-Antrag Frau Banti vom 12.09.2013
Beschlussvorschlag:
Der Integrationsrat nimmt die Informationen
zur Europawahl zur Kenntnis. Er spricht sich dafür aus, dem Vorschlag der
Antragstellerin zu folgen, eine Informationsveranstaltung zu organisieren.
Inhalt und Organisation sollten mit den ausländischen Vereinen abgestimmt
werden.
Erläuterungen und Begründungen:
Frau Banti stellte in der 15.Sitzung des
Integrationsrates folgenden Antrag:
Frau Banti beantragte, im Frühjahr 2014 eine
Bildungsveranstaltung zur Europawahl durchzuführen. Viele kennen die Bedeutung
einer Europawahl nicht, und gingen daher nicht zur Wahl. Da der Prozentanteil [der
Wähler]
bei den Europawahlen immer gering sei, sollen die europäischen Mitbürger
informiert werden, warum eine Europawahl wichtig sei, und wie das Wahlverfahren
durchgeführt werde. Auch stellte Frau Banti fest, dass viele nicht wissen, wie
sie wählen sollen.
Hierzu zur Information einen Auszug aus der
Veröffentlichung des Bundesinnenministeriums zum Thema Europawahl 2014:
…“EuÂroÂpaÂwahÂlen
Die Abgeordneten des Europäischen
Parlaments vertreten die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger der Mitgliedstaaten
der Europäischen Union.
Sie werden seit 1979 in den Mitgliedstaaten nach einem in den
Gründzügen durch europäisches Recht vereinheitlichten Wahlverfahren gemäß
nationalem Wahlrecht unmittelbar gewählt.
Die Rechtsgrundlagen für die Wahl des Europäischen Parlaments
finden sich sowohl im europäischen Unionsrecht als auch im nationalen
Wahlrecht. Unionsrechtliche Grundlagen sind Art. 14 Abs. 2 und 3 des Vertrags
über die Europäische Union (EUV) und Art. 22 Abs. 2 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), die Regelungen zum Wahlrecht von Unionsbürgern
sowie zur Gesamtzahl der Sitze des Europäischen Parlaments und deren Verteilung
auf die Mitgliedstaaten enthalten. Die Richtlinie 93/109/EG des Rates regelt
die Einzelheiten zur Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts für
Unionsbürger mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsstaat.
Der Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der
Abgeordneten des Europäischen Parlaments (Direktwahlakt) enthält für alle Mitgliedstaaten
verbindliche Festlegungen zum Wahlsystem, zu den Wahlrechtsgrundsätzen, der
Sperrklauselregelung, der Stimmenanzahl sowie der Wahlperiode und dem
Wahlzeitraum. Innerhalb dieses Rahmens regeln aufgrund der Ermächtigung in Art.
8 des Direktwahlaktes weiterhin innerstaatliche Vorschriften in den einzelnen
Mitgliedstaaten die Einzelheiten des Wahlrechts zum Europäischen Parlament. In
Deutschland sind als nationales Recht insbesondere die Vorschriften des Europawahlgesetzes
(EuWG) und der Europawahlordnung (EuWO) maßgebend.
Wahlperiode
des Europäischen Parlaments
Die Wahlperiode des Europäischen Parlaments beträgt 5 Jahre.Der
Wahlzeitraum soll nach Art. 11 Abs. 2 des Direktwahlaktes (DWA) im letzten Jahr
der fünfjährigen Wahlperiode in einem der ersten Direktwahl des Europäischen
Parlaments entsprechenden Zeitraum liegen. Der Zeitraum der ersten Europawahl
lag zwischen dem 7. und 10. Juni 1979. Sofern es sich als unmöglich erweisen
sollte, die Wahlen während dieses Zeitraums abzuhalten, ist es nach Anhörung
des Europäischen Parlaments möglich, den Wahlzeitraum durch einen einstimmigen
Beschluss des Rates zu verlegen. Ein solcher Beschluss soll mindestens ein Jahr
vor Ablauf der Wahlperiode gefasst werden. Ein neuer Wahlzeitraum darf
höchstens zwei Monate vor und einen Monat nach dem ursprünglichen Termin
liegen.
Die Wahl findet für alle Mitgliedstaaten in dem gleichen Zeitraum
von Donnerstag bis Sonntag statt (Art. 10 Abs. 1 DWA). Innerhalb dieser
Zeitspanne bestimmt in Deutschland die Bundesregierung den Wahltag, der in
Deutschland ein Sonntag oder gesetzlichen Feiertag sein muss (§ 7 EuWG). Die
nächste Europawahl findet dementsprechend am 25.05.2014 statt.
Aktives und passives Wahlrecht
In der Bundesrepublik Deutschland wohnende Unionsbürger aus
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind bei Europawahlen unter den
gleichen Bedingungen wahlberechtigt wie deutsche Staatsangehörige (§ 6 Absatz 3
EuWG, Art. 22 Abs. 2 AEUV). Unionsbürger, die zum ersten Mal in Deutschland an
der Europawahl teilnehmen möchten, müssen einen Antrag auf Eintragung in das
Wählerverzeichnis der Gemeinde ihres Wohnsitzes stellen.
Wählbar ist jeder Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG,
unabhängig von seinem Wohnsitz, der am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr
vollendet hat und nicht vom Wahlrecht oder der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.
Ebenfalls wählbar ist jeder Unionsbürger, der in der Bundesrepublik Deutschland
eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält, am Wahltag das
achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und weder in Deutschland noch im
Herkunftsmitgliedstaat vom Wahlrecht oder der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.
Stimmabgabe und Auszählung
Die Wahl erfolgt grundsätzlich in Wahllokalen mittels Urnenwahl.
In Ausnahmefällen (kleinere Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, JVA u.ä.)
kann die Urnenwahl auch in Sonderwahlbezirken oder mittels beweglicher
Wahlvorstände geschehen (§§ 8, 13 EuWO). Zudem besteht auf Antrag die
Möglichkeit der Wahl mit einem Wahlschein in jedem beliebigen Wahllokal seines
Kreises bzw. kreisfreien Stadt oder der Briefwahl (§§ 24 ff. EuWO). Für blinde
und sehbehinderte Menschen werden vom Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband
e.V. (DBSV) bundesweit Wahlschablonen herausgegeben, die diesem Personenkreis
helfen sollen, selbständig und unabhängig von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu
machen. Nach Schließung der Wahllokale zählen die Wahlvorstände öffentlich das
Ergebnis aus. Die Ergebnisse werden von den Kreiswahlleitern zum Kreisergebnis,
von den Landeswahlleitern zum Landesergebnis und vom Bundeswahlleiter zum
Bundesergebnis zusammengefasst und bekannt gegeben (§§ 60 ff. EuWO)...“.
Dies bedeutet, dass jeder
Unionsbürger/in am 25.05.2014 auch
wenn er nicht im Ursprungsland lebt an der Europawahl teilnehmen kann. Dies
gilt natürlich auch für Hildener Unionsbürger/innen.
Eine Rückfrage beim Wahlamt der
Stadt Hilden ergab, dass die Stadt Hilden im Jahre 2009, anlässlich der letzten
Europawahl Informationsbriefe an jeden einzelnen wahlberechtigten Unionsbürger
zum Thema Europawahl und der Möglichkeit daran mitzuwirken, versandt hat.
Die Verwaltung sieht nun für
2014 die Möglichkeit gemeinsam in enger Abstimmung mit den ausländischen
Vereinen eine besondere Informationsveranstaltung zu organisieren. Als Referent
hierfür konnte Herr Klaus Helmer, Sachgebietsleiter Wahlamt, gewonnen werden.
Das Wahlamt ist derzeit
zusätzlich bemüht Broschüren in ausreichend großer Anzahl zu beschaffen, die
dann über die Vorsitzenden der entsprechenden Vereine an die Mitglieder
weitergegeben werden können, um so zum Thema Europawahl, Wahlrecht, Abgabe der
Stimme für nicht im Herkunftsland lebenden Unionsbürger/innen und der
Wichtigkeit dieser Wahl zu informieren.
Gez. Thiele