Betreff
Beschluss über die nachmalige Herstellung der Hoffeldstraße gemäß § 8 KAG NRW sowie Bildung eines Abrechnungsgebietes für die Anlage 2 (von Augustastraße bis Hochdahler Straße)
Vorlage
WP 09-14 SV 60/067
Aktenzeichen
IV/60.1 hb
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

„Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:

 

Gemäß § 8 KAG NRW wird der beitragsfähige Aufwand für die nachmalige Herstellung der „Hoffeldstraße Anlage 2 von Augustastraße bis Hochdahler Straße“ ermittelt und abgerechnet.

 

Im Gegensatz zu der ursprünglichen Planung haben sich im Rahmen der Durchführung der Baumaßnahme gegenüber den Unterlagen gemäß §14 GemHVO für Anlage 2 folgende Änderungen ergeben:

 

  • Vor Haus Nr. 70 wurde auf Wunsch des Eigentümers die geplante Baumscheibe bei Station 0+26 auf Station 0+37 verschoben.

 

  • Die Zufahrt für das Grundstück 1079 wurde auf Wunsch des Eigentümers verlegt. Ursprünglich war die Zufahrt bei Station 0+33 bis 0+37 vorgesehen. Gebaut wurde die Zufahrt bei Station 0+50 bis 0+55.

 

  • Auf der dreieckigen Grünfläche vor Haus Nr. 68 sind in den §14-Unterlagen drei Senkrechtparker dargestellt. In der weiteren Planung musste der Radweg breiter angelegt werden, so dass ein Senkrechtparker verdrängt wurde. In die andere Richtung konnte wegen des Baumes nicht ausgewichen werden.

Neben diesen Parkplätzen wurde ein zusätzlicher Baum als Ersatz für den im Gehweg vor Haus Nr. 68 entfernten Baum gepflanzt.

 

  • Zusätzlich sollten 5 Baumscheiben in Abschnitt 2 hergestellt werden. Anstatt der Baumscheibe hinter der Einfahrt in die Bogenstraße konnte aus Platzgründen kein Baum gepflanzt werden. Daher wurde hier ein Beet angelegt.

 

Die vorgenannten Änderungen werden hiermit nachträglich genehmigt.

 

Alle von der Anlage erschlossenen Grundstücke bilden gemäß § 3 der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Hilden vom 30.06.2005 in der derzeit gültigen Fassung das Abrechnungsgebiet.

 

Beitragspflichtige Grundstücke der nachmaligen Herstellung der Anlage 2 von Augustastraße bis Hochdahler Straße:

 

Flur 50:

Flurstücke:

243, 242, 634, 633, 240, 238, 239, 235, 639, 234, 640, 638, 637, 1108, 229, 1107,

776, 778, 780, 877, 792, 793, 925, 189, 188, 481, 482, 1124, 1125, 182, 183, 181, 180, 179, 178, 1079, 644, 650, 564

 

Flur 48:

Flurstücke:

2000, 2080, 2081, 39, 41, 43, 857, 582, 137, 184, 183, 186, 185, 187, 188, 189, 190, 191, 192, 193, 966, 181, 180, 179, 178, 177, 176, 991, 1838, 1840, 1843, 171, 929, 1839, 1841, 1842, 1355, 854, 852, 855, 851, 856, 850, 36, 600

 

 

Der Abrechnungsplan ist als Anlage beigefügt.

 

Die nachmalige Herstellung der Anlage wurde im April 2012 abgeschlossen.

 

Vorstehender Beschluss sowie die der Beitragspflicht unterliegenden Grundstücke sind öffentlich bekannt zu machen.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen.“

 

 

 

 

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

In seiner Sitzung am 30.01.2008 hat der Rat nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss den Ausbau der Hoffeldstraße beschlossen. Grundlage war die Sitzungsvorlage Nr. 66/107 des Tiefbau- und Grünflächenamtes.

 

Die nachmalige Herstellung der Anlage wurde im April 2012 abgeschlossen.

 

Aus Gründen der Übersichtlichkeit und aufgrund der unterschiedlichen Problemlagen wurde die Straße in drei Bauabschnitte eingeteilt:

Bauabschnitt 1 – Wendeschleife bis Augustastraße

Bauabschnitt 2 – Augustastraße bis Mettmanner Straße

Bauabschnitt 3 – Mettmanner Straße bis Hochdahler Straße

 

Diese Abschnittsbildung ist jedoch nicht Grundlage für die Abrechnung der Kosten nach § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG).

 

Aus Sicht des Straßenbaubeitragsrechts handelt es sich um zwei Anlagen. Anlage 1 umfasst den Bereich Wendeschleife bis Augustastraße und Anlage 2 den Bereich Augustastraße bis Hochdahler Straße. Die Trennung ergibt sich durch die Unterschiede im Bauprogramm und aufgrund des unterschiedlichen technischen Ausbaus.

 

Im Gegensatz zu der ursprünglichen Planung haben sich im Rahmen der Durchführung der Baumaßnahme gegenüber den Unterlagen gemäß §14 GemHVO für Anlage 1 folgende Änderungen ergeben:

 

  • Vor Haus Nr. 70 wurde auf Wunsch des Eigentümers die geplante Baumscheibe bei Station 0+26 auf Station 0+37 verschoben.

 

  • Die Zufahrt für das Grundstück 1079 wurde auf Wunsch des Eigentümers verlegt. Ursprünglich war die Zufahrt bei Station 0+33 bis 0+37 vorgesehen. Gebaut wurde die Zufahrt bei Station 0+50 bis 0+55.

 

  • Auf der dreieckigen Grünfläche vor Haus Nr. 68 sind in den §14-Unterlagen drei Senkrechtparker dargestellt. In der weiteren Planung musste der Radweg breiter angelegt werden, so dass ein Senkrechtparker verdrängt wurde. In die andere Richtung konnte wegen des Baumes nicht ausgewichen werden.

Neben diesen Parkplätzen wurde ein zusätzlicher Baum als Ersatz für den im Gehweg vor Haus Nr. 68 entfernten Baum gepflanzt.

 

  • Zusätzlich sollten 5 Baumscheiben in Abschnitt 2 hergestellt werden. Anstatt der Baumscheibe hinter der Einfahrt in die Bogenstraße konnte aus Platzgründen kein Baum gepflanzt werden. Daher wurde hier ein Beet angelegt.

 

Nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen werden für derartige kommunale Investitionen Beiträge von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden.

 

Die Verwaltung beabsichtigt, nach Vorliegen des Beschlusses und dessen Veröffentlichung das Beitragsverfahren durchzuführen.

 

gez.

Horst Thiele