Betreff
Information zur EU-Wahl 2014
-Antrag Frau Banti vom 12.09.2013
Vorlage
WP 09-14 SV 50/115
Aktenzeichen
III/50-20 Ne
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Integrationsrat nimmt die Informationen zur Europawahl zur Kenntnis. Er spricht sich dafür aus, dem Vorschlag der Antragstellerin zu folgen, eine Informationsveranstaltung zu organisieren. Inhalt und Organisation sollten mit den ausländischen Vereinen abgestimmt werden.

 

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Frau Banti stellte in der 15.Sitzung des Integrationsrates folgenden Antrag:

 

Frau Banti beantragte, im Frühjahr 2014 eine Bildungsveranstaltung zur Europawahl durchzuführen. Viele kennen die Bedeutung einer Europawahl nicht, und gingen daher nicht zur Wahl. Da der Prozentanteil [der Wähler] bei den Europawahlen immer gering sei, sollen die europäischen Mitbürger informiert werden, warum eine Europawahl wichtig sei, und wie das Wahlverfahren durchgeführt werde. Auch stellte Frau Banti fest, dass viele nicht wissen, wie sie wählen sollen.

 

Hierzu zur Information einen Auszug aus der Veröffentlichung des Bundesinnenministeriums zum Thema Europawahl 2014:

…“Eu­ro­pa­wah­len

Die Abgeordneten des Europäischen Parlaments vertreten die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Sie werden seit 1979 in den Mitgliedstaaten nach einem in den Gründzügen durch europäisches Recht vereinheitlichten Wahlverfahren gemäß nationalem Wahlrecht unmittelbar gewählt.

Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlagen für die Wahl des Europäischen Parlaments finden sich sowohl im europäischen Unionsrecht als auch im nationalen Wahlrecht. Unionsrechtliche Grundlagen sind Art. 14 Abs. 2 und 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Art. 22 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), die Regelungen zum Wahlrecht von Unionsbürgern sowie zur Gesamtzahl der Sitze des Europäischen Parlaments und deren Verteilung auf die Mitgliedstaaten enthalten. Die Richtlinie 93/109/EG des Rates regelt die Einzelheiten zur Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsstaat.

Der Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments (Direktwahlakt) enthält für alle Mitgliedstaaten verbindliche Festlegungen zum Wahlsystem, zu den Wahlrechtsgrundsätzen, der Sperrklauselregelung, der Stimmenanzahl sowie der Wahlperiode und dem Wahlzeitraum. Innerhalb dieses Rahmens regeln aufgrund der Ermächtigung in Art. 8 des Direktwahlaktes weiterhin innerstaatliche Vorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten die Einzelheiten des Wahlrechts zum Europäischen Parlament. In Deutschland sind als nationales Recht insbesondere die Vorschriften des Europawahlgesetzes (EuWG) und der Europawahlordnung (EuWO) maßgebend.

Wahlperiode des Europäischen Parlaments

Die Wahlperiode des Europäischen Parlaments beträgt 5 Jahre.Der Wahlzeitraum soll nach Art. 11 Abs. 2 des Direktwahlaktes (DWA) im letzten Jahr der fünfjährigen Wahlperiode in einem der ersten Direktwahl des Europäischen Parlaments entsprechenden Zeitraum liegen. Der Zeitraum der ersten Europawahl lag zwischen dem 7. und 10. Juni 1979. Sofern es sich als unmöglich erweisen sollte, die Wahlen während dieses Zeitraums abzuhalten, ist es nach Anhörung des Europäischen Parlaments möglich, den Wahlzeitraum durch einen einstimmigen Beschluss des Rates zu verlegen. Ein solcher Beschluss soll mindestens ein Jahr vor Ablauf der Wahlperiode gefasst werden. Ein neuer Wahlzeitraum darf höchstens zwei Monate vor und einen Monat nach dem ursprünglichen Termin liegen.

Die Wahl findet für alle Mitgliedstaaten in dem gleichen Zeitraum von Donnerstag bis Sonntag statt (Art. 10 Abs. 1 DWA). Innerhalb dieser Zeitspanne bestimmt in Deutschland die Bundesregierung den Wahltag, der in Deutschland ein Sonntag oder gesetzlichen Feiertag sein muss (§ 7 EuWG). Die nächste Europawahl findet dementsprechend am 25.05.2014 statt.

Aktives und passives Wahlrecht

In der Bundesrepublik Deutschland wohnende Unionsbürger aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind bei Europawahlen unter den gleichen Bedingungen wahlberechtigt wie deutsche Staatsangehörige (§ 6 Absatz 3 EuWG, Art. 22 Abs. 2 AEUV). Unionsbürger, die zum ersten Mal in Deutschland an der Europawahl teilnehmen möchten, müssen einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeinde ihres Wohnsitzes stellen.

Wählbar ist jeder Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, unabhängig von seinem Wohnsitz, der am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und nicht vom Wahlrecht oder der Wählbarkeit ausgeschlossen ist. Ebenfalls wählbar ist jeder Unionsbürger, der in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält, am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und weder in Deutschland noch im Herkunftsmitgliedstaat vom Wahlrecht oder der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.

Stimmabgabe und Auszählung

Die Wahl erfolgt grundsätzlich in Wahllokalen mittels Urnenwahl. In Ausnahmefällen (kleinere Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, JVA u.ä.) kann die Urnenwahl auch in Sonderwahlbezirken oder mittels beweglicher Wahlvorstände geschehen (§§ 8, 13 EuWO). Zudem besteht auf Antrag die Möglichkeit der Wahl mit einem Wahlschein in jedem beliebigen Wahllokal seines Kreises bzw. kreisfreien Stadt oder der Briefwahl (§§ 24 ff. EuWO). Für blinde und sehbehinderte Menschen werden vom Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. (DBSV) bundesweit Wahlschablonen herausgegeben, die diesem Personenkreis helfen sollen, selbständig und unabhängig von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen. Nach Schließung der Wahllokale zählen die Wahlvorstände öffentlich das Ergebnis aus. Die Ergebnisse werden von den Kreiswahlleitern zum Kreisergebnis, von den Landeswahlleitern zum Landesergebnis und vom Bundeswahlleiter zum Bundesergebnis zusammengefasst und bekannt gegeben (§§ 60 ff. EuWO)...“.

Dies bedeutet, dass jeder Unionsbürger/in am 25.05.2014 auch wenn er nicht im Ursprungsland lebt an der Europawahl teilnehmen kann. Dies gilt natürlich auch für Hildener Unionsbürger/innen.

Eine Rückfrage beim Wahlamt der Stadt Hilden ergab, dass die Stadt Hilden im Jahre 2009, anlässlich der letzten Europawahl Informationsbriefe an jeden einzelnen wahlberechtigten Unionsbürger zum Thema Europawahl und der Möglichkeit daran mitzuwirken, versandt hat.

Die Verwaltung sieht nun für 2014 die Möglichkeit gemeinsam in enger Abstimmung mit den ausländischen Vereinen eine besondere Informationsveranstaltung zu organisieren. Als Referent hierfür konnte Herr Klaus Helmer, Sachgebietsleiter Wahlamt, gewonnen werden.

Das Wahlamt ist derzeit zusätzlich bemüht Broschüren in ausreichend großer Anzahl zu beschaffen, die dann über die Vorsitzenden der entsprechenden Vereine an die Mitglieder weitergegeben werden können, um so zum Thema Europawahl, Wahlrecht, Abgabe der Stimme für nicht im Herkunftsland lebenden Unionsbürger/innen und der Wichtigkeit dieser Wahl zu informieren.

 

Gez. Thiele