Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden nimmt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss Kenntnis von der Denkmalwürdigkeit
des Gebäudes Kesselsweier 1 und beschließt die Eintragung in die Denkmalliste.
Erläuterungen
und Begründungen:
Mit Datum vom
15.12.2012 wurde im Vorfeld des Eigentumerwerbs von der (heutigen) Eigentümerseite
der Antrag auf Unterschutzstellung des Gebäudes Kesselsweier 1 gestellt.
Zur Feststellung
eines möglichen Denkmalwertes fand am 19.12.2012 eine Innen-und Außenbesichtigung
des ehemaligen Wohnhauses und des Hangars mit ehemaligem Stall durch Mitarbeiter
der Unteren Denkmalbehörde statt. Dabei wurde festgestellt, dass die Untere
Denkmalbehörde die Eintragung des qualitätvoll gestalteten Wohnhauses in die
Denkmalliste befürwortet. Ebenso wurde festgestellt, dass das Stallgebäude noch
weitgehend erhalten ist.
Daraufhin wurde
das Gebäude in die Liste der Gebäude aufgenommen, deren Denkmalwert noch zu
überprüfen ist (siehe SV 60/060, Mitteilungsvorlage zur Unterschutzstellung
denkmalwürdiger Gebäude, Sachstandsbericht 2012, Anlage 3).
Gleichzeitig wurde
das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland um eine gemeinsame Begehung zur
Überprüfung des Denkmalwertes gebeten, die am 07.05.2013 stattfand.
Als Ergebnis wurde
festgehalten, dass sowohl das Wohnhaus als auch die erhaltenen Teile des
ehemaligen Stalles die Kriterien zur Eintragung in die Denkmalliste erfüllen.
Durch den neuen
Eigentümer ist eine Sanierung des Wohnhauses und des Stallgebäudes im Sinne der
Denkmalpflege unter weitgehendem Erhalt der Originalsubstanz geplant.
Die geplanten
Sanierungsmaßnahmen und die geplante neue Nutzung des ehemaligen Hangars in
Verbindung mit dem Stallgebäude wurden im Rahmen einer Ortsbesichtigung am
26.06.2013 mit der Unteren Denkmalbehörde und dem LVR-Amt für Denkmalpflege im
Rheinland abgestimmt.
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Aufgrund des hohen Zeugniswertes der ehemaligen Hofstelle und der
weitgehend erhaltenden qualitätvollen Ausstattung aus der Erbauungszeit, wurde
von der Unteren Denkmalbehörde die vorläufige Eintragung des Gebäudes in die
Denkmalliste gemäß § 4 Abs.1 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG
NRW) angeordnet.
Damit unterliegt das Gebäude den Vorschriften des DSchG NRW.
Gemäß § 4 Abs.1 DSchG NRW soll die Untere Denkmalbehörde anordnen, dass
das Denkmal vorläufig als eingetragen gilt, wenn damit zu rechnen ist, dass das
Gebäude in die Denkmalliste eingetragen wird.
Da die Anordnung der vorläufigen Unterschutzstellung eine Entscheidung
der Unteren Denkmalbehörde im Sinne des § 21 Abs.4 Satz 1 DSchG NRW ist, wurde
das Benehmen mit dem das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland mit Datum vom
14.06.2013 hergestellt.
Die Anordnung der vorläufigen Unterschutzstellung wurde gemäß § 4 Abs.2
DSchG NRW mit Datum vom 22.07.2013 den Eigentümern zugestellt.
Die vorläufige Eintragung verliert ihre Wirksamkeit, wenn nicht innerhalb
von sechs Monaten das Verfahren zur endgültigen Eintragung in die Denkmalliste
eingeleitet wird.
Die Begründung zum Denkmalwert und der genaue Umfang des Baudenkmals ist
dem beiliegen Auszug aus der Denkmalliste zu entnehmen.
gez.
Horst Thiele