Beschlussvorschlag:
Der Stadtentwicklungsausschuss nimmt die Erläuterungen der Verwaltung zur Kenntnis
Erläuterungen und Begründungen:
Umsetzung der Hochwasserrisikomanagementrichtlinie in NRW:
Bis zum Jahr 2015 werden in
Nordrhein-Westfalen für alle Gebiete, in denen signifikante Hochwasserschäden
auftreten können, Hochwasserrisikomanagementpläne erarbeitet. Ziel der neuen
Pläne ist es, über bestehende Gefahren zu informieren und Maßnahmen unterschiedlicher
Akteure zu erfassen und abzustimmen, um hochwasserbedingte Risiken für die
menschliche Gesundheit, die Umwelt, Infrastrukturen und Eigentum zu verringern
und zu bewältigen.
Grundlage dafür ist die EG-Richtlinie
über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (EG-HWRM-RL), die
am 26. November 2007 in Kraft getreten ist. Die Zielsetzung der Richtlinie
wurde von der Bundesregierung in die Novelle des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)
übernommen (in Kraft seit 1. März 2010).
Zur Umsetzung des WHG sind
folgende Schritte vorgesehen:
Bis Dezember 2011:
Vorläufige Bewertung und Festlegung der Gebiete, in denen
Hochwasser eine erhebliche Gefahr für menschliche Gesundheit, Umwelt,
Kulturerbe, wirtschaftliche Tätigkeiten oder Sachwerte darstellen können
(sogenannte Risikogebiete).
Bis Dezember 2013:
Erstellung von Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten
für die Risikogebiete.
Bis Dezember 2015:
Erstellung von Hochwasserrisikomanagementplänen für die
Risikogebiete.
Vorläufige Bewertung des
Hochwasserrisikos:
     In einer ersten
Stufe wurden alle NRW-Gewässer hinsichtlich der möglichen Auswirkungen eines       Hochwassers bewertet. Hierbei als
relevant eingestufte Gewässer wurden in die sogenannte         Gewässerliste aufgenommen und vom MKULNV im Ministerialblatt
(MBl.NRW.) Nr. 21 vom      14.06.2010
veröffentlicht.
     Anschließend
erfolgte in einer zweiten Stufe bis Dezember 2010 die weitere Abgrenzung der   potenziell signifikanten Hochwasserrisiken
für Menschen, Umwelt, Wirtschafts- und Kulturgüter.
Zur Sicherstellung einer landesweit einheitlichen
Vorgehensweise beauftragte das MKULNV eine Bürogemeinschaft mit der
Durchführung dieser Arbeiten. Der Prozess wurde maßgeblich von den
Bezirksregierungen als zuständigen Stellen und dem Landesamt für Natur, Umwelt
und Verbraucherschutz NRW (LANUV) betreut.
Die vorläufige Risikobewertung ist –
ebenso wie alle anderen Umsetzungsschritte der EG-HWRM-RL – alle 6 Jahre zu
überprüfen und fortzuschreiben. Für ausgewiesene Risikogebiete sind
anschließend Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten zu erarbeiten
sowie ein Hochwasserrisikomanagementplan zu erstellen.
Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten:
Mit der Erstellung von Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten für die ausgewiesenen Risikogebiete
wurde landesweit begonnen.
Beide Kartentypen beinhalten
Informationen für Hochwasserszenarien unterschiedlicher Wahrscheinlichkeit
(seltene bzw. extrem Ereignisse, Ereignisse mit mittlerer Wahrscheinlichkeit
und – sofern relevant – häufig auftretende Ereignisse). Dabei informieren Hochwassergefahrenkarten
über das Ausmaß möglicher Überflutungen, d.h. über Ausdehnung,
Strömungsgeschwindigkeiten und Wassertiefen. Hochwasserrisikokarten liefern
Aussagen über mögliche nachteilige Auswirkungen des Hochwassers für potentiell
betroffene Einwohner, wirtschaftliche Tätigkeiten sowie Natur, Sach- und
Kulturgüter.
Hochwasserrisikomanagement-Pläne:
Basierend auf den Hochwassergefahrenkarten
und Hochwasserrisikokarten werden anschließend unter Beteiligung der örtlichen
Fachleute sowie interessierter Stellen (Wasserverbände, Kommunen,
Katastrophenschutzbehörden, Land- / Forstwirtschaft, Naturschutz, Regionalplanung,...)
sogenannte Hochwasserrisikomanagement-Pläne erstellt. Die Pläne beinhalten alle
Maßnahmen die dabei helfen, Hochwasserschäden zu minimieren oder sogar gänzlich
zu vermeiden. Auch die Bewirtschaftungsplanung nach der
EG-Wasserrahmenrichtlinie wird dabei berücksichtigt.
In diesem Jahr werden die
weiteren Umsetzungsschritte geplant. Ein wichtiger Baustein wird dabei die
regelmäßige Information der Bürgerinnen und Bürger sein.
Zusätzlich zu den Vorgaben der EG-HWRM-RL werden in
Nordrhein-Westfalen seit vielen Jahren Ãœberschwemmungsgebiete von
hochwassergefährdeten Gewässer rechnerisch ermittelt und durch
ordnungsbehördliche Verordnung festgesetzt bzw. vorläufig gesichert. Überschwemmungsgebiete
sind gemäß § 76 WHG Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder
Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt oder
durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht
werden. Berechnungsgrundlage für Überschwemmungsgebiete ist ein
Hochwasserereignis, wie es statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist.
Die Ausweisung von Ãœberschwemmungsgebieten erfolgt mit dem
Ziel, Schäden durch Hochwasserereignisse zu verringern oder sogar gänzlich zu
vermeiden und zählt zu den strategischen Vorsorgemaßnahmen im vorbeugenden
Hochwasserschutz. Für die Risikogebiete im Sinne der EG-HWRM-RL müssen
Ãœberschwemmungsgebiete bis zum 22.12.2013 festgesetzt werden.
Ãœberschwemmungsgebiete dienen u.a.
     dem Erhalt oder
der Gewinnung, insbesondere Rückgewinnung von Rückhalteflächen,
     der Regelung
des Hochwasserabflusses,
     dem Erhalt oder
der Verbesserung der ökologischen Strukturen und seiner Überflutungsflächen,
     der
Verhinderung erosionsfördernder Maßnahmen,
     dem hochwasserangepassten
Umgang mit wassergefährdeten Stoffen
     sowie der
Vermeidung von Störungen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung.
In den Ãœberschwemmungsgebieten gelten besondere
Schutzvorschriften. So sind dort zur Vermeidung späterer Hochwasserschäden die
Ausweisungen neuer Baugebiete ebenso wie die Errichtung oder Erweiterung
baulicher Anlagen in der Regel untersagt. Weiterhin ist es im Allgemeinen nicht
zulässig, Grünland in Ackerland umzuwandeln oder Baum- und Strauchpflanzungen
anzulegen, die den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes entgegenstehen.
Gewässer in Hilden
In Hilden werden Pläne für die Gewässer Hoxbach, Itter und Garather
Mühlenbach erstellt. Entwürfe dazu sind der Verwaltung aktuell von der
Bezirksregierung zugegangen (s. Anlage). Die Freigabe im Internet soll nach
dortiger Angabe am 25.10.13 durch den Landesumweltminister erfolgen. Sie werden
dann wohl auf dieser Internetseite verfügbar sein: www.Flussgebiete.NRW.de
Von besonderem Interesse sind dabei im Regelfall die Hochwasserkarten,
welche die Situation beim sogenannten hundertjährigen Hochwasser (HQ100)
darstellen. Auf diese Eintrittswahrscheinlichkeit hin werden im Regelfall
etwaige Hochwasserschutzeinrichtungen ausgelegt.
Für diesen Ereignishorizont zeigen sich an der Itter und am Hoxbach
keine oder nur geringe Überflutungsflächen bebauter Gebiete. Beim Garather
Mühlenbach sieht dies anders aus. Hier gibt es insbesondere im Hildener Westen
größere betroffene Bereiche.
Auf der Basis dieser Karten beabsichtigt die Landesregierung dann auf
der Basis des Landeswassergesetzes (§112 ff) Überschwemmungsgebiete fest. Die
Öffentlichkeitsbeteiligung ist dabei gesetzlich geregelt. Nach §113
Landeswassergesetz gelten in solchen Gebieten folgende Regelungen:
Auszug aus dem
Gesetz
Festgesetzte
Ãœberschwemmungsgebiete
(Zu § 31b Abs. 3
und 4 WHG)
(1) In
festgesetzten Überschwemmungsgebieten und in Gebieten nach § 112 Abs. 4 sind
folgende Maßnahmen genehmigungspflichtig:
1. das Erhöhen
oder Vertiefen der Erdoberfläche,
2. das Errichten
und Ändern von Anlagen,
3. das Lagern oder
Ablagern von Stoffen,
4. das Lagern,
Umschlagen, Abfüllen, Herstellen, Behandeln und jede sonstige Verwendung von
wassergefährdenden Stoffen bis auf den Einsatz von Dünge- und
Pflanzenschutzmitteln im Rahmen der guten
fachlichen Praxis
nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechts,
5. die Anpflanzung
von Sträuchern und Bäumen.
Satz 1 gilt nicht
für Maßnahmen des Gewässerausbaus, der Gewässer- und Deichunterhaltung sowie
für
Handlungen, die
für den Betrieb von zugelassenen Anlagen erforderlich sind. § 31 Abs. 2 und §
32 Abs. 1
gelten
entsprechend.
(2) Die zuständige
Behörde darf die Genehmigung für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 nur
erteilen,
wenn die Maßnahme
1. die
Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der
Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird,
2. den Wasserstand
und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
3. den bestehenden
Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
4.
hochwasserangepasst ausgeführt wird,
oder wenn die
nachteiligen Auswirkungen durch Auflagen oder Bedingungen ausgeglichen werden
können.
Die zuständige
Behörde darf die Genehmigung für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 nur erteilen,
wenn neben den Voraussetzungen nach Satz 1 gewährleistet ist, dass die Maßnahme
keine nachteiligen Auswirkungen auf den ökologischen Zustand des Gewässer
besorgen lässt. Die zuständige Behörde darf die Genehmigung für Maßnahmen nach
Absatz 1 Nr. 4 nur erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen
und die Anlage
keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gewässergüte besorgen lässt und gewährleistet
ist,
dass die Anlage
hochwassersicher errichtet und betrieben wird. Ist eine baurechtliche oder wasserrechtliche
Zulassung, bei
deren Erteilung auch die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 2 geprüft
werden, zu
erteilen, so
entfällt die Genehmigungspflicht nach Absatz 1. Über die Voraussetzungen nach
Absatz 2 ist im
baurechtlichen
oder wasserrechtlichen Verfahren im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde zu
entscheiden. Die Befreiung kann aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit mit
Nebenbestimmungen versehen
werden. Der
Vorhabensträger hat die Voraussetzung für eine Genehmigung nachzuweisen.
(3) Kann der
Verlust an verloren gehendem Rückhalteraum nach Absatz 2 Nr. 1 nicht ausgeglichen
werden,
so kann die
zuständige Behörde anstelle eines Ausgleichs ein Ersatzgeld verlangen. Das Ersatzgeld
bemisst
sich nach den Gesamtkosten
der unterbliebenen Ausgleichsmaßnahme und ist an die zuständige Behörde zu
entrichten. Das
Ersatzgeld ist spätestens fünf Jahre nach der Entrichtung zweckgebunden für
Maßnahmen
zu verwenden, mit
denen die natürliche Rückhaltung im Gewässer verbessert wird.
(4) In
festgesetzten Überschwemmungsgebieten und in Gebieten nach § 112 Abs. 4 dürfen
neue Baugebiete
in einem Verfahren
nach dem Baugesetzbuch nicht ausgewiesen werden; ausgenommen sind Bauleitpläne
für Häfen und
Werften. Die zuständige Behörde kann die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise
zulassen, wenn
1. keine anderen
Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
2. das neu
auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
3. eine Gefährdung
von Leben, erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu erwarten sind,
4. der
Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst
werden,
5. die
Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren
gehendem Rückhalteraum
umfang-,
funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
6. der bestehende
Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
7. keine
nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
8. die Belange der
Hochwasservorsorge beachtet sind und
9. die Bauvorhaben
so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser, das der Festsetzung des
Ãœberschwemmungsgebietes
zugrunde gelegt wurde, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.
(5) In
festgesetzten Überschwemmungsgebieten und in Gebieten nach § 112 Abs. 4 sind
1.
Ölheizungsanlagen hochwassersicher zu errichten und zu betreiben,
2. Anlagen zur
Wasserversorgung entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik
hochwassersicher zu errichten und zu betreiben, so dass die Anforderungen der
Trinkwasserverordnung gesichert
eingehalten
werden,
3. Anlagen zur
Abwasserbeseitigung entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik
hochwassersicher zu errichten und zu betreiben,
4. vorhandene
Ölheizungsanlagen bis zum 31.12.2021 und vorhandene Anlagen zur Wasserversorgung
und
Abwasserbeseitigung
bis zum 31.12.2016 entsprechend nachzurüsten.
(6) Der Umbruch
von Grünland in Ackerland ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten und in
Gebieten
nach § 112 Abs. 4
verboten. Die zuständige Behörde kann von einem Verbot nach Satz 1 eine
widerrufliche
Befreiung
erteilen, wenn
1. der bezweckte
Schutz durch die Maßnahme nicht gefährdet wird oder
2. das Verbot im
Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt.
Bei einer
Befreiung nach Satz 1 Nr. 2 ist durch Nebenbestimmungen sicherzustellen, dass
die Auswirkungen
auf die
Gewässergüte so weit möglich vermieden werden. Die Befreiung kann aus Gründen
des Wohls der
Allgemeinheit mit
Nebenbestimmungen versehen werden.
(7) Juristische
Personen des öffentlichen Rechts haben bei eigenen Maßnahmen und Planungen die
Absätze 1 bis 6 auch ohne Festsetzung zu beachten. Das gilt nicht für im
Zusammenhang bebaute Ortsteile im
Sinne von § 34 des
Baugesetzbuches.
Die Verwaltung wird nach Erstellung der o.a.
Hochwasserrisikomanagementpläne sowie der Überschwemmungsgebietsfestlegungen
weiter berichten.
Horst Thiele