Betreff
8. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zu Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden vom 14.12.1995
Vorlage
WP 04-09 SV 60/006
Aktenzeichen
60.1
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

„Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung durch den Haupt- u. Finanzausschuss:

 

Die in vollem Wortlaut vorliegende 8. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungs-satzung der Stadt Hilden vom 14.12.1995 wird hiermit mit der Maßgabe beschlossen, dass in § 1 die mit der Sitzungsvorlage Nr. IV-68-005 Gebührenberechnung für den UA 7200 – Abfallbeseitigung - für das Haushaltsjahr 2005 beschlossenen und festgesetzten Gebührensätze zu übernehmen sind.“

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen.”

 

 

 

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

 

Dieser Sitzungsvorlage ist als Anlage der Entwurf der 8. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur

Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden vom 14.12.1995 beigefügt.

 

In § 1 dieser 8. Nachtragssatzung sind die Gebührensätze zu übernehmen, die der Rat aufgrund

der Sitzungsvorlage Nr. IV-68-005 Gebühren­berechnung für den UA 7200 - Abfallbeseitigung -

für das Haushaltsjahr 2005 beschließt und festsetzt.

 

Die Verwaltung empfiehlt, die 8. Nachtragssatzung in der vorliegenden Fassung mit vorstehender

Maßgabe zu beschließen.

 

 

 

 

 

 

Günter Scheib

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8. Nachtragssatzung vom

zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden vom 14.12.1995.

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) und der

§§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) in Verbindung mit der Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Hilden (Abfallentsorgungssatzung), jeweils in den z.Z. geltenden Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am     folgende 8. Nachtrags-

sat­zung zur Gebührensatzung vom 14.12.1995 zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden beschlossen:

 

§ 1

 

Die Gebührensatzung vom 14.12.1995 zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden in der z.Z. gültigen Fassung wird wie folgt geändert:

 

§ 4 erhält folgende Fassung:

 

(1)  Die Höhe der Abfallentsorgungsgebühr richtet sich nach der Zahl der Abfallbehälter und der Häufigkeit des Einsammelns und Beförderns.

 

Sie beträgt jährlich

 

 

a.

 

für jeden 40-l-Müllgroßbehälter

 

54,80 €

 

b.

 

für jeden 60-l-Müllgroßbehälter

82,20 €

 

c.

 

für jeden 80-l-Müllgroßbehälter

 

109,60 €

 

d.

 

für jeden 120-l-Müllgroßbehälter

164,40 €

 

e.

 

 für jeden 240-l-Müllgroßbehälter

328,80 €

 

f.

 

für jeden 660-l-Großraumabfallbehälter

904,20 €

 

g.

 

für jeden 770-l-Großraumabfallbehälter

 

1.054,90 €

 

h.

 

für jeden 1.100-l-Großraumabfallbehälter

 

1.507,00 €

 

i.

 

für jede 120-l-Biotonne

 

14,40 €

 

j.

 

für jede 240-l-Biotonne

 

28,80 €

 

bei 14-täglich einmaligem Einsammeln und Befördern.

 

 

Die Abfallentsorgungsgebühr beträgt jährlich

 

 

k.

 

für jeden 660-l-Großraumabfallbehälter

 

1.808,40 €

 

l.

 

für jeden 770-l-Großraumabfallbehälter

 

2.109,80 €

 

m.

 

für jeden 1.100-l-Großraumabfallbehälter

3.014,00 €

      

       bei wöchentlich einmaligem Einsammeln und Befördern.

 

(2) Für das Einsammeln und Befördern von Abfallsäcken beträgt die Gebühr je Abfallsack €     .

 

(3) Für den Tausch/Erwerb und die Lieferung von Müllgroßbehältern und Biotonnen werden folgende  Gebühren erhoben:

 

a.) Austausch von Müllgroßbehältern / Biotonnen auf dem städt. Bauhof:

 

 

je zu tauschendem Gefäß

5,00 €

 

b.) Lieferung/Abholung von Müllgroßbehältern / Biotonnen

an/vom anschlusspflichtigen Grundstück:                        

 

 

je zu tauschendem  Gefäß

 

 

 

10,00 €

 

 

c.) Erwerb von im Handel nicht erhältlichen Müllgroßbehältern in

gebrauchtem Zustand:

 

 

je Gefäß

 

   15,00 €

 

 

(4) Die Servicegebühr für die Dienstleistung des § 14 Abs. 7 der Abfallentsorgungssatzung

      beträgt:

 

 

a.)

 

bei wöchentlich einmaligem Einsammeln und Befördern

276,10 €

 

b.)

 

bei 14-täglich einmaligem Einsammeln und Befördern

138,05 €

 

 

Die Gebührenpflicht entsteht mit dem ersten des auf die erstmalige Inanspruchnahme der Serviceleistung folgenden Monats. Sie endet mit dem Ende des Monats, in dem die Inanspruchnahme der Serviceleistung des § 14 Abs. 7 der Abfallentsorgungssatzung schriftlich abgemeldet wird.

 

 

§ 2

 

                                  Diese Nachtragssatzung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

 


 

Finanzielle Auswirkungen

Ja

 

Haushaltstelle:

7200 1100                               

Bezeichnung:

Abfallentsorgungsgebühren

Kosten                                    

 

Folgekosten                             

vorgesehen im

 

 

Haushaltsjahr

 

 

Mittel stehen zur Verfügung

Finanzierung:    

Sichtvermerk Kämmerer