Betreff
Bericht über die Entwicklung der Sozialhilfe, Wohngeld und Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
Vorlage
WP 09-14 SV 50/114
Aktenzeichen
III/50.1 Ni
Art
Mitteilungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

„Der Sozialausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Horst Thiele


Erläuterungen und Begründungen:

 

 

Im Amt für Soziales und Integration werden durch das Sachgebiet „Soziale Hilfen“ folgende

finanziellen Leistungen erbracht:

 

 

  • Sozialhilfe nach dem SGB XII
  • Wohngeld
  • Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz

 

 

Erstmalig wurde in der Sitzung des Ausschusses für Schule, Sport und Soziales vom 05.02.2009

- SV 50/076 - über die Entwicklung der o.a. Leistungen berichtet. Der Berichtszeitraum umfasste die Haushaltsjahre 2005 bis 2008. In der Sitzung des Sozialausschusses am 03.12.2012 – SV 50/080 – wurde über die Entwicklung der Leistungen in den Jahren 2009 bis 30.09.2012 berichtet. In dem nachfolgend aufgeführten Bericht wird die Entwicklung der Sozialleistungen für das Jahr 2012 und der Zeitraum 01.01.2013 bis 30.09.2013 vorgestellt. Zum Vergleich werden auch die Daten aus 2010 und 2011 mit aufgeführt. Die Zahlleistungen für den Bereich des SGB XII wurden durch den Kreis Mettmann ermittelt, die Leistungsdaten für die Bereiche Wohngeld und Unterhaltsvorschuss wurden durch das Amt für Soziales und Integration bereitgestellt.

 

 

Sozialhilfe nach dem SGB XII

 

Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch stellt die Grundlage für die Leistungen der Sozialhilfe dar. Die wesentlichen Teile dieses Gesetzbuches sind am 01.01.2005 in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wurde das Bundessozialhilfegesetz abgelöst, das die Grundlage für die Leistungen der Sozialhilfe in der Zeit vom 01.06.1962 bis zum 31.12.2004 bildete. Die wesentlichste Änderung ist darin zu sehen, dass die Leistungen zum Lebensunterhalt für erwerbsfähige Arbeitssuchende und deren Angehörige nicht mehr im Rahmen der Sozialhilfe sondern nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erbracht werden. Hier liegt die Zuständigkeit bei den Jobcentern.

 

Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Dieser aus dem Artikel 1 Grundgesetz übernommene Leitgedanke muss bei allen Überlegungen in der Praxis der Träger der Sozialhilfe vorangestellt werden.

 

Der Kreis Mettmann als Träger der Sozialhilfe hat u.a. folgende Leistungsbereiche auf die kreisangehörigen Städte delegiert:

 

  • Hilfe zum Lebensunterhalt – 3. Kapitel SGB XII –
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – 4. Kapitel SGB XII –
  • Hilfe zur Pflege – 7. Kapitel SGB XII –

 

 

Hilfe zum Lebensunterhalt – 3. Kapitel SGB XII –

 

Die Hilfe zum Lebensunterhalt stellt vornehmlich auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse eines Menschen im täglichen Leben ab. Dabei geht es vorrangig um die Sicherstellung des Lebensunterhaltes durch den maßgeblichen Regelsatz sowie die Berücksichtigung der Unterkunftskosten. Die Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten die Personen, die länger als 6 Monate, aber nicht dauerhaft als erwerbsunfähig gelten. Unterhalb der 6 Monate erhält dieser Personenkreis Leistungen nach dem SGB II durch das Jobcenter.

 

 

 

Die Leistungen haben sich wie folgt entwickelt:

 

 

2010

2011

2012

2013

(Stand 30.09.13)

Hilfeempfänger/innen

114

143

260

224

Zahlungsleistungen

753.434 €

1.087.964 €

1.269.167 €

908.523 €

 

 

Es ist eine kontinuierliche Steigerungsrate der Anzahl der Hilfeempfänger/innen im Jahr 2012 gegenüber dem Jahr 2011 zu beobachten, die bei rd. 81 % lag. Ähnlich hoch verhält sich die Anzahl der Hilfeempfänger/innen im Jahr 2013. Dieser enorme Anstieg ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass zunehmend junge Menschen psychisch erkranken und damit zeitweise oder auf Dauer dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen.

 

 

Aktivierung nach § 11 SGB XII

 

Durch die Einfügung des Sozialhilferechts in das SGB II und SGB XII ist der Grundsatz des Förderns und Forderns in beiden Rechtsvorschriften fest verankert. Während im SGB II der Grundsatz des Forderns im Vordergrund steht, nimmt das SGB XII Rücksicht auf die besonderen Bedürfnisse, der durch psychischer oder physischer Erkrankung erwerbsunfähig gewordenen Menschen. Sie zu begleiten, zu motivieren und Hilfe zu gewähren, die es ihnen ermöglicht ihre Notlage zu überwinden, um wieder selbstständig und selbstbestimmt, d.h. vor allem unabhängig von staatlicher Unterstützung ihr Leben zu gestalten, ist Aufgabe des Trägers der Sozialhilfe. Da diese Verpflichtung unter humanistischem Gesichtspunkt eine bedeutende Aufgabe darstellt, - hilft sie doch den am Rand der Gesellschaft lebenden Menschen wieder an dieser Gesellschaft zu partizipieren und diese aktiv mit zu gestalten -, ist es ein wichtiger Aspekt, Aktivierung im Sinne des

§ 11 SGB XII erfolgreich voran zu bringen. Aufgrund dieser Verpflichtung hat der Kreis Mettmann ab dem Jahr 2006 Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt.

 

Seit dem 01.08.2006 führt das Amt für Soziales und Integration in Kooperation mit der Stadt Haan die Aktivierung in eigener Regie durch und verzichtet darauf, die Aufgaben an externe Dienstleister zu vergeben. Eine für diese Maßnahme eigens eingestellte Sozialarbeiterin, deren Personalkosten durch die Kreismittel refinanziert werden, betreut die Klientel, die Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII erhalten.

 

Durch die intensive Betreuung dieses Klientels konnten im Zeitraum 01.06.2006 bis 31.12.2008 acht Personen aus dem SGB XII herausgeführt werden. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass ein großer Teil der teilnehmenden Personen so erhebliche Einschränkungen aufweist, dass kurzfristige Erfolge schwierig waren. Diese Erkenntnis hat den Kreis Mettmann veranlasst, die Ziele der Aktivierung neu zu benennen. Neben der Rückführung in das SGB II bzw. in Arbeit ist ein weiteres Ziel die aktive Teilnahme am gemeinschaftlichen Leben.

 

Durch das kontinuierliche Fortführen der Aktivierung konnte das Amt für Soziales und Integration der Stadt Hilden 14 weitere Personen, im Zeitraum Januar 2009 bis Anfang Oktober 2013, erfolgreich aus dem Leistungsbezug des SGB XII herausführen. Individualität verbunden mit gemeinschaftlicher Kontinuität, Vertrauen und Motivation sind ein großer Teil dieser Arbeit. Aktuell nehmen 17 Personen aus dem Kundenkreis des 3. Kapitel SGB XII an der Aktivierung teil. Die Teilnehmerzahl ist auf maximal 20 Personen beschränkt. Dadurch ist eine individuelle Hilfestellung und Förderung gewährleistet.

 

Der Kreis Mettmann bietet seit dem Jahr 2011 ein Bonussystem als Anreiz für die Durchführung der Aktivierung und der Erreichung der Maximalziele an.

 

Folgende Grundbedingungen sind für den Erhalt eines Bonus notwendig:

 

  1. Erfolgreiche Aktivierung, d.h., Sicherung des Lebensunterhaltes durch Arbeit oder Inanspruchnahme anderer Leistungsträger (vollständige Unabhängigkeit von SGB XII

      Leistungen)

  1. Unabhängigkeit von SGB XII Leistungen für mindestens 12 Monate, d.h., ab dem Zeitpunkt der erfolgreichen Aktivierung bezieht der Leistungsberechtigte weder laufende noch einmalige Leistungen nach dem SGB XII
  2. Einhaltung der Verfahrensvorschriften

 

 

Die Stadt Hilden erwartet für das Jahr 2012 einen Bonus in Höhe von 10.292,64 €

(4 x 2.573,16 €).

 

 

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – 4. Kapitel SGB XII –

 

Im Hinblick auf die „verschämte Altersarmut“ wurde im Zuge der Rentenreform 2001 das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) geschaffen, welches am 01.01.2003 in Kraft trat und im Zuge der Sozialhilfereform als 4. Kapitel in das SGB XII übernommen wurde. Antragsberechtigt sind Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben sowie voll erwerbsgeminderte Personen.

 

Die Leistungen der Grundsicherung sollen ebenfalls den Lebensunterhalt der Leistungsberechtigten sichern. Die Leistungen entsprechen weitgehend denen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII und umfassen den maßgeblichen Regelsatz und die Kosten der Unterkunft.

 

Im Gegensatz zu anderen Leistungen nach dem SGB XII tritt hier jedoch nur eine Unterhaltsverpflichtung der Angehörigen ein, sofern das jährliche Gesamteinkommen über einem Betrag von 100.000 € liegt.

 

Die Leistungen haben sich wie folgt entwickelt:

 

 

2010

2011

2012

2013

(Stand 30.09.13)

Hilfeempfänger/innen

542

571

627

634

Zahlungsleistungen

2.679.980 €

2.968.451 €

3.112.581 €

2.250.898 €

 

 

Die Anzahl der Hilfeempfänger/innen ist auch hier kontinuierlich gestiegen. Eine Hochrechnung des Jahres 2013 über 12 Monate zeigt als Ergebnis zum Jahresschluss eine Zahlungsleistung von über 3 Mio Euro auf. Damit setzt sich der „Aufwärtstrend“ seit dem Jahr 2010 fort.

 

 

Hilfe zur Pflege – 7. Kapitel –

 

Im Laufe des Jahres 2010 erhielten in Deutschland rund 411.000 Personen Hilfe zur Pflege.

Ca. 72 % dieser Personen erhielten die Hilfe ausschließlich in, 27 % ausschließlich außerhalb von Einrichtungen. Für ca. 1 % der Empfänger wurde die Hilfe sowohl außerhalb als auch in Einrichtungen erbracht. Die Aufwendungen betrugen 2010 netto insgesamt 3,0 Milliarden Euro.

 

Die Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ergänzt die im Elften Buch geregelte soziale Pflegeversicherung. Die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch stellen lediglich eine Grundsicherung dar, die nicht bedarfsdeckend ausgestaltet ist, sondern unter Beachtung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Träger der Pflegeversicherung betragsmäßig begrenzt ist und damit nur entlastenden Charakter hat. Aus den Strukturprinzipien des Sozialhilferechts folgt dagegen eine an den Besonderheiten des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Ziels der Sicherung eines menschenwürdigen Lebens orientierte Einbeziehung des gesamten Bedarfs der leistungsberechtigten Person. Die Hilfeleistungen im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bleiben damit trotz des Vorhandenseins einer gesetzlichen Pflegeversicherung notwendig.

 

Hinzu kommt, dass in der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht alle pflegebedürftigen Personen versichert sind, Leistungen erst von einem bestimmten Grad der Pflegebedürftigkeit an erbracht werden und die Erfüllung von Vorversicherungszeiten sowie Vorpflegezeiten bei der Kurzzeit- oder der Verhinderungspflege gefördert werden.

 

Die Hilfe zur Pflege hat sich in den letzten Jahren wie folgt entwickelt:

 

 

2010

2011

2012

2013

(Stand 30.09.13)

Hilfeempfänger/innen

33

34

67

66

Zahlungsleistungen

175.624 €

179.393 €

289.921 €

224.040 €

 

 

Die Anzahl der Hilfeempfänger/innen, die diese Leistungen beziehen, sind bis 2011 fast gleich geblieben. Für 2012 und 2013 ist ein sprunghafter Anstieg sowohl bei den Hilfeempfängern/innen als auch bei den Zahlungsleistungen zu beobachten. Dies ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass die Kosten für Haushaltshilfen seit 2012 dem 7. Kapitel zugeordnet werden, während sie zuvor dem 4. Kapitel zugeordnet waren.

 

Die Kosten der Sozialhilfe nach dem SGB XII werden unmittelbar aus dem Kreishaushalt finanziert.

 

 

Wohngeld

 

Seit über 40 Jahren schon hilft das Wohngeld einkommensschwachen Bürgerinnen und Bürgern bei ihren Wohnkosten. Das Wohngeld wird als Mietzuschuss (für Mieterinnen und Mieter) oder als Lastenzuschuss (für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer) geleistet. Das Wohngeld ist eine steuerfinanzierte Transferleistung außerhalb der Fürsorgesysteme der Grundsicherung/Sozialhilfe, die je zur Hälfte vom Bund und den Ländern finanziert wird. Durch einen Zuschuss zu den Mietkosten soll auch für Geringverdiener und kinderreiche Familien eine Versorgung mit ausreichendem, familienangemessenem Wohnraum sichergestellt werden. Die Höhe des Zuschusses richtet sich dabei nach der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, nach ihrem gesamten monatlichen Haushaltseinkommen sowie der zu berücksichtigenden Miete bzw. Belastung.

 

Die Zahl der Empfängerhaushalte von Wohngeld in Deutschland unterliegt seit 1991 einem wechselvollen Verlauf. Besonders auffällig ist der steile Absturz der Empfänger von 2004 (3,52 Mio.) auf 2005 (0,78 Mio.). Zu erklären ist dies durch die Neuregelungen im Rahmen des SGB II und SGB XII. Die Bezieher der Leistungen nach dem SGB II und XII haben keinen Anspruch mehr auf Wohngeld, da diese Leistungen bereits die Übernahme der Kosten der Unterkunft beinhalten.

 

Durch die Wohngeldreform 2009 wurde das Wohngeld gestärkt. Im Jahr 2009 führte die Wohngeldreform 2009 zusammen mit dem Kindergeldzuschlag, der bereits zum 01.10.2008 weiter

 

entwickelt worden war, zu einem deutlichen Anstieg der Wohngeldempfängerhaushalte. 2008 bezogen 640.000 Haushalte Wohngeld, 2009 stieg ihre Zahl auf 1 Millionen Haushalte.

Quelle: Wohngeld- und Mietenbericht 2010

 

Aktuell ist ein erneuter Rückgang der Empfängerzahlen von Wohngeld festzustellen (am Jahresende 2011 bezogen 770.000 Haushalte Wohngeld – 2010 waren es noch 852.000 Haushalte). Dies entspricht einer Verminderung von 9,6 %.

Quelle: Statistisches Bundesamt (2013)

 

Die nachfolgende Tabelle gibt Auskunft über die Entwicklung der Wohngeldfälle in Hilden:

 

Jahr

Wohngeld-

Miet-

Lasten-

Zahlleistungen

fälle

zuschüsse

zuschüsse

gesamt

 

 

 

 

2010

506

483

23

929.947 €

2011

361

349

12

690.048 €

2012

362

349

13

614.438 €

        2013

(Stand 30.09.2013)

301

291

10

485.476 €

 

 

Im Vergleich der Jahre 2011 und 2010 stellt man einen erheblichen Rückgang der Wohngeldfälle fest. Hilden liegt damit im Bundestrend. Im Jahr 2011 bezogen 145 Haushalte weniger Wohngeld als im Jahr zuvor. Dieser Abwärtstrend ist insbesondere durch den Wegfall der Heizkostenkomponente zu begründen. Zudem wurden ab 01.04.2011 die Zahlungsleistungen für Kinderwohngeld eingestellt. Eine Hochrechnung des Jahres 2013 über 12 Monate zeigt als mögliches Ergebnis zum Jahresschluss einen Anstieg an Wohngeldfällen auf ca. 400 auf. Damit würde erstmals seit 2011 ein Anstieg von Wohngeldfällen zu verzeichnen sein.

 

 

 

 

 

Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

 

Mit dem Unterhaltsvorschussgesetz wird den Schwierigkeiten begegnet, die ein alleinstehender Elternteil und seine Kinder haben, wenn der andere Elternteil sich den Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Kindern entzieht, zu den Unterhaltszahlungen ganz oder teilweise nicht in der Lage ist oder, ohne Waisenbezüge zu hinterlassen, verstorben ist. In diesen Fällen werden auf Antrag für Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Unterhaltsvorschussleistungen aus öffentlichen Mitteln gezahlt.

 

Die Höhe dieser Leistungen errechnet sich aus der für die Kinder der ersten und zweiten Altersstufe jeweils geltenden Regelbeträge und wird monatlich gezahlt, jedoch längstens für die Dauer von 72 Monaten.

 

Die Unterhaltsansprüche dieser Kinder gegen den anderen Elternteil gehen in Höhe der öffentlichen Leistung auf das Land über.

 

Die Aufgabenwahrnehmung nach diesem Bundesgesetz obliegt den Kreisen und kreisfreien Städten, sowie denjenigen kreisangehörigen Gemeinden, bei denen eigene Jugendämter eingerichtet sind. Der Bund und das Land NRW erstatten den Gemeinden 46,667 % der Aufwendungen. Da das Kindergeld auf die Leistungen nach dem UVG angerechnet wird, sinkt die pro-Kopf-Ausgabe mit der Anhebung des Kindergeldes. Im Jahr 2012 sind Leistungen nach dem UVG in Höhe von 237.492 € aus dem städtischen Haushalt finanziert worden.

 

 

Entwicklung der UVG-Leistungen:

 

2010

2011

2012

2013

(Stand 30.09.)

Fälle

306

286

327

282

Zahlungsleistungen

562.639 €

508.648 €

508.908 €

415.134 €

pro Kopf

1.839 €

1.778 €

1.156 €

1.472 €

Übergeleitete Unterhaltsansprüche

60.291 €

82.864 €

86.792

71.876 €

 

 

Die Fallzahlen sind eher schwankend, eine kontinuierliche Entwicklung ist nicht zu erkennen und auch nicht vorhersehbar.

 

 

 

 

 

 

 

Horst Thiele


 

Personelle Auswirkungen

Nein