssatzung zur Friedhofsgebührensatzung beigefügt.
In § 1 der Nachtragssatzung sind die
Gebührensätze zu übernehmen, die der Rat aufgrund dieser SV beschließt und
festsetzt.
Anlagen:
Gebührenbedarfsberechnung für die
Friedhöfe der Stadt Hilden für das Haushaltsjahr 2014
In Vertretung
Norbert Danscheidt
1. Beigeordneter
21. Nachtragssatzung vom              zur Gebührensatzung für die
Friedhöfe der Stadt Hilden (Friedhofsgebührensatzung) vom 20.06.1996
Aufgrund von § 4 des
Bestattungsgesetzes NRW und § 7 Abs. 2 i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f
der Gemeindeordnung NRW in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt
Hilden in seiner Sitzung am                 folgende 21. Nachtragssatzung
für die Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Hilden beschlossen:
§ 1
Die
Gebührensatzung vom 20.06.1996 für die Friedhöfe der Stadt Hilden
(Friedhofsgebührensatzung) wird wie folgt geändert:
Der gemäß §
1 Abs. 2 der Friedhofsgebührensatzung zu dieser Satzung gehörende Gebührentarif
erhält folgende Fassung:
Gebührentarif zur Gebührensatzung für
die Friedhöfe der Stadt Hilden vom 20.06.1996
Tarif- stelle/Nr. |
Gegenstand |
Gebühr € |
Erwerb des Nutzungsrechts an
Grabstellen |
||
1 |
Reihen- u. Wahlgräber |
|
1.1 |
Reihengräber für Kinder bis zum
vollendeten 5. Lebensjahr - Kindergräber (15 Jahre Ruhezeit) |
417,- |
1.1.2 |
anonyme Reihengräber für Kinder bis
zum vollendeten 5. Lebensjahr - Kindergräber (15
Jahre Ruhezeit) |
417,- |
1.2 |
Reihengräber für Personen über 5
Jahre (20 Jahre Ruhezeit) |
544,- |
1.2.2 |
anonyme Reihengräber für Personen
über 5 Jahre (20 Jahre Ruhezeit) |
544,- |
1.3 |
Wahlgräber - je Stelle - (30 Jahre
Nutzungsrecht) |
1.704,- |
1.4 |
Wahlgräber als Tiefengräber (30
Jahre Nutzungsrecht) |
2.391,- |
1.5 |
Nachträgliche Herrichtung einer
Wahlgrabstelle als Tiefengrab |
für jedes Jahr der Ruhefrist
(aufgerundet auf volle Jahre) 1/60 der Gebühr nach Tarif-Nr. 1.4 |
1.6 |
Pflegefreie Reihengräber ab
vollendetem 5. Lebensjahr (20 Jahre Ruhezeit) |
860,- |
2 |
Urnengräber |
|
2.1.1 |
Urnenreihengräber (20 Jahre
Ruhezeit) |
530,- |
2.1.2 |
anonyme Urnenreihengräber (20 Jahre
Ruhezeit) |
530,- |
2.2 |
Urnenwahlgräber (30 Jahre
Nutzungsrecht) |
1.685,- |
2.3 |
Aschestreufeld (20 Jahre Ruhezeit) |
1.280,- |
2.4 |
Urnenhain (20 Jahre Ruhezeit) |
962,- |
2.5 |
Urnenhain (Erwerb zu Lebzeiten 30
Jahre) |
1.198,- |
3 |
Sonstige Erwerbskosten |
|
3.1 |
Wiedererwerb |
die jeweils volle Gebühr nach
Tarifstelle 1 |
3.2 |
Verlängerung des Nutzungsrechts |
Unter Beachtung der Ruhezeit (§ 10
der Friedhofssatzung) für jedes Jahr der Verlängerung (aufgerundet auf volle
Jahre) 1/30 der Gebühr nach Tarif-Nr. 1.3 oder 1.4, 2.2, 2.4 oder 2.5 |
3.3 |
Hinzuerwerb einer Grabstelle gemäß §
15 Abs. 3 der Friedhofssatzung |
Unter Beachtung des Nutzungsrechts
an der bereits innehabenden Grabstelle für jedes Jahr der Nutzungsdauer
(aufgerundet auf volle Jahre) 1/30 der Gebühr nach Tarif-Nr. 1.3 oder 1.4,
2.2, 2.4 oder 2.5 |
3.4 |
Umschreibung des Nutzungsrechts |
Neuregelung in der Tarifstelle
Sonstige Gebühren |
4 |
Grabbereitung: (Eingeschlossen sind
Grabanfertigung, Grabausschmückung, Grabschließung und Kranzüberführung) |
|
4.1 |
Reihengräber für Kinder bis zum
vollend.5. Lebensjahr - Kindergräber |
82,- |
4.1.1 |
Anonyme Reihengräber für Kinder bis
zum vollend.5. Lebensjahr - Kindergräber |
82,- |
4.2 |
Reihengräber für Personen über 5
Jahre |
418,- |
4.2.1 |
Anonyme Reihengräber für Personen über
5 Jahre |
418,- |
4.3 |
Wahlgräber für Kinder bis zum
vollend.5. Lebensjahr - Kindergräber - auch bei Anfertigung eines
Tiefengrabes |
82,- |
4.4 |
Wahlgräber für Personen über 5 Jahre |
484,- |
4.5 |
Wahlgräber für Personen über 5 Jahre
als Tiefengrab |
651,- |
4.6 |
Urnen-Reihengräber |
111,- |
4.6.1 |
Anonyme Urnen-Reihengräber |
111,- |
4.7 |
Urnen-Wahlgräber |
111,- |
4.7.1 |
Urnenhain |
111,- |
4.8 |
Für Aschebeisetzungen in für
Erdbestattungen bestimmte Wahlgräber |
111,- |
4.10 |
Tieferlegung von Gebeinen bei
nachträglicher Herrichtung einer Wahlgrabstätte als Tiefengrab |
Gebühr nach Tarif-Nr. 5.2, 4.11
jeweils in voller Höhe und Gebühr nach |
4.11 |
Zwei gleichzeitige Sargbeisetzungen
in einem Tiefengrab |
Gebühr nach Tarif-Nr. 4.5 |
5 |
Ausgrabungen / Umbettungen |
|
5.1 |
Kinder bis zum vollend. 5.
Lebensjahr vor Ablauf der Ruhezeit |
799,- |
5.2 |
Personen über 5 Jahre vor Ablauf der
Ruhezeit |
2.398,- |
5.3 |
Kinder bis zum vollend. 5.
Lebensjahr nach Ablauf der Ruhezeit |
500,- |
5.4 |
Personen über 5 Jahre nach Ablauf
der Ruhezeit |
513,- |
5.5 |
Urnen |
401,- |
5.6 |
Wiederbeisetzung auf Friedhöfen der
Stadt Hilden In den Gebühren sind die Kosten für
Gebeinsärge und für an Grabanlagen entstehende Schäden sowie Gestellung von
Hilfskräften nicht enthalten. |
Gebühr nach Tarif-St. 4 |
6 |
Gebühr für die Genehmigung von
Grabmalen jeglicher Art |
|
6.1 |
Reihengräber stehende Grabmale (15 Jahre) (incl. Standfestigkeitsprüfung) stehende Grabmale (20 Jahre) (incl. Standfestigkeitsprüfung) liegende Grabmale (ohne Standfestigkeitsprüfung) |
39,- 44,- 24,- |
6.2 |
Wahlgräber stehende Grabmale (incl. Standfestigkeitsprüfung) liegende Grabmale (ohne Standfestigkeitsprüfung) |
54,- 24,- |
6.3 |
Genehmigungen von Einfassungen im
alten Teil des Stadtfriedhofes |
15,- |
7 |
Sonstige Gebühren |
|
7.1 |
Umschreibung des Nutzungsrechts |
24,- |
7.2 |
Genehmigung zum Befahren der
Friedhöfe mit Privat - PKW |
24,- |
7.3 |
Benutzung der Leichenzelle |
86,- |
7.4 |
Benutzung und Ausschmückung der
Trauerhalle |
245,- |
7.5 |
Abräumen Wahlgrabstelle |
|
|
- 1. Stelle |
210,- |
|
- jede weitere Stelle |
105,- |
|
- Urnengräber |
70,- |
7.6 |
Abräumen Grabhügel |
132,- |
|
- Urnengräber |
44,- |
7.7 |
Sonderreinigung Leichenzelle |
181,- |
|
|
|
8 |
Unterhaltung von Grabstellen |
|
8.1 |
Unterhaltung anonymer
Begräbnisstätten |
|
8.1.1 |
Anonyme Reihengräber bis zum
vollendeten 5. Lebensjahr (15 Jahre Ruhezeit) |
250,- |
8.1.2 |
Anonyme Reihengräber für Personen
über 5 Jahre (20 Jahre Ruhezeit) |
333,- |
8.1.3 |
Anonyme Urnenreihengräber (20 Jahre
Ruhezeit) |
130,- |
8.2 |
Unterhaltung bei Rückgabe des
Nutzungsrechtes bis zum Ablauf der Ruhefrist € / Jahr. Die Jahresgebühr zu Ziffer 8.2.1,
8.2.2 und 8.2.3 kann bis zum Ablauf der Ruhefrist vom Nutzungsberechtigten
abgelöst werden. Der Betrag ist jeweils für das
gesamte Jahr zu zahlen. |
|
|
Wahlgrab - je Stelle |
50,- |
8.2.2 |
Reihengrab |
42,- |
8.2.3 |
Urnenreihengrab / Urnenwahlgrab |
25,- |
8.3 |
Pflegefreies Reihengrab |
500,- |
8.4 |
Aschestreufeld |
333,- |
8.5 |
Urnenhain (20 Jahre) |
500,- |
8.6 |
Urnenhain (30 Jahre) |
749,- |
9. |
Nicht im Gebührentarif aufgeführte
Bestattungsleistungen werden entsprechend dem Aufwand (Stundendurchschnittswert)
berechnet. |
|
10. |
Eine darüber hinausgehende
Gebührenerhebung nach Maßgabe der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Hilden
in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. |
|
§2
Diese Nachtragssatzung tritt am 1.
Januar 2014 in Kraft.
Horste Thiele
Finanzielle Auswirkungen Â
Finanzielle
Auswirkungen (ja/nein) |
Ja |
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Produktnummer
/ -bezeichnung |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Haushaltsjahr: |
2014 |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Die Mittel stehen in folgender Höhe zur
Verfügung: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Der Mehrbedarf besteht in folgender Höhe: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Die Deckung ist
gewährleistet durch: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen für den o. a. Zweck Mittel aus
entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung?
(ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
|||||
Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind
auf drei Jahre befristet. Die Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
|
||||||
Wurde die
Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft
– siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
|||||
Finanzierung: |
|||||||
Vermerk Kämmerer Gesehen Klausgrete |
|||||||