Betreff
Einsatz von Inklusionshelfern an städtischen Schulen
Vorlage
WP 09-14 SV 51/262
Aktenzeichen
III/51/Au
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Schule und Sport beschließt, den städtischen Schulen zur Unterstützung des fortschreitenden Inklusionsprozesses auch in den nächsten Schuljahren Inklusionshelfer auf der Grundlage des vorgestellten Berechnungsmodells zur Verfügung zu stellen. Im Schuljahr 2014/2015 entsteht dazu ein finanzieller Aufwand in Höhe von 60.000 €.

Über die Bereitstellung der Mittel wird im Rahmen der Haushaltsplanberatung entschieden. Dabei wird die Entscheidung des Kreises Mettmann zur Refinanzierung der Mittel für einen kreisweiteten Einsatz von Inklusionshelfern berücksichtigt werden.   


 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

 

Zur Begrifflichkeit des Inklusionshelfers

Der Begriff des Inklusionshelfers soll im Vorfeld erläutert werden, da dies kein feststehender Terminus ist. Es muss im Folgenden unterschieden werden zwischen dem Integrationshelfer und dem Inklusionshelfer:

 

Integrationshelfer:

Integrationshelfer begleiten Schülerinnen und Schüler beim Schulbesuch und, wenn erforderlich, auch auf dem Schulweg, um Hilfestellungen zu geben oder behinderungsbedingte Einschränkungen auszugleichen.

 

Sie werden auf der Basis einer gesetzlichen Grundlage nach Einzelantrag gewährt.

 

Dies gilt zum einen für Kinder und Jugendliche mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung.

Gesetzliche Grundlage ist hier Sozialgesetzbuch XII (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit § 12 Nr. 1 der Eingliederungshilfeverordnung "Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung").

Die Kosten trägt der örtlich zuständige Sozialhilfeträger, bei welchem ein entsprechender Antrag zu stellen ist. Im Falle der Stadt Hilden der Kreis Mettmann.

 

Eine weitere Zielgruppe sind die Kinder und Jugendliche, welche eine seelische Behinderung haben, bzw. von einer solchen bedroht sind (z.B. Autismus). Hier kommt eine Kostenübernahme im Rahmen der Eingliederungshilfe nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches VIII (§ 35a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 SGB VIII) in Frage. Für diesen Personenkreis ist ein entsprechender Antrag beim örtlich zuständigen Jugendamt zu stellen.

 

 

Inklusionshelfer:

In Abgrenzung zu den oben skizzierten Integrationshelfern, welche im Einzelantragsverfahren auf der Basis einer gesetzlichen Grundlage gewährt werden, wurde im Kreis Mettmann der Begriff des Inklusionshelfers eingeführt. Sie richten sich an die sogenannten §5-Kinder (bezugnehmend auf die Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke - Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung). Damit sind Kinder gemeint, die Lern- oder Entwicklungsstörungen haben oder Förderung im Bereich Sprache benötigen.

Für diese Zielgruppe sieht der Gesetzgeber keine individuellen Einzelfallhelfer vor. In der Vergangenheit wurden, in Kooperation von Stadt und Kreis, Einzelfallhelfer für diesen Personenkreis eingesetzt und zwar in einer Relation von 1 Inklusionshelfer zu 5 Kinder mit Förderbedarf gemäß § 5 AOSF. Die Inklusionshelfer werden also nicht auf der Basis einer gesetzlichen Leistung eingesetzt, sondern stellen eine freiwillige Leistung der Kommunen/Kreise dar.

 

Bereits seit Ende der 1980er Jahre werden Inklusionshelfer von der Stadt Hilden im gemeinsamen Unterricht an Grundschulen (GU) eingesetzt. Diese wurden auf der Grundlage eines Betreuungsvertrages von der Freizeitgemeinschaft Behinderte und Nichtbehinderte e.V. gestellt. In der Regel waren dies Zivildienstleistende, heute junge Menschen, die ein freiwilliges Soziales Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst ableisten.

 

Seit 2005 übernahm der Kreis Mettmann die Kosten für den Einsatz von Inklusionshelfern im GU als freiwillige Leistung. Dies hatte zur Folge, dass am 19.07.2005 die erste Kooperationsvereinbarung in dieser Sache mit dem Kreis ME geschlossen wurde. Die Aufgabe wurde im Rahmen der Amtshilfe weiterhin durch die Gemeinde geleistet und der Kreis erstattete die Kosten.

 

Im Jahr 2013 teilte der Kreis mit, dass die Gesamtkosten in diesem Bereich kreisweit erheblich gestiegen seien.

 

Jahr

Schulbegleiter/innen

Kosten (jährlich)

2010

50

> 280.000 €

2011

57

365.000 €

2012

45

490.000 €

(Angaben des Kreises Mettmann)

 

Dies konnte seitens der Kommunen inhaltlich nachvollzogen werden, da seit 2011 die Thematik der Inklusion stark an Bedeutung und Dynamik gewonnen hatte. Immer mehr Kinder, die vormals eine Förderschule besuchten, wurden jetzt an einer Regelgrundschule beschult. Somit stieg auch der Bedarf an Inklusionshelfern an nahezu allen Grundschulen, da diese Kinder nun nicht mehr nur den GU an ausgewählten Standorten besuchten.

In diesem Zusammenhang wurde auch deutlich, dass bisher lediglich 6 Kommunen eine Kooperationsvereinbarung mit dem Kreis abgeschlossen hatten. Der Kreis Mettmann artikulierte einen Veränderungsbedarf hinsichtlich der derzeitigen Vorgehensweise.

 

Auf Betreiben der Stadt Hilden wurde ein Arbeitskreis ins Leben gerufen, der sich sowohl mit der quantitativen, als auch der qualitativen Entwicklung der Inklusionshelfer auseinandersetzen sollte. Dieser wurde durch den Kreis Mettmann, zunächst durch das Amt für Behindertenhilfe, dann durch das Schulamt geleitet. Die Städte Monheim, Langenfeld und Hilden waren ständige Mitglieder.

Im Laufe des Frühjahrs/Sommers 2013 wurde nach Alternativen zum aktuellen Modell gesucht, um die Kosten beherrschbarer zu gestalten und trotzdem allen kreisangehörigen Kommunen eine Basisversorgung mit Inklusionshelfern zu ermöglichen.

 

Das Hildener Amt für Jugend, Schule und Sport entwickelte in Kooperation mit dem KsF Hilden/Haan ein „Hildener Modell“ zur künftigen Finanzierung. Alle kreisangehörigen Städte begrüßten dieses Modell und forderten eine kreisweite Umsetzung ein.

 

Das Hildener Modell

Anspruch des Hildener Modells war, eine standardisierte Bemessungsgröße zum Einsatz von Inklusionshelfern, welche das aktuelle Finanzierungsvolumen berücksichtigte und trotzdem eine Erweiterung auf alle Kommunen erlaubte.

Der entwickelte Vorschlag entsprach im Ergebnis folgenden Kriterien:

-         Objektive Kriterien werden zur Ermittlung der Anzahl von Inklusionshelfern zugrunde gelegt

-         Eine Ãœbertragbarkeit auf alle Kommunen des Kreises ist gewährleistet

-         Die Ausstattung mit Inklusionshelfern liegt unter der bisherigen Ausstattung im Rahmen der Poollösung

-         Die Ausstattung befördert die Inklusion weiterhin erfolgreich

Zielführend erschien hierbei ein kommunales Kontingent auf der Basis der Anzahl der §5-Kinder, welche die sogenannte Präventionsstufe 3 haben. Die Präventionsstufe 3 besagt, dass sowohl das KsF, als auch der abgebende Kindergarten, die aufnehmende Schule, sowie das Gesundheitsamt einen erhöhten Förderbedarf des Kindes erkennen.

 

Laut dem Papier 'Inklusion in Deutschland - eine bildungsstatistische Analyse' (Prof. em. Dr. Klemm im Auftrag der Bertelsmannstiftung 2013), hatten im Schuljahr 2011/2012 6,6% aller Schüler in NRW einen Förderbedarf. Bei 65,2% dieser Kinder handelt es sich um die sog. §5-Kinder, also die Kinder, für die überhaupt ein Inklusionshelfer in Betracht käme. Diese 2/3-Mehrheit setzt sich aus folgenden Schwerpunkten zusammen:

-         40,7%  Förderschwerpunkt Lernen              

-         13,4%  Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung               

-         11,1%  Förderschwerpunkt Sprache                       

 

Demnach verfügen 4,3% aller Schulkinder über einen Förderbedarf im Rahmen des § 5.

Da nicht alle Kinder mit diesen Förderbedarfen einen Inklusionshelfer benötigen, wurde geprüft, wie viele Kinder dieser Gesamtgruppe i.d.R. der Präventionsstufe 3 zuzuordnen sind. Hier wird unterstellt, dass dies die Gruppe von Kindern mit Förderbedarf ist, die einen Inklusionshelfer benötigt bzw. deutlich von ihm profitiert. Dies deckt sich auch mit den Prüfergebnissen des Kompetenzzentrums Hilden/Haan.

Laut Aussage des Kompetenzzentrums Hilden/Haan, haben jährlich ca. 35% der Kinder mit § 5 Förderbedarf die Präventionsstufe 3 zugeordnet bekommen. Ins Verhältnis gesetzt bedeutet dies, dass 1,5 % aller Kinder, §5-Kinder mit Präventionsstufe 3 sind.

 

Zum Schuljahr 2013/2014 besuchen 1794 Kinder eine Grundschule in Hilden. Dies würde bedeuten, dass 27 Kinder §5-Kinder mit Präventionsstufe 3 sind und somit einen Bedarf für einen Inklusionshelfer auslösen. Beließe man die Relation von 1 Inklusionshelfer zu 5 Kinder, würde dies eine Gesamtzahl für Hilden von 5,4 Inklusionshelfer bedeuteten. Dies löst einen Finanzierungbedarf von 50.000 € pro Schuljahr aus (10.000 € pro Inklusionshelfer). Zum Vergleich: Im Schuljahr 2012/2013 waren 7 Inklusionshelfer im Einsatz.

.

 

Mit dieser Berechnungsgrundlage wird eine Reduzierung der bisherigen Anzahl der Inklusionshelfer, als auch eine pauschale Zuweisung pro Stadt möglich. Die jeweilige Stadt würde den Einsatz der Inklusionshelfer entsprechend den wechselnden Bedarfen der Schulen flexibel steuern können. Das Modell kann problemlos auf alle kreisangehörigen Städte übertragen werden und bewegt sich in der Größenordnung der vorhergehenden Finanzierung.

 

Der Umsetzung dieses Modells stimmte auch die Bürgermeisterkonferenz zu.

 

Dennoch wurde das Modell von der Kreisverwaltung bislang nicht umgesetzt, sondern lediglich die Zusage erteilt, auf der Grundlage der bisherigen Kooperationsvereinbarung die Kosten der Inklusionshelfer für das 1. Schulhalbjahr 2013/2014 zu erstatten.

Nunmehr hat die Kreisverwaltung für die weitere Beschlussfassung eine Sitzungsvorlage für den Kreisschulausschuss und in der Folge für die Sitzung des Kreisausschusses und des Kreistages am 16.12.2013 vorbereitet, die letztlich dem Votum aller Schuldezernenten folgt und eine kreisweite Anwendung des Hildener Modells und die entsprechende Finanzierung bis zum Schuljahr 2015/2016 vorschlägt.

Die Sitzungsvorlage der Kreisverwaltung ist als Anlage beigefügt.

 

 

Aktuell werden im laufenden Schuljahr 2013/2014 auf der Grundalge der Kooperationsvereinbarung 10 Inklusionshelfer in Hilden eingesetzt. Die Freizeitgemeinschaft für Behinderte und Nichtbehinderte e.V. wurde entsprechend beauftragt. Sollte nunmehr die Finanzierung des Kreises zum 2. Schulhalbjahr reduziert werden, entfallen für die Stadt Hilden die eingeplanten Erstattungen.

 

Die Entscheidung des Kreistages zu einer kreisweiten Reduzierung der Kosten für Inklusionshelfer nach dem Hildener Modell bleibt abzuwarten. Unabhängig davon ist es dringend notwendig, den Inklusionsprozess durch Inklusionshelfer zu unterstützten und zu fördern. Es wird daher vorgeschlagen, den Schulen, wie bisher, Inklusionshelfer zur Verfügung zu stellen und künftig die jeweilige Anzahl auf der Grundlage des vorgelegten Berechnungsmodells festzulegen.

Über die Höhe der Mittel wird jeweils im Rahmen der Haushaltsplanberatungen entschieden. Dabei werden mögliche Refinanzierungen durch die Kreisverwaltung oder, unter Beachtung des Konnexitätsprinzips, auch durch den Landeshaushalt berücksichtigt.

 

Horst Thiele

 

 


Finanzielle Auswirkungen  

 

Finanzielle Auswirkungen (ja/nein)

Ja

Produktnummer / -bezeichnung

030101

Grundschule

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Haushaltsjahr:

2014ff

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

x

(hier ankreuzen)

 

Der Mehrbedarf besteht in folgender Höhe:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

0301010030

Mehraufwendungen für integrative Beschulung

529100

Sonstige Aufw. für Dienstleistungen

73.300 € (Jan-Jul 2014 = 9 I-Helfer, Aug – Dez 2014 = 5 I-Helfer)

0301010030

Mehraufwendungen für integrative Beschulung

529100

Sonstige Aufw. für Dienstleistungen

50.000 €

(ab 2015)

 

Die Deckung ist gewährleistet durch:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

0301010030

Mehraufwendungen für integrative Beschulung

448200

 

Erstattungen

73.300 € (2014)

 

50.000 €

(ab 2015)

Stehen für den o. a. Zweck Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

x

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

August 2017

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

x

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung:

Die o.g. Ansätze sind im Haushaltsplanentwurf 2014 vorgesehen.

 

Sollte die Finanzierung des Kreises zum 2. Schulhalbjahr reduziert werden, entfallen für die Stadt Hilden die eingeplanten Erstattungen.

Vermerk Kämmerer

Gesehen Klausgrete