Beschlussvorschlag:
„Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach
Vorberatung durch den Haupt- u. Finanzausschuss:
Die in vollem Wortlaut vorliegende 8.
Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungs-satzung der Stadt
Hilden vom 14.12.1995 wird hiermit mit der Maßgabe beschlossen, dass in § 1 die
mit der Sitzungsvorlage Nr. IV-68-005 Gebührenberechnung für den UA 7200 –
Abfallbeseitigung - für das Haushaltsjahr 2005 beschlossenen und festgesetzten
Gebührensätze zu übernehmen sind.“
Der Bürgermeister wird beauftragt, das
Weitere zu veranlassen.”
Erläuterungen und Begründungen:
Dieser Sitzungsvorlage ist als Anlage der
Entwurf der 8. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur
Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden vom
14.12.1995 beigefügt.
In § 1 dieser 8. Nachtragssatzung sind die
Gebührensätze zu übernehmen, die der Rat aufgrund
der Sitzungsvorlage Nr. IV-68-005 Gebührenberechnung
für den UA 7200 - Abfallbeseitigung -
für das Haushaltsjahr 2005 beschließt und festsetzt.
Die Verwaltung empfiehlt, die 8.
Nachtragssatzung in der vorliegenden Fassung mit vorstehender
Maßgabe zu beschließen.
Günter Scheib
8. Nachtragssatzung vom
zur Gebührensatzung zur
Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden vom 14.12.1995.
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) und der
§§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) in Verbindung mit der Satzung über die
Abfallentsorgung der Stadt Hilden (Abfallentsorgungssatzung), jeweils in den
z.Z. geltenden Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am folgende 8. Nachtrags-
satzung zur Gebührensatzung vom 14.12.1995
zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden beschlossen:
§ 1
Die Gebührensatzung vom 14.12.1995 zur
Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden in der z.Z. gültigen Fassung wird wie
folgt geändert:
§ 4 erhält folgende Fassung:
(1) Die
Höhe der Abfallentsorgungsgebühr richtet sich nach der Zahl der Abfallbehälter
und der Häufigkeit des Einsammelns und Beförderns.
Sie beträgt jährlich
a. |
für jeden 40-l-Müllgroßbehälter |
54,80 € |
b. |
für jeden 60-l-Müllgroßbehälter |
82,20 € |
c. |
für jeden 80-l-Müllgroßbehälter |
109,60 € |
d. |
für jeden 120-l-Müllgroßbehälter |
164,40 € |
e. |
für
jeden 240-l-Müllgroßbehälter |
328,80 € |
f. |
für jeden 660-l-Großraumabfallbehälter |
904,20 € |
g. |
für jeden 770-l-Großraumabfallbehälter |
1.054,90 € |
h. |
für jeden 1.100-l-Großraumabfallbehälter |
1.507,00 € |
i. |
für jede 120-l-Biotonne |
14,40 € |
j. |
für jede 240-l-Biotonne |
28,80 € |
bei 14-täglich einmaligem Einsammeln und
Befördern.
Die Abfallentsorgungsgebühr beträgt jährlich
k. |
für jeden 660-l-Großraumabfallbehälter |
1.808,40 € |
l. |
für jeden 770-l-Großraumabfallbehälter |
2.109,80 € |
m. |
für jeden 1.100-l-Großraumabfallbehälter |
3.014,00 € |
bei
wöchentlich einmaligem Einsammeln und Befördern.
(2) Für das Einsammeln und Befördern von Abfallsäcken
beträgt die Gebühr je Abfallsack € .
(3) Für den Tausch/Erwerb
und die Lieferung von Müllgroßbehältern und Biotonnen werden folgende Gebühren erhoben:
a.) Austausch von Müllgroßbehältern / Biotonnen auf dem städt. Bauhof:
je zu tauschendem Gefäß |
5,00 € |
b.) Lieferung/Abholung von Müllgroßbehältern
/ Biotonnen
an/vom anschlusspflichtigen Grundstück:
je zu tauschendem Gefäß |
10,00 € |
c.) Erwerb von im Handel nicht erhältlichen
Müllgroßbehältern in
gebrauchtem Zustand:
je Gefäß |
15,00
€ |
(4) Die Servicegebühr für die Dienstleistung des § 14 Abs. 7 der
Abfallentsorgungssatzung
beträgt:
a.) |
bei wöchentlich einmaligem Einsammeln und Befördern |
276,10 € |
b.) |
bei 14-täglich einmaligem Einsammeln und
Befördern |
138,05 € |
Die Gebührenpflicht entsteht mit dem ersten
des auf die erstmalige Inanspruchnahme der Serviceleistung folgenden Monats.
Sie endet mit dem Ende des Monats, in dem die Inanspruchnahme der
Serviceleistung des § 14 Abs. 7 der Abfallentsorgungssatzung schriftlich abgemeldet
wird.
§ 2
Diese
Nachtragssatzung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.