Beschlussvorschlag:
Der
Stadtentwicklungsausschuss fasst folgenden Beschluss:
„Alle von der
Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden gemäß § 5 der
Erschließungsbeitragssatzung
der Stadt Hilden vom 07.11.1988 in der z.Zt. geltenden Fassung das
Abrechnungsgebiet (Anlage)
Nach § 132
Baugesetzbuch regeln die Gemeinden durch Satzung die Merkmale der endgültigen
Herstellung einer Erschließungsanlage.
Die vorbezeichnete
Erschließungsanlage entspricht den Merkmalen, die in § 8 Abs. 1 und 2 der
Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Hilden festgelegt sind (Fahrbahn mit
Abgrenzung der beidseitigen Gehwege).
Sie ist endgültig
hergestellt.
Vorstehender
Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.
Der Bürgermeister
wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen.“
H. Thiele
Erläuterungen und Begründungen:
Die von der Erschließungsanlage „ Giesenheide - von Kosenberg bis einschl. Wendehammer“ erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet (Anlage 1 und 1a).
Gem. § 133 Abs. 1 Satz 3 Bundesbaugesetz gibt die Gemeinde bekannt, welche Grundstücke der Beitragspflicht unterliegen.
Zur Refinanzierung von Erschließungskosten stehen noch die Grunderwerbskosten an.
gez. H. Thiele