Betreff
Eintragung des Gebäudes Kesselsweier 1 in die Denkmalliste
Vorlage
WP 09-14 SV 60/065
Aktenzeichen
IV/60
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden nimmt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss Kenntnis von der Denkmalwürdigkeit des Gebäudes Kesselsweier 1 und beschließt die Eintragung in die Denkmalliste.


Erläuterungen und Begründungen:

 

Mit Datum vom 15.12.2012 wurde im Vorfeld des Eigentumerwerbs von der (heutigen) Eigentümerseite der Antrag auf Unterschutzstellung des Gebäudes Kesselsweier 1 gestellt.

Zur Feststellung eines möglichen Denkmalwertes fand am 19.12.2012 eine Innen-und Außenbesichtigung des ehemaligen Wohnhauses und des Hangars mit ehemaligem Stall durch Mitarbeiter der Unteren Denkmalbehörde statt. Dabei wurde festgestellt, dass die Untere Denkmalbehörde die Eintragung des qualitätvoll gestalteten Wohnhauses in die Denkmalliste befürwortet. Ebenso wurde festgestellt, dass das Stallgebäude noch weitgehend erhalten ist.

Daraufhin wurde das Gebäude in die Liste der Gebäude aufgenommen, deren Denkmalwert noch zu überprüfen ist (siehe SV 60/060, Mitteilungsvorlage zur Unterschutzstellung denkmalwürdiger Gebäude, Sachstandsbericht 2012, Anlage 3).

Gleichzeitig wurde das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland um eine gemeinsame Begehung zur Überprüfung des Denkmalwertes gebeten, die am 07.05.2013 stattfand.

 

Als Ergebnis wurde festgehalten, dass sowohl das Wohnhaus als auch die erhaltenen Teile des ehemaligen Stalles die Kriterien zur Eintragung in die Denkmalliste erfüllen.

 

Durch den neuen Eigentümer ist eine Sanierung des Wohnhauses und des Stallgebäudes im Sinne der Denkmalpflege unter weitgehendem Erhalt der Originalsubstanz geplant.

 

Die geplanten Sanierungsmaßnahmen und die geplante neue Nutzung des ehemaligen Hangars in Verbindung mit dem Stallgebäude wurden im Rahmen einer Ortsbesichtigung am 26.06.2013 mit der Unteren Denkmalbehörde und dem LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland abgestimmt.

 

Aufgrund des hohen Zeugniswertes der ehemaligen Hofstelle und der weitgehend erhaltenden qualitätvollen Ausstattung aus der Erbauungszeit, wurde von der Unteren Denkmalbehörde die vorläufige Eintragung des Gebäudes in die Denkmalliste gemäß § 4 Abs.1 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW) angeordnet.

Damit unterliegt das Gebäude den Vorschriften des DSchG NRW.

Gemäß § 4 Abs.1 DSchG NRW soll die Untere Denkmalbehörde anordnen, dass das Denkmal vorläufig als eingetragen gilt, wenn damit zu rechnen ist, dass das Gebäude in die Denkmalliste eingetragen wird.

Da die Anordnung der vorläufigen Unterschutzstellung eine Entscheidung der Unteren Denkmalbehörde im Sinne des § 21 Abs.4 Satz 1 DSchG NRW ist, wurde das Benehmen mit dem das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland mit Datum vom 14.06.2013 hergestellt.

 

Die Anordnung der vorläufigen Unterschutzstellung wurde gemäß § 4 Abs.2 DSchG NRW mit Datum vom 22.07.2013 den Eigentümern zugestellt.

Die vorläufige Eintragung verliert ihre Wirksamkeit, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten das Verfahren zur endgültigen Eintragung in die Denkmalliste eingeleitet wird.

 

Die Begründung zum Denkmalwert und der genaue Umfang des Baudenkmals ist dem beiliegen Auszug aus der Denkmalliste zu entnehmen.

 

 

gez.

Horst Thiele