Betreff
Gebührenbedarfsberechnung für die Straßenreinigung und den Winterdienst für das Jahr 2014 und 7. Nachtragssatzung vom ... zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren der Stadt Hilden vom 25.04.2008
Vorlage
WP 09-14 SV 68/052
Aktenzeichen
IV/68.05.06/01/2014
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden nimmt Kenntnis von der vorgelegten Gebührenbedarfsberechnung 2014 und beschließt die Straßenreinigungsgebühren und Winterdienstgebühren 2014 ab 01.01.2014 sowie die in vollem Wortlaut vorliegende 7. Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 25.04.2008. Hiermit wird unter der Maßgabe beschlossen, dass in § 1 die mit dieser Sitzungsvorlage beschlossenen und festgesetzten Gebührensätze zu übernehmen sind:

 

1.    Straßenreinigungsgebühren:

 

Straßenart

Gebühr 2013

Gebühr 2014

0

Fußgängerzonen

1,34 Euro

1,36 Euro

1

Anliegerstraßen

1,79 Euro

1,82 Euro

2

Haupterschließungsstraßen

1,61 Euro

1,64 Euro

3

Haupterschließungsstraßen

überwiegend dem innerörtlichen Verkehr dienend

1,43 Euro

1,46 Euro

4

Haupterschließungsstraßen

überwiegend dem überörtlichen Verkehr dienend

1,25 Euro

1,27 Euro

 

Bei mehrmaliger Reinigung vervielfacht sich die Gebühr entsprechend.

 

2.a Winterdienstgebühren:

 

Prioritätenstufe

Gebühr 2013

Gebühr 2014

0

Winterdienstklasse Prioritätenstufe 0

2,51 Euro

2,90 Euro

1

Winterdienstklasse Prioritätenstufe 1

1,88 Euro

2,17 Euro

2

Winterdienstklasse Prioritätenstufe 2

1,26 Euro

1,45 Euro

3

Winterdienstklasse Prioritätenstufe 3

0,63 Euro

0,72 Euro

4

Winterdienstklasse Prioritätenstufe 4

0,00 Euro

0,00 Euro

 

2.b Alternativ

Vorschlag zu den Winterdienstgebühren (sofern das Ergebnis 2010 nicht berücksichtigt wird):

 

Prioritätenstufe

Gebühr 2013

Gebühr 2014

0

Winterdienstklasse Prioritätenstufe 0

2,51 Euro

2,51 Euro

1

Winterdienstklasse Prioritätenstufe 1

1,88 Euro

1,88 Euro

2

Winterdienstklasse Prioritätenstufe 2

1,26 Euro

1,26 Euro

3

Winterdienstklasse Prioritätenstufe 3

0,63 Euro

0,63 Euro

4

Winterdienstklasse Prioritätenstufe 4

0,00 Euro

0,00 Euro

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

1. Gebührenbedarfsberechnung für die Straßenreinigung und den Winterdienst für das Jahr 2014:

 

Zur Straßenreinigungsgebühr:

 

In 2014 steigt die Straßenreinigungsgebühr um 0,03 Euro auf 1,82 Euro (+1,54 %).

Für das Jahr 2014 bleibt die Deponiegebühr je Tonne bei netto 42,50 Euro. Die gebührenrelevanten Kosten für den anfallenden Straßenkehricht sind im Vergleich zum Vorjahr um -772 Euro (-13,78%) gesunken.

Die gebührenrelevanten Personalkosten der Straßenreinigung steigen um +8.690 Euro (+2,48 %).

Seit 2010 werden die Fahrzeuge und Maschinen der Straßenreinigung über die Interne Leistungsverrechnung verrechnet. Enthalten sind die Unterhaltungskosten, der Aufwand der Kfz-Werkstatt sowie die Abschreibungen und Zinsen. Die gebührenrelevante ILV für Kfz beträgt für 2014 insg. 117.534 Euro. Davon sind 68.200 Euro für die Straßenreinigung. Die übrigen 49.334 Euro werden über die Umlage Kfz mit dem Winterdienst verrechnet. Durch die Neuorganisation der Kfz-Werkstatt werden mehr Reparaturen eigenständig durchgeführt und müssen nicht mehr fremdvergeben werden.

Für die Straßenreinigung sinkt somit die ILV Kfz um -2.524 Euro (-3,57 %).

Die Aufwendungen für die Interne Leistungsverrechnungen mit anderen Ämtern (z.B. Gebührenveranlagung, Personalbetreuung) betragen für das Jahr 2014 für die gebührenrelevante Straßenreinigung 28.848 Euro. Die Steigung für die gebührenrelevante Straßenreinigung beträgt +357 Euro (+1,25 %). Dafür fallen ab 2014 die Verwaltungskostenbeiträge weg, da diese auch über die ILV verrechnet sind.

Die Erlösseite besteht hauptsächlich aus den Inneren Verrechnungen, die jedoch den nichtgebührenrelevanten Erlösen zugeordnet werden müssen und somit die gebührenrelevanten Kosten nicht decken.

Die Bestimmungen zu den Vorjahresergebnissen wirken sich grundsätzlich positiv auf die Straßenreinigungsgebühr aus. Insgesamt wird in die Gebührenbedarfsberechnung für die Straßenreinigungsgebühr eine Überdeckung in Höhe von +23.948 Euro einkalkuliert. Dies sind allerdings 8.874 Euro weniger als im Vorjahr, da der hohe Überschuss aus dem Jahresabschluss 2010 wegfällt.

Insgesamt sind die Aufwendungen für die Straßenreinigung im Vergleich zum Vorjahr um -6.692 € (-1,19 %) gesunken.

Die Erlöse für die Straßenreinigung sinken um -9.219 Euro (-11,30 %). Dies liegt hauptsächlich an den geringeren Vorjahresüberschüssen.

Die Gesamtfrontmeter sinken im Vergleich zum Vorjahr um -273 m. Dies liegt hauptsächlich an Korrekturen bei den Veranlagungen.

Insgesamt steigt der Gebührenbedarf für die Straßenreinigung um +5.771 Euro (+1,42 %). Unter Berücksichtigung der Entwicklung der Gesamtfrontmeter steigt die Gebühr um 0,03 Euro auf 1,82 Euro je Frontmeter.


Die Entwicklung der Gebühr in den letzten Jahren kann wie folgt dargestellt werden:

 

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

2014

Gebühr je

umlagefähigen

Frontmeter

1,98 €

1,98 €

2,04 €

2,04 €

2,22 €

1,77 €

1,79 €

1,82 €

 

 

Zur Winterdienstgebühr:

 

Aufgrund der erhöhten Einsatzzeiten für den Winterdienst steigen die Personalkosten im Vergleich zum Vorjahr auf 40.813 Euro, da der Durchschnitt der letzten drei Jahre für die geplanten Einsatzstunden zugrunde gelegt wird und die Rufbereitschaftskosten ebenfalls gestiegen sind.

Die Stadt Hilden beteiligt sich seit dem Winter 2011/2012 an der Einkaufsgemeinschaft für Streusalz. Insgesamt wurden 300 to. Salz für das Jahr 2014 angemeldet. Die Mindestabnahmemenge beträgt 60 % und maximal 160 %.

Um auszuschließen, dass zukünftig das Streusalz ausgeht, hat sich die Stadt Hilden zusätzlich für die landesweite Salzreserve angemeldet.

Die gebührenrelevanten Aufwendungen für Streusalz werden wie im Vorjahr mit 33.684 Euro geplant.

Die Aufwendungen für die Interne Leistungsverrechnung steigen um +20.853 Euro auf 44.284 Euro. Dies liegt hauptsächlich daran, dass Ende 2013 der Solebereiter und die Salzlagerhalle gebaut wurden und über die ILV verrechnet werden.

Die Aufwendungen für die Winterdienstgeräte sinken im Vergleich zum Vorjahr um -2.200 Euro auf 49.334 Euro (-4,27 %).

Insgesamt sind die Aufwendungen für den Winterdienst inkl. Umlage Verwaltung und Kfz im Vergleich zum Vorjahr um +10.611 € auf 215.903 Euro (+5,17 %) gestiegen.

Die Bestimmungen zu den Vorjahresergebnissen wirken sich negativ auf die Winterdienstgebühr aus. Insgesamt wird in die Gebührenbedarfsberechnung für den Winterdienst eine Unterdeckung in Höhe von -141.178 Euro eingerechnet.

Insgesamt steigt der Gebührenbedarf für den Winterdienst um +44.161 Euro. Unter Berücksichtigung der Winterdienst-Gesamtfrontmeter wird die Gebühr auf 1,45 Euro je Frontmeter festgelegt.

 

 

2012

2013

2014

Gebühr je

umlagefähigen

Frontmeter

1,09 €

1,26 €

1,45 €

 

 

Alternativberechnung zur Winterdienstgebühr:

 

Wegen des „unzureichenden“ Winterdienstes 2010/2011 wurde eine alternative Gebührenbedarfsberechnung für den Winterdienst erstellt (Anlage 4). Hier wurde die noch offene Unterdeckung aus dem Jahresabschluss 2010 neutralisiert und wird aus dem allgemeinen Haushalt finanziert. Somit würden nur noch 100.931 Euro als Unterdeckung aus den Vorjahren eingerechnet werden, was zur Folge hat, dass die Gebühr wie auch in 2013 bei 1,26 € je umlagefähigen Frontmeter liegt.

Grund für die Alternativberechnung ist der extreme Winter 2010/2011.

 

 

2012

2013

2014

Gebühr je

umlagefähigen

Frontmeter

1,09 €

1,26 €

1,26 €

 

Als Anlage 2 ist dafür auch eine alternative 7. Nachtragssatzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren beigefügt.

 

2. 7. Nachtragsatzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Stadt Hilden vom 25.04.2008:

 

 

Dieser Sitzungsvorlage ist der Entwurf der 7. Nachtragssatzung zur Straßenreinigungs- und Gebührensat­zung beigefügt.

In § 1 der 7. Nachtragssatzung sind die Gebührensätze zu übernehmen, die der Rat aufgrund dieser Sitzungsvorlage beschließt und festsetzt.

Die vorgesehene Änderung der Straßenliste steht in Zusammenhang mit der Änderung der Verkehrsbedeutung, dem Ausbauzustand und Belangen der Verkehrssicherheit einzelner Straßen sowie der Zuordnung zu den Winterdienstklassen.

Die Verwaltung empfiehlt, wie vorgeschlagen zu beschließen.

 

 

Anlagen:

1.    7. Nachtragssatzung vom           zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Stadt Hilden vom 25.04.2008 und das dazugehörige Straßenverzeichnis (mit Einrechnung des Winterdienst-Jahresabschlussergebnisses aus 2010)

2.    7. Nachtragssatzung vom           zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Stadt Hilden vom 25.04.2008 und das dazugehörige Straßenverzeichnis (ohne Einrechnung des Winterdienst-Jahresabschlussergebnisses aus 2010)

3.    Gebührenbedarfsberechnung für die Straßenreinigung und den Winterdienst für das Jahr 2014 mit Einrechnung des Winterdienst-Jahresabschlussergebnisses aus 2010

4.    Gebührenbedarfsberechnung für die Straßenreinigung und den Winterdienst für das Jahr 2014 ohne Einrechnung des Winterdienst-Jahresabschlussergebnisses aus 2010

 

 

In Vertretung

Gez. Norbert Danscheidt

1. Beigeordneter


Anlage 1:

 

7. Nachtragssatzung vom                 zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Stadt Hilden vom 25.04.2008

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen, der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StReinG NW) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW), jeweils in den zur Zeit gültigen Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 18.12.2013 folgende 7. Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebühren­satzung) vom 25.04.2008 beschlossen:

 

 

 

§ 1

Der § 6 Abs. 4 und Abs. 6 erhält folgende Fassung

 

(4)   Bei einmaliger 14-täglicher Reinigung der Fahrbahn beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter Grundstücksseite (Abs. 1 - 3), wenn das Grundstück erschlossen wird durch eine Straße, die überwiegend

 

bei 14 tägl.

Reinigung

a)   dem Fußgängerverkehr dient (Fußgängerzone)

1,36 €

b)   dem Anliegerverkehr dient (Anliegerstraße)

1,82 €

c)   dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dient (Haupterschließungsstraße)

1,64 €

d)   dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dient (Hauptverkehrsstraße)

1,46 €

e)   dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient (Hauptverkehrsstraße)

1,27 €

 

Wird eine Straße während des 14-täglichen Reinigungsintervalls gemäß den Festlegungen des Straßenverzeichnisses mehrmals gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr entsprechend.

 

(6)  Für die Winterwartung wird zusätzlich eine Benutzungsgebühr erhoben.

Die Benutzungsgebühren für den Winterdienst bemessen sich nach den Längen der das Grundstück erschließenden Straße (Erschließungsstraße) zugewandten Grundstücksseiten i.S. des § 6 Abs. 1 - 3 und den Winterdienstklassen 0 - 4.

      Die Zugehörigkeit einer Straße zu den Winterdienstklassen 0 - 4 ergibt sich aus dem Straßenverzeichnis (§ 2 Abs. 1).

      Die Benutzungsgebühr für den Winterdienst je Meter Grundstücksseite (Abs. 1 - 3) beträgt jährlich

 

a)    in der Winterdienstklasse Prioritätenstufe 0              2,90 €

 

b)    in der Winterdienstklasse Prioritätenstufe 1              2,17 €

 

c)    in der Winterdienstklasse Prioritätenstufe 2              1,45 €

d)    in der Winterdienstklasse Prioritätenstufe 3              0,72 €

e)    in der Winterdienstklasse Prioritätenstufe 4              0,00 €

 

§ 2

Teil 1 des Straßenverzeichnisses mit Stand vom 01.01.2013 in der zuletzt gültigen Fassung, das gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung Bestandteil dieser Satzung ist, wird wie folgt geändert:

1.    Neuaufnahme und Änderung bestehender Eintragungen

 

1350

Teichstraße

Ganz

 

 

Festlegung der Straßenart, Häufigkeit der Reinigung und Festlegung der Reinigungspflichtigen mit Reinigungsabschnitt gemäß nachstehender Liste.

 

 

 

 

Straßen-

schlüssel

 

 

 

Straßenname

 

Liste zu § 2

Reinigung und Winterdienst durch

 

 

 

Häufigkeit

der

Reinigung

(14-täglich)

 

 

 

Straßen-

art

 

 

 

Winterdienstklasse

Stadt

Grundstücks-

eigentümer

Fahr-bahn

Fuß-

gänger-

zone

Gehweg

und

Radweg

Fahrbahn,

Gehweg

und

Radweg

I.

 

 

 

 

 

 

 

 

1350

Teichstraße

Ganz

x

 

x

1

1

2

 

 

§ 3

Inkrafttreten

 

Die Nachtragssatzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.

 


Finanzielle Auswirkungen  

 

Finanzielle Auswirkungen (ja/nein)

Ja

Produktnummer / -bezeichnung

 

 

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Haushaltsjahr:

2014

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Die Mittel stehen in folgender Höhe zur Verfügung:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Mehrbedarf besteht in folgender Höhe:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Deckung ist gewährleistet durch:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen für den o. a. Zweck Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung:

 

 

 

Vermerk Kämmerer

 

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