Giesenheide - westlicher Neubauabschnitt
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss wie folgt:
Folgende Straße in
der Stadt Hilden wird gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes
Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23. September 1995 (GV NW S. 1028 ff.) in
der z. Z. gültigen Fassung
-  als Gemeindestraße, bei der die Belange
der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen (§ 3 Abs. 4 Ziffer 2
StrWG NW) dem öffentlichen Verkehr gewidmet:
Lfd. Nr. |
Straße |
von - bis |
Gemarkung
Hilden |
|
Flur |
Flurstück |
|||
|
Giesenheide |
Westlicher Neubaubereich
ab Kosenberg |
25 |
181, 126, 208,
205, 206 |
Erläuterungen und Begründungen:
Der westliche Abschnitt der Straße „Giesenheide“ (von dem Weg Kosenberg
bis östlich des Hühnergrabens) wird nach ihrer Ab- und Übernahme durch die
Stadt Hilden dem öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße erstmalig gewidmet und
hiermit öffentlich-rechtlich in die Straßenbaulast der Stadt übertragen.
Gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 232, 1. Änderung verbleibt die
Brücke über den Hühnergraben inkl. der Verkehrsflächen als private Erschließung
der Grundstücke nordwestlich des Hühnergrabens im Privateigentum und wird nicht
gewidmet.
gez.
H. Thiele