Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtentwicklungsausschuss nimmt die Erläuterungen der Verwaltung zur Kenntnis


Erläuterungen und Begründungen:

 

Umsetzung der Hochwasserrisikomanagementrichtlinie in NRW:

 

Bis zum Jahr 2015 werden in Nordrhein-Westfalen für alle Gebiete, in denen signifikante Hochwasserschäden auftreten können, Hochwasserrisikomanagementpläne erarbeitet. Ziel der neuen Pläne ist es, über bestehende Gefahren zu informieren und Maßnahmen unterschiedlicher Akteure zu erfassen und abzustimmen, um hochwasserbedingte Risiken für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, Infrastrukturen und Eigentum zu verringern und zu bewältigen.

 

Grundlage dafür ist die EG-Richtlinie über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (EG-HWRM-RL), die am 26. November 2007 in Kraft getreten ist. Die Zielsetzung der Richtlinie wurde von der Bundesregierung in die Novelle des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) übernommen (in Kraft seit 1. März 2010).

 

Zur Umsetzung des WHG sind folgende Schritte vorgesehen:

Bis Dezember 2011:    Vorläufige Bewertung und Festlegung der Gebiete, in denen Hochwasser eine erhebliche Gefahr für menschliche Gesundheit, Umwelt, Kulturerbe, wirtschaftliche Tätigkeiten oder Sachwerte darstellen können (sogenannte Risikogebiete).

Bis Dezember 2013:   Erstellung von Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten für die Risikogebiete.

Bis Dezember 2015:    Erstellung von Hochwasserrisikomanagementplänen für die Risikogebiete.

 

Vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos:

      In einer ersten Stufe wurden alle NRW-Gewässer hinsichtlich der möglichen Auswirkungen eines        Hochwassers bewertet. Hierbei als relevant eingestufte Gewässer wurden in die sogenannte          Gewässerliste aufgenommen und vom MKULNV im Ministerialblatt (MBl.NRW.) Nr. 21 vom       14.06.2010 veröffentlicht.

      Anschließend erfolgte in einer zweiten Stufe bis Dezember 2010 die weitere Abgrenzung der    potenziell signifikanten Hochwasserrisiken für Menschen, Umwelt, Wirtschafts- und Kulturgüter.

Zur Sicherstellung einer landesweit einheitlichen Vorgehensweise beauftragte das MKULNV eine Bürogemeinschaft mit der Durchführung dieser Arbeiten. Der Prozess wurde maßgeblich von den Bezirksregierungen als zuständigen Stellen und dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) betreut. 

 

Die vorläufige Risikobewertung ist – ebenso wie alle anderen Umsetzungsschritte der EG-HWRM-RL – alle 6 Jahre zu überprüfen und fortzuschreiben. Für ausgewiesene Risikogebiete sind anschließend Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten zu erarbeiten sowie ein Hochwasserrisikomanagementplan zu erstellen.

 

Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten:

 

Mit der Erstellung von Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten für die ausgewiesenen Risikogebiete wurde landesweit begonnen.

 

Beide Kartentypen beinhalten Informationen für Hochwasserszenarien unterschiedlicher Wahrscheinlichkeit (seltene bzw. extrem Ereignisse, Ereignisse mit mittlerer Wahrscheinlichkeit und – sofern relevant – häufig auftretende Ereignisse). Dabei informieren Hochwassergefahrenkarten über das Ausmaß möglicher Überflutungen, d.h. über Ausdehnung, Strömungsgeschwindigkeiten und Wassertiefen. Hochwasserrisikokarten liefern Aussagen über mögliche nachteilige Auswirkungen des Hochwassers für potentiell betroffene Einwohner, wirtschaftliche Tätigkeiten sowie Natur, Sach- und Kulturgüter.

 

Hochwasserrisikomanagement-Pläne:

 

Basierend auf den Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten werden anschließend unter Beteiligung der örtlichen Fachleute sowie interessierter Stellen (Wasserverbände, Kommunen, Katastrophenschutzbehörden, Land- / Forstwirtschaft, Naturschutz, Regionalplanung,...) sogenannte Hochwasserrisikomanagement-Pläne erstellt. Die Pläne beinhalten alle Maßnahmen die dabei helfen, Hochwasserschäden zu minimieren oder sogar gänzlich zu vermeiden. Auch die Bewirtschaftungsplanung nach der EG-Wasserrahmenrichtlinie wird dabei berücksichtigt.

In diesem Jahr werden die weiteren Umsetzungsschritte geplant. Ein wichtiger Baustein wird dabei die regelmäßige Information der Bürgerinnen und Bürger sein.

 

Ãœberschwemmungsgebiete

Zusätzlich zu den Vorgaben der EG-HWRM-RL werden in Nordrhein-Westfalen seit vielen Jahren Überschwemmungsgebiete von hochwassergefährdeten Gewässer rechnerisch ermittelt und durch ordnungsbehördliche Verordnung festgesetzt bzw. vorläufig gesichert. Überschwemmungsgebiete sind gemäß § 76 WHG Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. Berechnungsgrundlage für Überschwemmungsgebiete ist ein Hochwasserereignis, wie es statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist.

Die Ausweisung von Überschwemmungsgebieten erfolgt mit dem Ziel, Schäden durch Hochwasserereignisse zu verringern oder sogar gänzlich zu vermeiden und zählt zu den strategischen Vorsorgemaßnahmen im vorbeugenden Hochwasserschutz. Für die Risikogebiete im Sinne der EG-HWRM-RL müssen Überschwemmungsgebiete bis zum 22.12.2013 festgesetzt werden.

Ãœberschwemmungsgebiete dienen u.a.

      dem Erhalt oder der Gewinnung, insbesondere Rückgewinnung von Rückhalteflächen,

      der Regelung des Hochwasserabflusses,

      dem Erhalt oder der Verbesserung der ökologischen Strukturen und seiner Überflutungsflächen,

      der Verhinderung erosionsfördernder Maßnahmen,

      dem hochwasserangepassten Umgang mit wassergefährdeten Stoffen

      sowie der Vermeidung von Störungen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung.

In den Überschwemmungsgebieten gelten besondere Schutzvorschriften. So sind dort zur Vermeidung späterer Hochwasserschäden die Ausweisungen neuer Baugebiete ebenso wie die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen in der Regel untersagt. Weiterhin ist es im Allgemeinen nicht zulässig, Grünland in Ackerland umzuwandeln oder Baum- und Strauchpflanzungen anzulegen, die den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes entgegenstehen.

 

Gewässer in Hilden

 

In Hilden werden Pläne für die Gewässer Hoxbach, Itter und Garather Mühlenbach erstellt. Entwürfe dazu sind der Verwaltung aktuell von der Bezirksregierung zugegangen (s. Anlage). Die Freigabe im Internet soll nach dortiger Angabe am 25.10.13 durch den Landesumweltminister erfolgen. Sie werden dann wohl auf dieser Internetseite verfügbar sein: www.Flussgebiete.NRW.de

 

Von besonderem Interesse sind dabei im Regelfall die Hochwasserkarten, welche die Situation beim sogenannten hundertjährigen Hochwasser (HQ100) darstellen. Auf diese Eintrittswahrscheinlichkeit hin werden im Regelfall etwaige Hochwasserschutzeinrichtungen ausgelegt.

 

Für diesen Ereignishorizont zeigen sich an der Itter und am Hoxbach keine oder nur geringe Überflutungsflächen bebauter Gebiete. Beim Garather Mühlenbach sieht dies anders aus. Hier gibt es insbesondere im Hildener Westen größere betroffene Bereiche.

 

Auf der Basis dieser Karten beabsichtigt die Landesregierung dann auf der Basis des Landeswassergesetzes (§112 ff) Überschwemmungsgebiete fest. Die Öffentlichkeitsbeteiligung ist dabei gesetzlich geregelt. Nach §113 Landeswassergesetz gelten in solchen Gebieten folgende Regelungen:

 

Auszug aus dem Gesetz

 

Festgesetzte Ãœberschwemmungsgebiete

(Zu § 31b Abs. 3 und 4 WHG)

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten und in Gebieten nach § 112 Abs. 4 sind folgende Maßnahmen genehmigungspflichtig:

1. das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,

2. das Errichten und Ändern von Anlagen,

3. das Lagern oder Ablagern von Stoffen,

4. das Lagern, Umschlagen, Abfüllen, Herstellen, Behandeln und jede sonstige Verwendung von wassergefährdenden Stoffen bis auf den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln im Rahmen der guten

fachlichen Praxis nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechts,

5. die Anpflanzung von Sträuchern und Bäumen.

Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, der Gewässer- und Deichunterhaltung sowie für

Handlungen, die für den Betrieb von zugelassenen Anlagen erforderlich sind. § 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 1

gelten entsprechend.

(2) Die zuständige Behörde darf die Genehmigung für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 nur erteilen,

wenn die Maßnahme

1. die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird,

2. den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,

3. den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und

4. hochwasserangepasst ausgeführt wird,

oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Auflagen oder Bedingungen ausgeglichen werden können.

Die zuständige Behörde darf die Genehmigung für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 nur erteilen, wenn neben den Voraussetzungen nach Satz 1 gewährleistet ist, dass die Maßnahme keine nachteiligen Auswirkungen auf den ökologischen Zustand des Gewässer besorgen lässt. Die zuständige Behörde darf die Genehmigung für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 4 nur erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen

und die Anlage keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gewässergüte besorgen lässt und gewährleistet ist,

dass die Anlage hochwassersicher errichtet und betrieben wird. Ist eine baurechtliche oder wasserrechtliche

Zulassung, bei deren Erteilung auch die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 2 geprüft werden, zu

erteilen, so entfällt die Genehmigungspflicht nach Absatz 1. Über die Voraussetzungen nach Absatz 2 ist im

baurechtlichen oder wasserrechtlichen Verfahren im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde zu entscheiden. Die Befreiung kann aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit mit Nebenbestimmungen versehen

werden. Der Vorhabensträger hat die Voraussetzung für eine Genehmigung nachzuweisen.

(3) Kann der Verlust an verloren gehendem Rückhalteraum nach Absatz 2 Nr. 1 nicht ausgeglichen werden,

so kann die zuständige Behörde anstelle eines Ausgleichs ein Ersatzgeld verlangen. Das Ersatzgeld bemisst

sich nach den Gesamtkosten der unterbliebenen Ausgleichsmaßnahme und ist an die zuständige Behörde zu

entrichten. Das Ersatzgeld ist spätestens fünf Jahre nach der Entrichtung zweckgebunden für Maßnahmen

zu verwenden, mit denen die natürliche Rückhaltung im Gewässer verbessert wird.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten und in Gebieten nach § 112 Abs. 4 dürfen neue Baugebiete

in einem Verfahren nach dem Baugesetzbuch nicht ausgewiesen werden; ausgenommen sind Bauleitpläne

für Häfen und Werften. Die zuständige Behörde kann die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise

zulassen, wenn

1. keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,

2. das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,

3. eine Gefährdung von Leben, erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu erwarten sind,

4. der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,

5. die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum

umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,

6. der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,

7. keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,

8. die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und

9. die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser, das der Festsetzung des

Überschwemmungsgebietes zugrunde gelegt wurde, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.

(5) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten und in Gebieten nach § 112 Abs. 4 sind

1. Ölheizungsanlagen hochwassersicher zu errichten und zu betreiben,

2. Anlagen zur Wasserversorgung entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher zu errichten und zu betreiben, so dass die Anforderungen der Trinkwasserverordnung gesichert

eingehalten werden,

3. Anlagen zur Abwasserbeseitigung entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher zu errichten und zu betreiben,

4. vorhandene Ölheizungsanlagen bis zum 31.12.2021 und vorhandene Anlagen zur Wasserversorgung und

Abwasserbeseitigung bis zum 31.12.2016 entsprechend nachzurüsten.

(6) Der Umbruch von Grünland in Ackerland ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten und in Gebieten

nach § 112 Abs. 4 verboten. Die zuständige Behörde kann von einem Verbot nach Satz 1 eine widerrufliche

Befreiung erteilen, wenn

1. der bezweckte Schutz durch die Maßnahme nicht gefährdet wird oder

2. das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt.

Bei einer Befreiung nach Satz 1 Nr. 2 ist durch Nebenbestimmungen sicherzustellen, dass die Auswirkungen

auf die Gewässergüte so weit möglich vermieden werden. Die Befreiung kann aus Gründen des Wohls der

Allgemeinheit mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(7) Juristische Personen des öffentlichen Rechts haben bei eigenen Maßnahmen und Planungen die Absätze 1 bis 6 auch ohne Festsetzung zu beachten. Das gilt nicht für im Zusammenhang bebaute Ortsteile im

Sinne von § 34 des Baugesetzbuches.

 

Die Verwaltung wird nach Erstellung der o.a. Hochwasserrisikomanagementpläne sowie der Überschwemmungsgebietsfestlegungen weiter berichten.

 

 

 

Horst Thiele