Betreff
Gebührenbedarfsberechnung für die Abfallbeseitigung für das Jahr 2014 und 17. Nachtragssatzung vom ..... zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden vom 14.12.1995
Vorlage
WP 09-14 SV 68/050
Aktenzeichen
IV/68.05.06/03/2014
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden nimmt Kenntnis von der vorgelegten Gebührenbedarfsberechnung 2014 und beschließt die Neufestsetzung der Abfallbeseitigungsgebühren ab 01.01.2014 sowie die in vollem Wortlaut vorliegende 17. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden vom 14.12.1995. Hiermit wird mit der Maßgabe beschlossen, dass in § 1 und § 2 die mit dieser Sitzungsvorlage beschlossenen und festgesetzten Gebührensätze zu übernehmen sind.

 

 

Gefäßgröße

Gebühren 2013

Gebühren 2014

Restmülltonnen

   660 l   wöchentlich

1.755,60 Euro

1.795,20 Euro

   770 l           “

2.048,20 Euro

2.094,40 Euro

1.100 l           “

2.926,00 Euro

2.992,00 Euro

     40 l   14-täglich

53,20 Euro

54,40 Euro

     60 l           “

79,80 Euro

81,60 Euro

     80 l           “

106,40 Euro

108,80 Euro

   120 l           “

159,60 Euro

163,20 Euro

   140 l           “

186,20 Euro

190,40 Euro

   240 l           “

319,20 Euro

326,40 Euro

   660 l           “

877,80 Euro

897,60 Euro

   770 l           “

1.024,10 Euro

1.047,20 Euro

1.100 l           “

1.463,00 Euro

1.496,00 Euro

Biotonnen

   120 l   14-täglich

12,00 Euro

12,00 Euro

   240 l   14-täglich

24,00 Euro

24,00 Euro

 

Die Gebühr für das Einsammeln und Befördern je Abfallsack wird unverändert aus dem Vorjahr übernommen und wird auf 4,00 Euro festgesetzt.

 

Die Tonnentauschgebühr pro getauschte Tonne wird unverändert aus dem Vorjahr übernommen und auf 5,00 Euro festgesetzt.

 

Die Gebühr für den Tonnentausch vor Ort pro getauschte Tonne wird unverändert aus dem Vorjahr übernommen und auf 10,00 Euro festgesetzt.

 

Die Gebühr für das Rausziehen und Zurücksetzen von Müllcontainern wird unverändert aus dem Vorjahr übernommen und auf 276,10 Euro pro Container bei wöchentlicher Leerung und 138,05 Euro pro Container bei 14-täglicher Leerung festgesetzt. Bei vier-wöchentlicher Leerung beträgt die Gebühr 69,03 € (Altpapiertonne).

 

Die Gebühr für den Sperrmüllexpress wird unverändert auf 40,00 Euro festgesetzt.

Ab einer dritten normalen Sperrgutanmeldung pro Kalenderjahr wird die Gebühr unverändert auf 20,00 Euro festgesetzt.

 

Die Gebühr für die Abgabe von Bauschutt wird unverändert aus dem Vorjahr übernommen und auf 5,00 Euro je angefangene 100 Liter festgesetzt.

 

Die Gebühr für die Abgabe von Restmüll wird unverändert aus dem Vorjahr übernommen und auf 5,00 Euro je angefangene 100 Liter festgesetzt.

 

Die Gebühr für das Einsammeln und Befördern je Laubsack wird unverändert aus dem Vorjahr übernommen und auf 1,00 Euro festgesetzt.

 

Die Gebühr für Sonderleerungen beträgt für Altpapiercontainer 8,32 Euro, für Restmülltonnen/gelbe Tonnen 1/26 der aktuellen Gebühr.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen

 

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

1. Gebührenbedarfsberechnung für die Abfallbeseitigung für das Jahr 2014:

 

Nachdem die Gebühr vier Jahre lang bei 1,33 € pro Liter geblieben ist, steigt sie in 2014 auf 1,36 Euro pro Liter. Die Gebührenentwicklung soll mit Hilfe eines Diagramms dargestellt werden.

 

 

Vier Jahre blieb die Gebühr konstant. In 2014 steigt die Gebühr um +0,03 Euro auf 1,36 Euro pro Liter. Gestiegene Aufwendungen speziell für die Müllverbrennung können nicht kompensiert werden. Das Gesamt-Restmüllvolumen sinkt um 13.000 Liter.

 

 

1.1. Zur Gebühr für Biotonnen:

 

Für die Berechnung der Biotonnengebühr ergeben sich kaum Veränderungen. Die Personalkosten steigen um +4.467 Euro (+2,42 %). Allerdings sinken die Aufwendungen für Sachkosten um -7.466 Euro (-1,66 %). Die Kompostierungsentgelte bleiben unverändert.

Der Maßstab (Gesamt-Biotonnen-Volumen) steigt um +20.000 Liter, was sich aber nicht auf die Gebühr auswirkt.

Somit bleibt die Gebühr bei 0,10 Euro je Liter.

 

Die Entwicklung der Biotonnengebühr in den letzten Jahren kann wie folgt dargestellt werden:

 

 

2009

2010

2011

2012

2013

2014

Gebühr pro Liter

0,11 Euro

0,11 Euro

0,11 Euro

0,11 Euro

0,10 Euro

0,10 Euro

 

 

1.2. Zur Gebühr für Restmüll:

 

Nach zahlreichen Gebührensenkungen und Gebührensteigungen in den vergangenen Jahren, konnte die Gebühr von 2010 bis 2013 konstant gehalten werden. Für 2014 ergibt sich eine Gebührensteigung von 0,03 Euro pro Liter (+2,26 %). Die Personalkosten steigen um +12.568 Euro und das Verbrennungsentgelt um +90.000 Euro (+3,53 %). Die Anhebung des Entgeltes für die Restmüllentsorgung durch den Abfallwirtschaftsverband EKOCity wirkt sich gebührensteigernd auf die Kreismischgebühr aus, so dass der Gebührentarif für Restmüll um 9,50 Euro auf 153,50 Euro pro Tonne steigt (+6,60 %).

 

Die Aufwendungen für die Interne Leistungsverrechnung der Kfz-Unterhaltung sinken um -23.419 Euro (-4,46 %). Ursache dafür ist die Neuorganisation der Kfz-Werkstatt, wodurch mehr Reparaturen eigenständig durchgeführt werden und nicht mehr an Fremdwerkstätten vergeben werden müssen.

 

Die Aufwendungen aus der Internen Leistungsverrechnung anderer Ämter (z.B. ILV Gebührenveranlagung, ILV Personalbetreuung) steigen insgesamt um +14.149 Euro (+15,26 %), da auch die letzten Verwaltungskostenbeiträge zukünftig über die ILV verrechnet werden.

 

Für die Altpapierabfuhr werden höhere Einnahmen als im Vorjahr erwartet (+5.000 Euro). Die Einnahmen für die Altpapiersammlung orientieren sich am aktuellen Altpapierwert, der sich am EUWID orientiert.

 

Da die Betriebskostenabrechnungen 2011 und 2012 mit einem Überschuss abgeschlossen haben, wird in der Gebührenbedarfsberechnung 2014 ein positives Ergebnis aus den Vorjahren von 163.273 Euro eingerechnet. Dies ist eine Steigung von +15.415 Euro im Vergleich zum Vorjahr.

 

Das Gesamt-Restmüllvolumen sinkt um 13.000 Liter.

 

Die gestiegenen Aufwendungen belaufen sich auf insgesamt +113.721 € (+2,24 %).

Die gestiegenen Erträge belaufen sich auf insgesamt +9.309 € (+1,60 %).

 

Insgesamt steigt der Gebührenbedarf um +104.412 € (+2,32 %). Unter Berücksichtigung der Entwicklung des Gesamtmüllvolumens steigt die Gebühr um 0,03 Euro auf 1,36 Euro pro Liter (+2,26 %).

 

Die Entwicklung der Restmüllgebühr in den letzten Jahren kann wie folgt dargestellt werden:

 

 

2009

2010

2011

2012

2013

2014

Gebühr pro Liter

1,26 Euro

1,33 Euro

1,33 Euro

1,33 Euro

1,33 Euro

1,36 Euro

 

 

 

1.3. Zu den sonstigen Gebühren

 

Verwaltungsseitig besteht keine Notwendigkeit, eine Änderung der sonstigen Gebühren vorzunehmen.

 

Im Einzelnen sind dies die Gebühr für         

                        - einen städtischen Abfallsack

- den Tonnentausch

- den Tonnentausch vor Ort

- das Rausziehen und Zurücksetzen von Containern

- den Sperrmüllexpress

- die dritte Sperrmüllanmeldung im Kalenderjahr

- die Annahme von Bauschutt

- die Annahme von Restmüllsäcken

 

 

2. 17. Nachtragssatzung vom ….. zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden vom 14.12.1995:

 

Dieser Sitzungsvorlage ist als Anlage der Entwurf der 17. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden vom 14.12.1995 beigefügt.

 

In § 1 dieser 17. Nachtragssatzung sind die Gebührensätze zu übernehmen, die der Rat aufgrund dieser Sitzungsvorlage beschließt und festsetzt.

Die Verwaltung empfiehlt, die 17. Nachtragssatzung in der vorliegenden Fassung mit vorstehender Maßgabe zu beschließen.

 

 

Anlagen:

 

1. 17. Nachtragssatzung vom ….. zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden vom 14.12.1995

2. Gebührenbedarfsberechnung für die Abfallbeseitigung für das Jahr 2014

 

 

In Vertretung

Norbert Danscheidt

1. Beigeordneter

 


Anlage 1:

 

17. Nachtragssatzung vom                  zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden vom 14.12.1995.

 

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) und der

§§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) in Verbindung mit der Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Hilden (Abfallentsorgungssatzung), jeweils in den z.Z. geltenden Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 18.12.2013 folgende 17. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung vom 14.12.1995 zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden beschlossen:

 

 

 

§ 1

 

Die Gebührensatzung vom 14.12.1995 zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden in der z.Z. gültigen Fassung wird wie folgt geändert:

 

 

§ 4 erhält folgende Fassung:

 

§ 4

Gebührenmaßstab und Gebührensatz

 

(1)  Die Höhe der Abfallentsorgungsgebühr richtet sich nach der Zahl der Abfallbehälter und der Häufigkeit des Einsammelns und Beförderns.

 

 

Sie beträgt jährlich

 

 

a.

für jeden 40-l-Müllgroßbehälter

 

54,40 €

 

b.

für jeden 60-l-Müllgroßbehälter

81,60 €

 

c.

für jeden 80-l-Müllgroßbehälter

108,80 €

 

d.

für jeden 120-l-Müllgroßbehälter

163,20 €

 

e.

für jeden 140-l-Müllgroßbehälter

190,40 €

 

f.

für jeden 240-l-Müllgroßbehälter

326,40 €

 

g.

für jeden 660-l-Großraumabfallbehälter

897,60 €

 

h.

für jeden 770-l-Großraumabfallbehälter

1.047,20 €

 

i.

für jeden 1.100-l-Großraumabfallbehälter

1.496,00 €

 

j.

für jede 120-l-Biotonne

12,00 €

 

k.

für jede 240-l-Biotonne

24,00 €

 

bei 14-täglich einmaligem Einsammeln und Befördern.

 

 

Die Abfallentsorgungsgebühr beträgt jährlich

 

 

l.

für jeden 660-l-Großraumabfallbehälter

1.795,20 €

 

m.

für jeden 770-l-Großraumabfallbehälter

2.094,40 €

 

n.

für jeden 1.100-l-Großraumabfallbehälter

2.992,00 €

      

       bei wöchentlich einmaligem Einsammeln und Befördern.

 

 

(2) Für das Einsammeln und Befördern von städtischen Abfallsäcken beträgt die Gebühr je
Abfallsack 4,00 €.

Die Gebühr für die Abgabe von Restmüll am Wertstoffhof beträgt 5,00 € je angefangene 100 l (max. 0,5 m³).

Für das Einsammeln und Befördern von städtischen Laubsäcken beträgt die Gebühr je Laubsack 1,00 €.

 

 

(3) Für den Austausch und die Lieferung von Restmüll-, Biomüll- und Altpapiergefäßen werden folgende Gebühren erhoben:

 

a.) Austausch von Restmüll-, Biomüll- und Altpapiergefäßen auf dem städt. Bauhof:

 

 

je zu tauschendem Gefäß

5,00 €

 

b.) Lieferung / Abholung / Austausch von Restmüll-, Biomüll- und Altpapiergefäßen an/vom anschlusspflichtigen Grundstück:

 

 

je zu tauschendem Gefäß

10,00 €

                           

 

(4) Die Servicegebühr für die Dienstleistung des § 14 Abs. 7 der Abfallentsorgungssatzung

      beträgt je Müllgefäß:

 

 

a.)

 

bei wöchentlich einmaligem Einsammeln und Befördern

276,10 €

 

b.)

 

bei 14-täglich einmaligem Einsammeln und Befördern

138,05 €

 

c.)

 

bei 4-wöchentlich einmaligem Einsammeln und Befördern

69,03 €

 

Die Gebührenpflicht entsteht mit dem ersten des auf die erstmalige Inanspruchnahme der Serviceleistung folgenden Monats. Sie endet mit dem Ende des Monats, in dem die Inanspruchnahme der Serviceleistung des § 14 Abs. 7 der Abfallentsorgungssatzung schriftlich abgemeldet wird.

 

 

§ 2

 

                                   Diese Nachtragssatzung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

 


 

Finanzielle Auswirkungen  

 

Finanzielle Auswirkungen (ja/nein)

Ja

Produktnummer / -bezeichnung

 

 

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Haushaltsjahr:

2014

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Die Mittel stehen in folgender Höhe zur Verfügung:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Mehrbedarf besteht in folgender Höhe:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Deckung ist gewährleistet durch:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen für den o. a. Zweck Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung:

 

 

 

Vermerk Kämmerer

 

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