a) Satzung der Stadt Hilden über die Merkmale der Erschließungsanlage "Kilvertzheide" von Grünstraße bis Flur 60, Flurstücke 198, 1419
b) Bildung des Abrechnungsgebietes sowie Beschluss über die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage "Kilvertzheide" von Grünstraße bis Flur 60, Flurstücke 198, 1419
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im
Stadtentwicklungsausschuss:
„a)      Die im vollen Wortlaut vorliegende
Satzung der Stadt Hilden über die Festlegung der Merkmale der endgültigen
Herstellung der Erschließungsanlage „Kilvertzheide“ (Anlage 1) wird hiermit
beschlossen.
b)        Alle von der Erschließungsanlage
erschlossenen Grundstücke bilden gemäß § 5 der Erschließungsbeitragssatzung der
Stadt Hilden vom 07.11.1988 in der zurzeit gültigen Fassung das
Abrechnungsgebiet (Anlage 2).
Die vor bezeichnete Erschließungsanlage ist
endgültig hergestellt.
Sie entspricht den Merkmalen des § 1 der
zuvor unter a) benannten Satzung der Stadt Hilden über die Festlegung der
endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage „Kilvertzheide“.
Vorstehender Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.
Der Bürgermeister wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen.“
H. Thiele
Erläuterungen und Begründungen:
zu a)   Nach § 132 Baugesetzbuch regeln die
Gemeinden durch Satzung die Merkmale der endgültigen Herstellung einer
Erschließungsanlage. Die Merkmale sind in § 8 Abs. 1 und 2 der
Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Hilden festgelegt, wobei es sich dabei
um einen konventionellen Ausbau (Fahrbahn mit Abgrenzung der beidseitigen
Gehwege) handelt.
           Gemäß § 8 Abs. 3 der Erschließungsbeitragssatzung
kann der Rat im Einzelfall die Bestandteile und Herstellungsmerkmale der
Erschließungsanlagen abweichend festlegen.
           Da der Ausbau der
Erschließungsanlage „Kilvertzheide“ von Grünstraße bis Flur 60 Flurstücke 198
und 1419, der in der beigefügten Satzung beschrieben ist, in Teilbereichen
nicht den Festlegungen des § 8 Abs. 1 und 2 der Erschließungsbeitragssatzung
entspricht, sind insoweit zur Abrechnung der Erschließungsanlage die Merkmale
der endgültigen Herstellung abweichend durch Satzung festzulegen.
           Der Bereich von Pungshausstraße bis
Flur 60 Flurstücke 198 und 1419 wurde in der Nachkriegszeit beim Bau der
Dienstwohnungen für die englische Armee erstmals endgültig hergestellt ohne das
ein Aufwand für die Stadt Hilden entstanden war.
           Die entsprechende Satzung wird
hiermit zur Beschlussfassung vorgelegt (Anlage 1).
zu b)   Die von der Erschließungsanlage
„Kilvertzheide“ erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet (Anlage
2 und 2a).
           Die Refinanzierung von Erschließungskosten
konnte über Ablöseverhandlungen teilweise bereits realisiert werden.
          Â
           H.Thiele