Betreff
Abrechnung der Erschließungsanlage
a) Satzung der Stadt Hilden über die Merkmale der Erschließungsanlage "Kilvertzheide" von Grünstraße bis Flur 60, Flurstücke 198, 1419
b) Bildung des Abrechnungsgebietes sowie Beschluss über die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage "Kilvertzheide" von Grünstraße bis Flur 60, Flurstücke 198, 1419
Vorlage
WP 09-14 SV 60/068
Aktenzeichen
IV/60.1-els
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:

 

„a)       Die im vollen Wortlaut vorliegende Satzung der Stadt Hilden über die Festlegung der Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage „Kilvertzheide“ (Anlage 1) wird hiermit beschlossen.

 

b)         Alle von der Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden gemäß § 5 der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Hilden vom 07.11.1988 in der zurzeit gültigen Fassung das Abrechnungsgebiet (Anlage 2).

Die vor bezeichnete Erschließungsanlage ist endgültig hergestellt.

Sie entspricht den Merkmalen des § 1 der zuvor unter a) benannten Satzung der Stadt Hilden über die Festlegung der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage „Kilvertzheide“.

 

Vorstehender Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen.“

 

 

 

 

 

 

H. Thiele

 

 

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

zu a)    Nach § 132 Baugesetzbuch regeln die Gemeinden durch Satzung die Merkmale der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage. Die Merkmale sind in § 8 Abs. 1 und 2 der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Hilden festgelegt, wobei es sich dabei um einen konventionellen Ausbau (Fahrbahn mit Abgrenzung der beidseitigen Gehwege) handelt.

 

            Gemäß § 8 Abs. 3 der Erschließungsbeitragssatzung kann der Rat im Einzelfall die Bestandteile und Herstellungsmerkmale der Erschließungsanlagen abweichend festlegen.

 

            Da der Ausbau der Erschließungsanlage „Kilvertzheide“ von Grünstraße bis Flur 60 Flurstücke 198 und 1419, der in der beigefügten Satzung beschrieben ist, in Teilbereichen nicht den Festlegungen des § 8 Abs. 1 und 2 der Erschließungsbeitragssatzung entspricht, sind insoweit zur Abrechnung der Erschließungsanlage die Merkmale der endgültigen Herstellung abweichend durch Satzung festzulegen.

            Der Bereich von Pungshausstraße bis Flur 60 Flurstücke 198 und 1419 wurde in der Nachkriegszeit beim Bau der Dienstwohnungen für die englische Armee erstmals endgültig hergestellt ohne das ein Aufwand für die Stadt Hilden entstanden war.

 

            Die entsprechende Satzung wird hiermit zur Beschlussfassung vorgelegt (Anlage 1).

 

 

zu b)    Die von der Erschließungsanlage „Kilvertzheide“ erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet (Anlage 2 und 2a).

 

            Die Refinanzierung von Erschließungskosten konnte über Ablöseverhandlungen teilweise bereits realisiert werden.

 

 

           

 

            H.Thiele