Beschlussvorschlag:
„Der Rat der Stadt Hilden
beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:
Gemäß
§ 8 KAG NRW wird der beitragsfähige Aufwand für die nachmalige Herstellung der
„Hoffeldstraße Anlage 1 von
Wendeschleife bis Augustastraße“ ermittelt und abgerechnet.
Im Gegensatz zu der ursprünglichen Planung haben sich im Rahmen der
Durchführung der Baumaßnahme gegenüber den Unterlagen gemäß §14 GemHVO für Anlage 1 folgende Änderungen
ergeben:
- Vor Haus Nr. 24 mussten aufgrund der
Forderungen der Feuerwehr vom 28.02.2011 die ursprünglich vorgesehenen 4
Schrägparkplätze in 2 Längsstellplätze abgeändert werden.
- Vor Haus Nr 46 und 45 waren zunächst 3
Senkrechtparker vorgesehen. Nach Prüfung der geometrischen Anforderungen
konnte stattdessen nur ein Längsparkplatz eingerichtet werden.
Die vorgenannten Änderungen werden hiermit nachträglich genehmigt.
Alle
von der Anlage erschlossenen Grundstücke bilden gemäß § 3 der Straßenbaubeitragssatzung
der Stadt Hilden vom 30.06.2005 in der derzeit gültigen Fassung das Abrechnungsgebiet.
Beitragspflichtige
Grundstücke der nachmaligen Herstellung der Anlage 1 der Hoffeldstraße von
Wendeschleife bis zur Augustastraße:
Flur:
50
Flurstücke:
913,
311, 1006, 316, 504, 506, 539, 327, 328, 329, 330, 331, 332, 333, 451, 696,
697, 693, 372, 245, 246, 247, 295, 294, 293, 292, 291, 290, 289, 288, 287, 286,
285, 536, 533, 532, 931, 546, 534, 1117, 1120, 267, 930, 874, 873, 678, 273,
548.
Der
Abrechnungsplan ist als Anlage beigefügt.
Die nachmalige Herstellung der Anlage wurde im April 2012 abgeschlossen.
Vorstehender Beschluss sowie die der Beitragspflicht unterliegenden
Grundstücke sind öffentlich bekannt zu machen.
Der
Bürgermeister wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen.“
Erläuterungen und Begründungen:
In seiner Sitzung am 30.01.2008 hat der Rat nach Vorberatung im
Stadtentwicklungsausschuss den Ausbau der Hoffeldstraße beschlossen. Grundlage
war die Sitzungsvorlage Nr. 66/107 des Tiefbau- und Grünflächenamtes.
Die nachmalige Herstellung der Anlage wurde im April 2012 abgeschlossen.
Aus Gründen der Übersichtlichkeit und aufgrund der unterschiedlichen
Problemlagen wurde die Straße in drei Bauabschnitte eingeteilt:
Bauabschnitt 1 – Wendeschleife bis Augustastraße
Bauabschnitt 2 – Augustastraße bis Mettmanner Straße
Bauabschnitt 3 – Mettmanner Straße bis Hochdahler Straße
Diese Abschnittsbildung ist jedoch nicht Grundlage für die Abrechnung
der Kosten nach § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG).
Aus Sicht des Straßenbaubeitragsrechts handelt es sich um zwei Anlagen.
Anlage 1 umfasst den Bereich Wendeschleife bis Augustastraße und Anlage 2 den
Bereich Augustastraße bis Hochdahler Straße. Die Trennung ergibt sich durch die
Unterschiede im Bauprogramm und aufgrund des unterschiedlichen technischen
Ausbaus.
Im Gegensatz zu der ursprünglichen Planung haben sich im Rahmen der
Durchführung der Baumaßnahme gegenüber den Unterlagen gemäß §14 GemHVO für Anlage 1 folgende Änderungen
ergeben:
- Vor Haus Nr. 24 mussten aufgrund der
Forderungen der Feuerwehr vom 28.02.2011 die ursprünglich vorgesehenen 4
Schrägparkplätze in 2 Längsstellplätze abgeändert werden.
- Vor Haus Nr 46 und 45 waren zunächst 3
Senkrechtparker vorgesehen. Nach Prüfung der geometrischen Anforderungen
konnte stattdessen nur ein Längsparkplatz eingerichtet werden.
Nach
den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen werden für derartige kommunale
Investitionen Beiträge von den Eigentümern der erschlossenen Grundstücke als
Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der
Inanspruchnahme der Anlage wirtschaftliche Vorteile geboten werden.
Die
Verwaltung beabsichtigt, nach Vorliegen des Beschlusses und dessen Veröffentlichung
das Beitragsverfahren durchzuführen.
gez.
Rita
Hoff
Beigeordnete